ECLI:DE:BGH:2016:231116BXIIZB323.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 323/15 vom 23. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1 Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschlus s an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 XII ZB 325/16 juris und vom 12. Oktober 2016 XII ZB 372/16 juris ). BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - OLG Naumburg AG Halle (Saale) - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . November 2016 durch den Vor sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Antragstellers wird der Beschluss des 8 . Zivilsenats 2. Senat für Familiensachen d e s Oberla n- desgerichts Naumbur g vom 19 . März 201 5 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als dar in über die in der allgemeinen geset z- lichen Rentenversicherung erworbenen regeldynamischen Re n- tena nrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der wei teren Beteiligten (Ziffer I Nr. 4 und Nr. 5 der Beschlussformel) entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurück v er wiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwe rdewert : 1 . 000 - 3 - Gründe : I . Die am 8 . März 1986 geschlossene Ehe de s Antragstellers (im Folge n- den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf d en am 14. Februar 20 1 4 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts insoweit rec htskräftig geschieden. Nach den im Verfahren eingeholten Versorgungsauskünften haben die beteiligten Eheleute in der Zeit vom 1. März 19 86 bis zum 28 . Februar 201 4 Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten e r- langt. Der E hemann hat gesetzliche Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,1115 Entgeltpunk ten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 734,56 sowie mit einem Ausgleichswert von 8,0184 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondieren Kapitalwert von 44.491,71 Ehefrau gesetzliche Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,3931 Entgel t- punk ten und einem korrespondierend en Kapitalwert von 2.589,73 einem Ausgleichswert von 9,0304 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespo n- dieren den Kapitalwert von 50.106,99 Das Amtsgericht hat alle Anrechte intern geteilt. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten, welche die Nichtberücksichtigung von Kindererziehung s- zeiten im Versicherungsverlauf der Ehefrau beanstandet und im Beschwerd e- verfahren neue Versorgungsauskünfte vorgelegt hat , hat das Oberlandesgericht den Ausspruch zur internen Teilung der angleichungsdy namischen Anrechte (Entgeltpunkte Ost) auf der Grundlage der aktualisierten Versorgungsauskünfte abgeändert und hinsichtlich der regeldynamischen Rentenanrechte ausgespr o- chen, dass ein Ausgleich nicht stattfindet. 1 2 3 - 4 - Hiergegen richtet sich die zugelassene R echtsbeschwerde des Eh e- manns, der einen Ausgleich der wechselseitig von den Eheleuten erworbenen regeldynamischen Anrechte erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. An die Zulassung durch das B e- schwerdege richt ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Sa tz 2 FamFG). Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung im Zusam menhang mit der Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG zugelassen. Die Zulassu ng beschränkt sich somit auf die Entscheidung über den (Nicht - )Ausgleich der beiden in die Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG einzubeziehenden regeldynamischen Rentenanrechte der Eheleute , während der weitergehende Ausspruch zur internen Teilung der beide rseitigen angle i- chungsdynamischen Rentenanrechte davon nicht erfasst ist. Diese Beschrä n- kung ist möglich, weil keine notwendige wechselseitige Abhängigkeit zwischen den beiden regeldynamischen Rentenanrechten einerseits und den beiden a n- gleichungsdynamisch en Rentenanrechten andererseits besteht (vgl. dazu S e- natsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 629/13 FamRZ 2016, 794 Rn. 7). Dementsprechend hat der Ehemann im Wege der Teilanfechtung auch lediglich eine Abänderung der Entscheidung bezüglich der beiden regeldynamischen Rentenanrechte bean tragt. Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig und führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückve r- weisung der Sache an das Beschwerdegericht. 4 5 6 7 - 5 - 1. Das Beschwerde ger icht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die beiden regeldynamischen Rentenanrechte der Ehel eute gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG seien und die Differe nz ihrer Kapitalwerte (1.855,17 18 Abs. 3 VersAusglG übersteige. Die Anrechte seien daher vom Versorgungsausgleich ausgeschlo s- sen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die einen Ausgleich angezeigt sein li e- ßen. Zwar führe der Ausschluss der gleichartigen Anrechte hier nicht zu einer nennenswerten V erwaltungserleichterung bei m Träger der gesetzlichen Re n- tenversicher ung. Der Gesetzgeber habe mit § 18 Abs. 1 VersAusglG (anders als mit § 18 Abs. 2 VersAusglG) aber auch nicht vorrangig den ersparten Ve r- waltungsaufwand bei den Versorgungsträgern in den Bl ick nehmen wolle n. Grund für die Regelung des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei vielmehr die Vorste l- lung des Gesetzgebers gewesen, dass die Eheleute kein wirtschaftliches Int e- resse an einem Hin - und - Her - Ausgleich hätten, bei dem ihnen etwas gegeben werde, was sie in annähernd gleichem Umfang wieder zurückgeben müssten. Angesichts dieser abweichenden Interessenlage bleibe im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG ( anders als bei § 18 Abs. 2 VersAusglG) auch kein Raum für die Überlegung, der Halbteilungsgrundsa tz müsse gegenüber einem (nicht erreichten) Geset zeszweck wieder durchschlagen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht aus gleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleich s- werte gering ist, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die tatrichterliche Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsb e- schwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontr olle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschri t- 8 9 10 - 6 - ten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufende n Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft z u- stande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es w e- sentliche Umstände unerörtert gelass en hat (Senatsbeschluss vom 28 . Sep - tember 2016 XII ZB 325/16 juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 XII ZB 490/15 FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 22). b) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu b e- rücksichtigen sind, lässt das Gesetz dabei offen. Wie der Senat mehrfach au s- gesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsau s- gleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in e i- ner unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 XII ZB 325/16 juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlü s- se vom 22. Juni 2016 XII ZB 490/15 FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 Rn. 25). Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringe m Au s- gleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwen dung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen we r- den, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. En tgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erschöpft sich der Reg e- lungsz weck des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht darin, einem (mutmaßlich) fe h- lenden wirtschaftlichen Interesse der Eheleute an einem Ausgleich von gleic h- a r tigen Anrechten mit geringe r Wertdiffere nz Rechnung zu tragen . Richtig ist 11 12 - 7 - zwar , dass in den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 VersAusglG besonders hervorgehoben worden ist, dass bei Eheleuten mit annährend gleich hohen Versorgungen kein Anlass für einen Hin - und - Her - Ausgleich bestehe, weil der Verzicht auf den Ausgleich in diesen Fällen " meist " dem Willen der Eheleute entsprec he (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 36 ). Allein die typisierende Annahme, dass das Unterbleiben eines Ausgleichs gleichartiger Anrechte mit einer geri n- gen Wertdifferenz dem Wun sch geschiedener Ehegatten entspreche, vermag die mit dem Ausschluss verbundene Beeinträchtigung des Halbteilungsgrun d- satzes jedoch nicht zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass diese Annahme empirisch schon nicht be legt ist (vgl. Wick FS Hahne S. 419, 42 2), m üsste sie als (alleinige) tragfähige Rechtfertigung für ein Absehen vom A usgleich späte s- tens dann versagen, wenn ein abweichendes Petitum des durch den Au s- schluss benachteiligten Ehegatten vorliegt. Im Übrigen lassen die Gesetzesmaterialien erkenn en, dass auch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG die Interessen der Versorgungsträger in den Blick genommen werden sollten (BT - Drucks. 16/10144 S. 36, 60 f.). Sti m- men die Eheleute einem Ausschluss nicht ausdrücklich zu, kann eine sachliche Recht fertigung für die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsat z es zumeist nur in einer nennenswerten Verringerung des Verwaltungsaufwand s für die Verso r- gungsträger erblickt werden. Aus diesem Grunde sind auch bei der Erme s- sensentscheidun g im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgung s- träger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der E r- langung eines auch geringfügige n Zuwachses an Anrechte n abzuwägen (vgl. Sena tsbeschluss vom 2 8. September 2016 XII ZB 325/16 juris Rn. 9). c ) Nach diesen Maßstäben hat das Oberla ndesgericht von dem ihm durch § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Ermessen in unsachgemäßer, 13 14 - 8 - Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Weise Ge brauch gemacht. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht wohl erkannt, dass die Durchfü h- rung der Teilung durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Au s- gleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehega t- ten (§§ 10 Abs. 2 Vers AusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen b e- sonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. Wick Versorgungsau s- gleich 3. Aufl. Rn. 426 ). In diesen Fällen wird dem Halbteilungsg rundsatz r e- gelmäßig der Vorrang gebühr en, sofern nicht der Wertuntersc hied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (vgl. Senatsbeschl üsse vom 28. September 2016 XII ZB 325/16 juris Rn. 12 ff. und vom 12. Oktober 2016 XII ZB 372/16 juris Rn. 17 f. ). Nach den bisher i- gen Fests tellungen des Beschwerdegerichts beträgt der Wertunterschied der korrespon dierenden Kapitalwerte 1.855,17 , was nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 8,57 Bei diesen Verhältnissen wird von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Au s- gleichs nicht ausgegangen werden können (vgl. zur Abgrenzung Senatsb e- schl üsse vom 28. September 2016 XII ZB 325/16 juris Rn. 1 4 [0,07 und vom 12. Oktober 2016 XII ZB 372/16 juris Rn. 1 8 [0,83 ) . Tragfähige Erw ä- gungen, die unter diesen Umständen gleichwohl ein Absehen vom Ausgleich rechtfertigen können, lassen s ich der angefochtenen Entscheidung im Übrigen nicht entnehmen. Sie kann insbesondere schon deshalb nicht auf ein überei n- stimmendes Votum der Eheleute gestützt werden, weil der Ehemann dem vom Beschwerdegericht in seiner Hinweisverfügung in Aussicht gestell ten Au s- schluss der beiderseitigen regeldynamischen Rentenanrechte unter Anwe n- dung des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausd rücklich entgegengetreten ist. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , weil weitere Festste l- lungen erforderlich sind und sie deshalb noch nicht zur Endentscheidung reif ist 15 - 9 - (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Denn das Beschwerdegericht hat übersehen, dass schon das Amtsger icht die gesetzliche Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAus glG) unzutreffend festgestellt hat und diese in Ansehung des am 14. Februar 2014 zugestellten Scheidungsantrags nicht erst am 28. Februar 2014, sondern schon am 31. Januar 2014 beendet war . In dem Umfang, in dem sie von der Rechtsbeschwerde angegriffen wo r- den ist, ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts somit aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Beschwerdegericht z u- rückzuverweisen. Da die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht im Übrigen nicht angefallen ist, ist der Sena t mangels Überprüfungskompetenz daran g e- hindert, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch auf den Au s- spruch zum Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanrechte zu e r- strecken, selbst wenn die unrichtigen Feststellungen zur Ehezeit auch diese A nrechte betroffen haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 629/13 FamRZ 2016, 794 Rn. 28). Dose Kinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 29.08.2014 - 22 F 2580/13 - OLG Naumburg, Entsch eidung vom 19.03.2015 - 8 UF 243/14 - 16
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