BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 324/14 vom 21. Januar 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 a) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betre u- ung nicht allein mit der subjekti ven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige G e- fahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenve r- antwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391). b) Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Ve rmögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis b e- steht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige ve r- anlasst wird. c) Zur Einri chtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - LG Regensburg AG Straubing - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2015 d urch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde g ewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Juni 2014 auf gehoben. D ie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, a n das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der 67 - jährige Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung seiner Betreuung. Für den Betroffenen wurde im Jahre 2007 eine rechtliche Betreuung ei n- gerichtet und der weitere Beteiligte zum B erufsb etreuer m it den Aufgabenkre i- se n Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssor ge, Aufen t- haltsbestim mung, " Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern " sowie " Vertretung in gerichtlichen Verfahren " b e- 1 2 - 3 - stellt . Für die bei den letztgenannten Aufgabenkreise wurde zudem ein Einwill i- gungsvorbehalt angeordnet. Das Amtsgericht hat die Betreuung n ach Einholung eines nervenärztl i- chen Sachverständigen gutachtens und nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss vom 2 . April 2014 da hingehend eingeschränkt, dass die Aufgabe n- kreise Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung entfallen ; im Übrigen hat es die Betreuung bei Aufrechterhaltung des bestehenden Einwill i- gungsvorbehalts verlängert . A uf die gegen die Verlängerung der B etreuung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung we i- ter eingeschrä nkt und durch Beschluss vom 25. April 2014 den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge entfallen lassen. Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen hat das Landg ericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Besch werde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass bei dem Betroffenen nach dem überzeugenden Gut achten des Sachverständigen Dr. S. eine affektive Psychose in Form einer Manie bestehe. Für diese Störung seien insbesondere die bei dem Betr offenen vorliegenden Größenideen mit Realitätsverlust typisch. Aufgrund der teilweisen Realitätsve r- kennung sei der Betroffene wohl nicht in der Lage, seine finanziellen und schrif t li chen Angelegenheiten selbst zu besorgen , woraus zweifelsfrei eine B e- 3 4 5 - 4 - treuun gsbedürftigkeit für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialversicherungsträgern sowie " Erledigung des Postverkehrs " erwachse. Es lägen keine konkreten A n- haltspunkte vor, die geeignet seien, die gutachterliche Diagnose und Einschä t- zung in Frage zu stellen, zumal das aktuelle Gutachten durchaus mit dem E r- gebnis der Vorg utachten des Landgerichtsarztes R. aus den Jahren 2006 und 2007 in Einklang zu bringen sei. Dem Anliegen des Betroffenen, den Aufg abe n- kreis der Gesundheitssorge entfallen zu lassen, habe bereits das Amtsgericht entsprochen. Letztlich widerspreche der Betroffene der angenommenen B e- treuungsbedürftigkeit auch gar nicht, denn er selbst führ e an , dass er einen Rechtsbeistand bis zur Erled igung der eingebrachten " Probleme " benötige. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabe n- kreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grun d- satz verlang t für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit no t- wendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforde r- lichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähi g- keit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit) . Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf fü r die Beste l- lung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver B e- treuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssit u- ation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 Fa mRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN ). Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat die fortbestehende Erforderlichkeit der B e- 6 7 8 - 5 - treuung nur aus seinen Erwägungen zur Betreuungsbedürftigkeit hergeleitet. Dagegen hat es keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen ein objektiver Bedarf für die Aufrechterhaltung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Vermögen s- sorge und der Vertretung gegenüber Behörden , Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern sowie der Vertretung in gerichtlichen Verfahren besteht. aa) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begrü ndet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln (Senatsb e- schluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391 Rn. 9) . Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige G e- fahr begründet sein, dass de r Betreute einen Schaden erleidet , wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenhei ten eigenverantwor t- lich selbst überl ieße . Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend e rforderlich; es g e- nügt , dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die b e- gründete Besorgnis besteht , dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BayObLG FamRZ 1995, 117; BayObLG FamRZ 1997, 902, 903; MünchKomm BGB /Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 112; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 22). Demgegenüber lässt sich die Erforderlichkeit der Vermögensbetreuung nicht aus bloßen Zweckmäßigkeit s- erwägungen herleiten (Senatsbeschl uss vom 30. Mai 2012 XII ZB 59/12 FamRZ 2012, 1365 Rn. 10). Der Betroffene ist nach Aktenlage vermögenslos und verfügt aus einer Altersrente und Wohngeld über laufende Einkünfte in monatlicher Höhe von rund 750 - und Mietschulden, auf die angesichts der geringen Höhe seines Einkommen s keine Tilgungsleistungen erbracht werden 9 10 - 6 - können. Das Beschwerdegericht hat bislang keine konkreten Tatsachen festg e- stellt, die beispielsweise die Schlussfolg erung rechtfertigen könnte n , dass dem Betr offenen ohne die Unterstützung des Betreuers eine weitere Verschuldung oder infolge krankheitsbedingt unangepasster wirtschaftlicher Dispositionen eine Gefährdung seine s elementaren Lebensbe darf s droht. b b ) A uch die Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der " Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Soziallei s- tungsträgern " sowie der " Vertretung in gerichtlichen Verfahren " kann für sich genommen keinen Bestand haben . Soweit mit d er B estimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberecht i- gung des Betreuers im Rahmen eines weiteren i h m übertragenen Aufgabe n- kreises hier der Vermögenssorge beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein ko n- kreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten b e- hördlichen oder geri chtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwe n- digkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (KG FamRZ 2008, 919, 920; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166, 1167; MünchKommBGB/Schwab 6. Auf l. § 1 896 Rn. 116; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 26). D as Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass diese Besorgnis derzeit begrü n- det wäre. b ) Hat das Beschwerdegericht hiernach die Voraussetzungen für die B e- stellung eines Betreuers mit dem Aufga benkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der " Vertretung gegenüber Behörden, Versicheru n- gen, Renten - und Sozialleistungsträgern " bzw. der " Vertretung in gerichtlichen Verfahren " nicht ausreichend festgestellt, kann die Anor dnung des Einwill i- 11 12 - 7 - gungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht bestehen ble i- ben, weil dieser die wirksame Einrichtung einer Betreuung im betreffenden Au f- gabenkreis vora ussetzt (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 139 1 Rn. 15). 3. Von einer weiteren Begründun g der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 02.04.2014 - XVII 206/09 - LG Regensburg, Entscheidung vom 03.06.2014 - 5 T 182/14 - 13
Full & Egal Universal Law Academy