BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 325 /1 2 vom 7 . November 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 517, 519 Abs. 3, 233 Hc Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des statthaft en Rechtsmittels in der Rechtsmittelfrist zulässig eingelegt, wenn das Berufungsgericht sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anhand der vorliegenden Akten eindeutig zugeordnet hat. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - OLG Hamm AG Biele feld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . November 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Klägers wird der Bes chluss des 1 . Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 2 6 . April 201 2 aufgehoben. De m Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien - gericht - Bielefeld vom 11 . Oktober 2 0 1 1 Wiederein set zung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 2.55 7 Gründe: I. Die Parteien sind rechts kräftig geschiedene Eheleute. Das Familieng e- richt hat der A bänderung s klage des unterhaltspflichtigen Klägers durch ein am 11. Oktober 2011 verkündetes Anerkenntnisteil - und Schlussurteil unter Z u- 1 - 3 - rückweisung seines weitergehenden Antrags teilweise stattgege ben. Das Urteil ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 19. Oktober 2011 zugestellt worden. Mit einem an das Amtsger icht gerichteten Telefax vom 9. November 2011, ausweislich des Sendevermerks des Faxgeräts abgesandt am 10. No - vember 2 011 und bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen am 14. November 2011 , hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Angabe des Kurzrubrums " B. ./. dto. " sowie des erstinstanzlichen Aktenzeichens " gegen den Beschluss des Gerichts vom 0 4. 11. 2 011 " Beschwerde eingelegt, gleichze i- tig um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht und sich Antragstellung und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbeha l- ten. Am selben Tag (14. November 2011) ist auch das Original dieses Schrif t- satzes bei der erstinstanzlichen Posteingangsstelle ein gegangen . Auf richterl i- che Verfügung hat das Amtsgericht die Rechtsmittelschrift nebst Akte an das Oberlandesgericht übersendet , wo beides am 18. November 2011 eing egangen ist . Zwischen zeitlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem weiteren Telefax vom 9. November 2011 , das auswe islich des Sendevermerks am 17. November 2011 um 18:20 Uhr abgesendet w orden ist und ausweislich des Empfangsvermerks des Telefaxgeräts der amtsgerichtl ichen P osteingang s- stelle dort am Freitag , den 18. November 2011 , um 6:22 Uhr ein g egangen ist , auf seine eingelegte Beschwerde Bezug genommen und angegeben, dass es sich dabei um einen Schreibfehler gehandelt habe. Tatsächlich solle sich die Beschwerde gegen den " Beschluss vom 1 1 . 10.2011 " richten. Dem Schreiben hat er eine entsprechend berichtigte Beschwerdeschrift bei gefügt . Die Amtsr ic h- terin hat am selben Tag die Weiterleitung an das Oberlandesgericht verfügt . Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat d ie Verfügun g am Montag, den 21. No - 2 3 - 4 - vember 2011 aus geführt , dem Tag, an dem auch das Original des Schriftsatzes beim Amtsgericht eing egangen ist . Beides - Telefax und Original - ist am 23. November 2011 bei m Oberlandesgericht ein gegangen . Mit Beschluss vom 20. Dezem ber 201 1 hat das Oberlandesgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, das Rechtsmittel sei in unzulässig er Weise eingelegt. Mit einem weiteren, nicht unterzeichneten und auf den 14. Dezember 2011 datierten Telefax, welches nach dem Sendevermerk a m 27. Dezember 2011 um 10:31 Uhr abges endet worden und ausweislich des Empfang sberichts am selben Tag um 9:27 Uhr beim Oberlandesgericht eing egangen ist , hat der Kläger eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat beant ragt. Den Antrag hat der Vorsitzende unter Hinweis auf die bereits am 19. Dezember 2011 abgelaufene Begründungsfrist abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger mit einem am 10 . Januar 2012 als Telefax und am 12. Januar 2012 im Original eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist bea n- tragt und das Rechtsmittel in der Sache begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt . Hi ergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde des Klägers. II. F ür das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor di e- 4 5 6 7 8 - 5 - sem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsb eschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 1. D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung er f ordert eine Entscheidung des S e- nats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt : Statthaftes Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sei die Ber u- fung, die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht hätte eingehen müssen. Unerlässlich sei dabei die Bezeichnung des Urteils, gegen welches sich die Berufung richte, sowie die Erklärung, dass Berufung eingelegt werde. Zweifel oder Mehrdeutigkeiten könnten durch beigefügte Unterlagen oder and e- re Erklärungen, die das Rechtsmittelgericht noch innerhalb der Rechtmittelfrist erreichten, ausgeräumt werden, spätere " klarstellende " Part eierklärungen j e- doch nicht berücksichtigt werden. Hier habe der Klägervertreter das Datum der Zustellung nicht genannt und auch keine Abschrift der anzufechtenden Entscheidung eingereicht. Insb e- sondere habe er nicht " Berufung " , sondern " Beschwerde " ein gelegt, dies nicht gegenüber dem Rechtsmittelgericht getan, sondern gegenüber dem ersti n- stan z lichen Gericht und er habe die anzufechtende Entsch eidung nicht als das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil, sondern als Beschluss vom 4. Novem - ber 2011 bezeichn et und damit eine Entscheidung benannt, die im vorliegenden Verfahren als Prozesskostenhilfebeschluss tatsächlich - antragsgemäß - zu seinen Gunsten ergangen sei. Damit habe er die Formalien einer Beschwerde gegen die im Prozesskostenhilfeverfahren ergange ne Entscheidung erfüllt. Die 9 10 11 - 6 - Erklärung sei ihrem Erklärungswert nach eindeutig und somit keiner Auslegung zugänglich. Immerhin sei auch der Kläger selbst der Auffassung, dass sein Rechtsmittel unzulässig war, andernfalls hätte er keine Klarstellung für erf orde r- lich erachtet. Seine Klarstellung sei jedoch trotz unverzüglicher Weiterleitung durch das Amtsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Oberlandesg e- richt eingegangen und könne damit nicht mehr berücksichtigt werden. Die Ber u- fung sei daher berei ts nicht in zulässiger Weise eingelegt worden. Zudem sei die Beruf ung nicht recht zeitig begründet worden. Die Frist zur Berufungsbegründung habe am Montag, den 19. Dezember 2011 geendet. Bis zu dem Zeitpunkt habe dem Oberlandesgericht ein Verlängerungsa ntrag nicht vorgelegen. Auch sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er die Fristen ohne Ve r- schulden versäumt habe. Bei der Berufungseinlegung habe der Kläger nach Erkennen seines I rrtums mit der Absendung seines zweiten Telefa xes nicht bis zum Abend des 17. November zuwarten dürfen, weil er zu dem Zeitpunkt unter gewöhnlichen Umständen nicht mehr damit habe rechnen dürfen, dass das Schreiben so rechtzeitig an das Oberlandesgericht w eitergeleitet werde, das es noch innerhalb der laufenden Berufungsfrist dort einginge. Hinsichtlich der ve r- säumten Berufungsbegründungsfrist habe der Kläger sein fehlendes Verschu l- den nicht ausreichend glaubhaft gemacht, insbesondere auch nicht durch die e idesstattliche Versicherung der Kanzleiangeste llten, sie habe den auf den 14. Dezember 2011 datierten und vom Prozessbevollmächtigten unterzeichn e- ten " Berufungsfristverlängerungsantrag " am selben Tag eingetütet und frankiert in den regulären Postgang gegeb en. 12 13 - 7 - 3 . D iese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht de m Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungs begründungs frist versagt und seine Berufung verworfen. a) Die gegen das erstinstanzliche Urteil statthafte Berufung ist rechtzeitig durch die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangene erste Rechtsmittelschrift eingelegt worden . In der Rechtsmittelschrift waren s o- wohl das erstinstanzliche Aktenzeichen als auch das Kurzru brum korrekt ang e- geben, so dass kein Zweifel bestand , welcher Rechtssache es zuzuordnen war . Auch war das Rechtsmittel von demselben Rechtsanwalt eingelegt worden, der den Kläger bereits in der Vorinstanz vertreten hatte, so dass durch einen A b- gleich der R echtsmittel schrift mit der beim Oberlandesgericht zeitgl e ich eing e- gangenen Akte nicht zweifelhaft sein konnte, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt war (vgl. BGH Beschluss vom 12. Januar 2010 - VIII ZB 64/09 - juris ). Zwar war en in der Rechtsmittel schrift die angefochtene Entscheidung und d as statthafte Rechtsmittel falsch bezeich net; außerdem war sie unrichtiger Weise beim erstinstanzlichen Gericht statt beim Rechtsmittelgericht eingereicht worden . Hieraus konnte jedoch nicht der Schluss gezogen we rden, da s s der Kläger sich gegen den antragsgemäß zu seinen Gunsten und ratenfrei erga n- genen Pro zesskostenhilfebeschluss vom 4. November 2011 we nd en wollte. Die Falschbezeichnungen in der Rechtsmittelschrift waren evident, weil der Kläge r durch die Entsche idung vom 4. November 2011 offensichtlich nicht beschwert war. Außerdem hat der Kläger zugleich beantragt, ihm " Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren " zu bewilligen. Auch d araus wurde ersichtlich, dass sich das Rechtsmittel gegen eine Hauptsach e entscheidung - insoweit kam nur das Urteil vom 1 1 . Oktober 2011 in Betracht - richten s o ll te. Die falsche B e- zeichnung der Entscheidungsform ( " Beschluss " statt " Urteil " ) und die falsche Einlegung des Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Gericht mögen - wie auch das Oberlandesgericht in Betracht zieht - da durch zu erklären sein , dass vom 14 15 - 8 - Klägervertreter übersehen wurde, dass hier noch ein Verfahren nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden alten Verfahrensrecht vorliegt. Sie lassen d a- her ebenfalls keinen Sc hluss darauf zu, das Rechtsmittel habe sich nicht gegen die Hauptsacheentscheidung richten sollen. Tatsächlich hat auch das Oberla n- desgericht das eingelegte Rechtsmittel von B eginn an als Berufung gegen die Hauptsacheentscheidung verstanden und es entsprec hend behandelt. In der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ist die Sache als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter dem " UF " - Register zeichen eingetragen worden und nicht - wie bei der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfeb e- schluss - un ter dem " WF " - Register zeichen. Als angefochtene Entscheidung hat die Geschäftsstelle eingetragen : " gegen eine sonstige Entscheidung vom 11.10.11 " . Der Senatsvorsit zende des Oberlandesgericht s hat die se Angaben und die Akten zeichen vergabe durch seine Eingang sverfügung vom 22. Novem - ber 2011 bestätigt sowie als Gegenstand des Verfahrens die Rubrik " UF Ber u- fung/Beschwerde Unterhalt f. d. Ehegatten / Lebenspartner " markiert und nicht die Rubrik " WF Sonstige Beschwerden VKH/PKH - Sache " . D ie damit verfügte Eintragu ng d e s Verfahrens als Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentsche i- dung vom 11. Oktober 2011 spiegelt den - auch objektiv zutreffend en - Em p- fängerhorizont des Gerichts im Zeitpunkt des Eingang s der Sache wider , noch bevor erst am dar auf folgenden Tag der " klars tellende " Schriftsatz beim Obe r- landesgericht vorlag . b) Gegen die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist hat das Oberla n- desgericht zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit e iner Partei einen Wi e- dereinsetzungs grund i.S. v. § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fris t- versäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittell o- sigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begrü n- dung ihres Re chtsmittels zu beauftragen (BGH Beschl ü ss e vom 16. November 16 - 9 - 2010 - VIII ZB 55/10 - NJW 2011, 230 Rn. 19 und vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc). Im Regelfall wird vermutet, dass eine Partei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen sei, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rech nen muss (BGH Beschluss vom 29. März 201 2 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 16 ). Legt eine mittellose Partei bereits mit dem Prozesskostenhilfeantrag B e- rufung ein, so ist ihr hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist - bei rechtzeitig nachgeholter Prozesshandlung - Wiedereinsetzu ng in den vor i- gen Stand zu gewähren, wenn über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden wurde und sie die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen konnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berufungskläge r sich für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles E r- forderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über sein P rozesskostenhilf e- g esuch entschieden werden konnte (BGH Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - WuM 2007, 396). Im vorliegende n Fall ist die das Prozesskosten hilfe gesuch ablehnende Entscheidung am 20. Dezember 2011 - somit nach Ablauf der Begründung s- frist - ergangen und dem Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2011 z u- gestellt worden . Rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 10. Ja - nuar 2012 gestellt und zugleich die versäumte Prozesshandlung der Rechtsmi t- telbegründung nachgeholt. 17 18 - 10 - Auf die rechtzeitige Absendung des auf den 14. Dezember 201 1 datie r- ten Begründungsfristverlängerungsantrags kommt es danach nicht an. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.10.2011 - 34 F 869/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2012 - II - 1 UF 295/11 - 19
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