BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 325/14 vom 22. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 1 Zur Ausgleichsreife eines bei einer Pensionskasse erworbenen Anrechts, das der Arbeitnehmer nach sei nem Ausscheiden aus dem Betrieb durch freiwillige Weiterversicherung ausgebaut hat. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 325/14 - OLG Frankfurt am Main AG Eschwege - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2014 durch d e n Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schi l- ling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberland es gerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 20 14 wird auf Kosten des Antragstellers z u- rückgewiesen. Beschwerdewert: Gründe: I. Auf den im August 2007 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 27. April 1990 geschlossene Ehe des Antragstellers ( im Folgenden: Eh e- mann) und der Antragsgegnerin ( im Folgenden: Ehefrau) unter Abtrennung der Folgesache Verso rgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Durch Beschluss vom 11. Juni 2012 hat das Familiengericht den Verso r- gungsausgleich durchgeführt, indem es unter anderem ein vom Ehema nn wä h- rend der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1990 bis 31. Juli 2007, § 3 Abs. 1 Ver s- AusglG) bei der Beteiligten zu 2 ( Philips Pensionskasse VVaG ) nach de ren AVB Tarif 1985 erworbenes Anrecht intern geteilt hat . D a s Anrecht war durch betriebliche Versorgungszusage vom 1. April 1990 begründet worden. Nac h- dem das Beschäftigungsverhältn is am 31. Dezember 1992 ge endet hatt e, 1 2 - 3 - machte der Ehemann von der satzungsmäßigen Möglichkeit Gebrauch, die Pensionsversicherung durch freiwillige Weiterversicherung fortzuführen. Gegen die Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er di e Herausnahme des bei der Philips Pensionskasse VVaG erworbenen Anrechts aus dem Versorgungsausgleich verfolgt hat , da dieses mangels U n- verfallbarkeit nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes noch nicht ausgleichsreif sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Ehemanns . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der Philips Pensionskasse VVaG erworbene Anrecht unterliege dem Ausgleich bei der Scheidung, weil es ausgleichsreif sei. Un abhängig von den Verfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes sei das Anrecht deshalb hinreichend verfestigt, weil der Versorgungsträger es dem Ehema nn , nachdem dieser die Versicherung freiwillig weitergeführt habe, aufgrund tarif - und indiv i- dualvertraglich getroffener Vereinbarung en nicht einseitig wieder entziehen könne. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder D ienstunfähigkeit, dient und auf eine 3 4 5 6 7 - 4 - Rente gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind für das hier streitige Anrecht erfüllt. b) Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG findet allerdings , wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist , insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Hinreichend v erfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwic k- lung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - FamRZ 2014, 282 Rn. 21 mwN). Bei betrieblichen Anrechten kann eine hinreichende Verfestigung des A n- rechts - außer bei Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des Betrieb s- rentengesetzes - auc h aufgrund in der Versorgungszusage enthaltener Be - stimmungen eintreten (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 13 ). c) Nach diesen Maßstäben liegt hier e ine hinreichende Verfestigung des Anrechts vor. aa) Für den Ehemann war bei der in der Rechtsform eines Versich e- rungsvereins auf Gegenseitigkeit geführten Pensionskasse eine paritätisch f i- nanzierte Altersversorgung in versicherungsförmiger Lösung (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG) begründet worden. Bei dem gewählten Durchführungsweg gehört der Arbeitnehmer dem Versicherungsverein als Mitglied i.S.d. § 15 VAG an. Z u- gleich besteht zwischen ihm und der Pensionskasse ein Versicherungsverhäl t- nis (§ 20 Satz 2 VAG) , das ihm die Stellung als Versicherungsnehmer und ve r- 8 9 10 11 - 5 - sichert e Person einräumt, und zwar mit unwiderruflichem Bezugsrecht (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 2 Rn. 339 ; ErfK/Steinmeyer BetrAVG § 2 Rn. 53 ; vgl. auch Kemper/Kister - Kölkes BetrAVG § 2 Rn. 17 1 f. ) . bb) Nach dem Ausscheid en aus dem Unternehmen werden Mitglie d- schaft und Versicherung satzungsgemäß entweder beitragspflichtig durch fre i- willige Weiterversicherung oder beitragsfrei fortgesetzt (§§ 3, 4 AVB Tarif 1985) . Aufgrund dessen re i cht d ie verfestigte Stellung des Ehema nns nicht nur so weit , wie das vorhandene Deckungskapital und die zur Verbesserung der Leistung zu verwendenden Überschussanteile (§ 1 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG ) auf seine n eigene n Be i trags anteilen (§ 1 b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BetrAVG ) gründen , sond ern auch soweit sie auf früheren Arbeitgeberbeiträgen be ruhen , die während der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit geleistet wu r- den . cc) Daran ändert auch nichts, dass § 18 Nr. 1 c Satz 1 AVB Tarif 1985 eine Regelung enthält, wonach ein aus dem Unterneh men ausgeschiedenes Mitglied eine beitragsfreie Versicherung kündigen und die Zahlung einer Rüc k- vergütung verlangen kann, wenn der Rückvergütung nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften auf Leistu n- gen der betrieb lichen Altersversorgung entgegenstehen. Mit dieser Bestimmung wird lediglich die Gesetzesregelung des § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAV G au f- gegriffen, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer den Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags in Höhe des durch Beitrag s- zahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen unverfallbaren Deckungskapitals nicht in Anspruch nehmen darf. Die angesprochene Tarifr e- 12 13 14 - 6 - g e lung hat somit nur Einfluss auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rückkauf swerts, nicht jedoch auf die hinreichende Verfestigung des An rechts . Im Gegenteil ergibt sich auch aus d ies er Tarifb estimmung, dass die ei n- gezahlten Beiträge dem Arbeitnehmer auch dann - ggf. zur Realisierung de r Rückvergütung - zustehen, wenn die geset zlichen Unverfallbarkeitsvorausse t- zungen noch nicht gegeben sind . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 11.06.2012 - 5 F 6/12 VA - OLG Frankfurt a m Main, Entscheidung vom 27.05.2014 - 2 UF 252/12 - 15
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