ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB325.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 325/16 vom 28. September 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1 Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bede u- tungslosigkeit der Di fferenz ihrer Ausgleichswerte. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - OLG Oldenburg AG Wittmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. N edden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss de s 3. Zivilsenats 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juni 2016 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Wittmund vom 25. April 2016 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgung s- ausgleich (Ziffer II. des Tenors ) wie folgt neu gefasst: Ein Werta usgleich des Anrechts der A ntragstellerin bei der Deu t- schen Rentenversicherung Oldenburg Bremen (Versicherung s- nummer ) und des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See (Versicherungsnummer ) findet nicht statt. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittelverfahren we r- den unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Gericht s- kosten werden für d ie Rechts mittel verfahren nicht erhoben. Beschwerdewert: 1.000 - 3 - Gründe: I. Auf den am 12. August 2015 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 25. August 2006 geschlossene Ehe de r Antragsteller in ( im Folgenden: Ehefrau ) und de s Antragsgegner s ( im Folgenden: Ehemann ) geschieden und den Versorgungsausglei ch geregelt. Während der Ehezeit ( 1. August 2006 bis 31. Juli 2015 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ha t der Ehemann Anrechte in der geset z- lichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 2 in Höhe von 2,1924 Entgel t- punkten mit einem Ausgleichswert von 1, 0962 Entgel tpunkten und einem ko r- respondierenden Kapitalwert von 7.174,42 erworben, die Ehefrau gesetzliche Anrechte bei der Beteiligten zu 1 in Höhe von 2,1971 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1 , 0986 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden K a- pitalwert von 7.190,13 . Das Familiengericht hat beide Anrechte int ern geteilt. Das Oberlandesg e- richt hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich d eren zugelassene Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt : Zwar seien die Vorau ssetzu n- gen des § 18 Abs. 1 VersAusglG erfüllt, wonach das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen soll , wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering sei. Bei der Ausübung des Ermessens seien jedoch die mit der Vorschrift verfolgten Ziele , nämlich die Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltung s- 1 2 3 4 - 4 - aufwands und die Vermeidung von Splitteranrechten, gegen das Recht eines jeden Ehegatten auf hälftige Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Altersvo r- sorgevermögen abzuwägen. Da der mit der Umbuchung von Rechten in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung verbundene Ve rwaltungsaufwand als eher gering einzustufen sei, gebühre dem Halbteilungsgrundsatz der V orrang , auch wenn der Unterschied der korrespondierenden Kapitalwerte im vorliegenden Fall nur 15,71 und damit annähernd bedeutungslos sei . Denn das Absehen von der Teilung bei wirtschaftlicher Bedeutungslosi g- keit wäre eine " Ausnahme von der Ausnahme einer Ausnahme " . Das Gesetz lasse unter den in § 18 VersAusglG genannten Voraussetzungen eine Au s- nahme von der Halbteilung zu; die R echtspre chung des Bundesgerichtshofs bilde nach den genannten Voraussetzungen eine Ausnahme davon und eine besondere Behandlung von Fällen bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit bilde hierzu wiederum eine Ausnahme. U m auch insoweit Rechtssicherheit zu scha f- fen, müsste eine Schwelle für die wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit des Ve r- sorgungsanrechts gefunden werden. Jedoch könnte auch ein solcher Schwe l- lenwert nicht erklären, weshalb Wertunterschiede oder Ausgleichswer te, die geringfügig darüber liegen, ausgeglichen werden und solche, die geringfügig darunterliegen, nicht. Der Gewinn an materieller Gerechtigkeit sei kaum noch messbar, auch nicht auf Seiten des Versorgungsträgers, weil sich dessen Ve r- waltungsaufwand eine r genauen wirtschaftlichen Bewertung entziehe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ih rer Ausgleich s- werte gering ist , wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum 5 6 7 8 - 5 - eröffnet. Diese Ermessensentscheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie ist durch das Recht s- beschwerdegeric ht insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwe r- degericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuw i- derlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüf en, ob das B e- schwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande g e- kommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat ( vgl. Senatsbeschluss vom 2 2 . Juni 201 6 XII ZB 490 /1 5 FamRZ 2016 , 1658 Rn. 6 mwN , zu § 18 Abs. 2 VersAusglG). Welche Kriterien bei der Ermessensausübung im Einzelnen zu be - rücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Vers o r- gungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines A n- wärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Ve r- sorgungsträger gegen das Inte resse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen ( vgl. Senatsbeschluss vom 22 . Juni 2016 XII ZB 490/15 FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN , zu § 18 Abs. 2 VersAusglG ). Andererseits ist der Halbteilungsgrundsat z nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatell - anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze d a- her in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsa t- zes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geri n- gem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht ausgeglichen we r- 9 10 - 6 - den , obwohl sich der Verwaltungsaufwan d nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensen t- scheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die kon kreten pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Baga tellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat ( Senatsbeschluss vom 22. Juni 201 6 XII ZB 490/15 FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN ). Für die interne Teilung hat der Senat außerdem bereits darauf hingewi e- sen, das s der Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung entstehenden höheren Kosten mit den Anrechten b eider Eh e- gatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Mö g- lichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutun g verlieren (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen sein, ob der Halbteilun gsgrun d- satz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 Fa mRZ 2012, 610 Rn. 31). 11 - 7 - Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Au s- gleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilu ng somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilung s- grundsatz kein Abweichen von de r Sollbe stimmung des § 18 VersAusglG, so n- dern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugle i- chen sind. Das gilt für den Ausgleich g eringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte g e- ring ist. b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht von dem ihm durch § 18 Abs. 1 VersAusglG eingeräumten Ermessen in unsachgemäßer, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Weise Gebrauch gemacht. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht zwar erkannt, dass die Durchführung der Teilung durch Verrec hnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf den gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten (§§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI) regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. Wick Versorgungsau s- g leich 3. Aufl. Rn. 426) und deshalb dem Halbteilungsgebot grundsätzlich der Vorrang gebührt . Vollständig aufwandsneutral ist jedoch auch die Umbuchung zwischen zwei gesetzlichen Versicherungskonten nicht. Auch der dabei entst e- hende vergleichsweise gering e Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Im vorliegenden Fall beträgt nämlich der Wertunterschied der korrespo n- dierenden Kapitalwerte , um den das Vorsorgeverm ögen des Ausgleichsberec h- tigten bei Durchführung der Teilung und nach Verrechnung der Anrechte effe k- 12 13 14 - 8 - tiv anwüchse , nur 15,71 . Das entspricht nach derzeitigem Rentenwert eine m zusätzlichen Rente nbetrag von monatlich 0,07 das Absehen vom Ausgleich eines derart bedeutungslosen Wertunterschieds keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes b e- deutet, die eine Durchführung der Teilung zwingend gebö t e. V ielmehr stünde die Durchführung eines solchen Wertausgle ichs offensichtlich völlig außer V e r- hältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versicherteng e- meinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehende n Verwa l- tungsaufwand (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370; OLG Hamm FamRZ 2016, 1372 ) . 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da es weiterer Feststellu n- gen nicht bedarf. Einer abschließenden Entscheidung s teht auch nicht entgegen, dass die zu beurteilende Fra ge , ob eine geringfügige Wertdifferenz oder ein geringfüg i- ges Anrecht auszugleichen ist , grundsätzlich der tatrichterlichen E rmessen s - ausübung vorbehalten ist. Eine abschließende Sachentscheidung des Recht s- beschwerdegerichts kommt nämlich dann infrage, wen n die Beschwerdeen t- scheidung einen Sachverhalt ergibt, der eine verwertbare tatsächliche Grundl a- ge für die rechtliche Beurteilung bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes 15 16 - 9 - Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteil vom 29. November 2011 XI ZR 172/11 NJW 2012, 455 Rn. 29 mwN). Das ist hier der Fall, da jede andere Entscheidung, als vom wechselseitigen Ausgleich der Anrechte abz u- sehen, ermessensfehlerhaft wäre . Dose Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Wittmund, E ntscheidung vom 25.04.2016 - 6 F 259/15 S - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.06.2016 - 3 UF 57/16 -
Full & Egal Universal Law Academy