ECLI:DE:BGH:2019:220519BXIIZB325.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 325/18 vom 22. Mai 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich (im Anschluss an Sen atsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529) . BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZB 325/18 - OLG Düsseldorf AG Geldern - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2018 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Gründe: I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Das Amtsgericht hat den Antrags teller auf den von der Antragsgegnerin im Scheidungsverbundverfahren zu r Folgesache Zugewinnausgleich erhobenen Stufenantrag durch Teilbe- schluss zu r Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Die Auskunftsv erpflichtung bezieht sich auf das Anfangsvermögen, das Endvermögen sowie das Vermö- gen zum Zeitpunkt der Trennung. Auskunft und Belegvorlage betreffen insbe- sondere das vom Antragsteller betriebene Gart en - und Landschaftsbauunter- nehmen sowie die Vorlage von Geschäftsabschlüssen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des An- tragstellers mangels Erreichens des erforderlichen Werts des Beschwerdege- genstands verworfen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildu ng des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die angefochtene Entscheidung steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerich tshof s . 1. Die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten richtet sich nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzli ch nach seinem Inte- resse , die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/ 18 - FamRZ 2018, 1529 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.) . Die Kosten der Zuziehung eines Steuerberaters als sachkundige Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Be- schwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangs- läufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Aus- kunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10 . Januar 2018 - XII ZB 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 9 mwN). 2. Schon die Notwendigkeit der Zuziehung des Steuerberaters ist vom Oberlandesgericht mit zutreffende r Begründung verneint worden . Denn die hierzu gemachten Angaben des Antragstellers lassen nicht erkennen, für wel- che konkrete Tätigkeit die Hinzuziehung des Steuerberaters notwendig sein sollte. Der vorgelegte Kostenvoranschlag des Steuerberaters ist insoweit nicht aussagekräftig. Dieser bezieht sich nur auf die " Recherche in alten Unterlagen " sowie auf die zusätzliche Zurverfügungstellung von weiteren Abschriften von Steuererklärungen, Jahresabschlüs sen und weiteren wirtschaftlichen Unterla- 3 4 5 - 4 - gen aus den vergangenen Jahren. Das Oberlandesgericht hat dies zutreffend gesehen . Denn weder die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Steuerberaters noch der konkrete Umfang einer von diesem etwa zu entfaltenden Täti gkeit sind damit ausreichend dargelegt worden . 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 15.03.2018 - 11 F 190/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2018 - II - 3 UF 66/18 - 6
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