BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 326/10 vom 19. Januar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 59 Abs. 1; ZPO 247247 57, 80, 86, 280 a) Der Kl344ger eines Rechtsstreits ist hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Betreu-ungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers f374r den prozessunf344-higen Beklagten ablehnt, grunds344tzlich beschwerdebefugt. b) Etwas anderes gilt wegen 247 86 ZPO allerdings, wenn die Partei, bevor sie prozessun-f344hig geworden ist, ihrem Rechtsanwalt gem344337 247 80 ZPO wirksam Prozessvollmacht erteilt hatte. Fehlt es indes an einer wirksamen Vollmachtserteilung oder bestehen hieran Zweifel, ist die klagende Partei beschwerdebefugt. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - LG Stuttgart Notariat Ludwigsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2011 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling sowie Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: A. Die Antragstellerin ist Kl344gerin in einem vor dem Landgericht gegen die Betroffene als Beklagte gef374hrten Zivilprozess, der seit 2003 anh344ngig ist. Am 8. Dezember 2009 erteilte die Betroffene Rechtsanwalt B. Prozessvollmacht f374r jenen Rechtsstreit. 1 Bereits am 8. Oktober 2008 ordnete das Landgericht (im Folgenden: Pro-zessgericht) eine Beweisaufnahme 374ber die Prozessf344higkeit der Betroffenen an. Mit Beschluss vom 29. Januar 2010 stellte es fest, dass die Betroffene "ab dem heutigen Tage" als prozessunf344hig anzusehen sei. 2 - 3 - Die Antragstellerin hat daraufhin beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers f374r die Betroffene mit dem Aufgabenkreis der rechtlichen Ver-tretung in dem vorgenannten Verfahren beantragt. 3 4 Das Betreuungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die von der Antragstel-lerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht (im Folgenden: Beschwerde-gericht) als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. B. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statt-haft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 5 I. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Antragstellerin sei nicht be-schwerdeberechtigt im Sinne des 247 59 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts beeintr344chtige sie nicht in einem ihrer Rechte. Dies w344re nur dann der Fall, wenn die Antragstellerin infolge der fehlenden gesetzlichen Vertretung der Betroffenen ihre eigenen Rechte nicht durchsetzen k366nne. Die Antragstellerin k366nne aber den Prozess vor dem Landgericht weiter betreiben, da die Betroffene zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Prozessunf344higkeit noch nicht festgestellt gewesen sei, einen Anwalt mit der Prozessf374hrung beauftragt und bevollm344chtigt habe. Gem344337 247 86 ZPO reiche eine einmal wirksam erteilte Prozessvollmacht 374ber den Eintritt der Prozessunf344higkeit hinaus. Soweit das 6 - 4 - Landgericht am 29. Januar 2010 ausdr374cklich festgestellt habe, dass eine Pro-zessunf344higkeit mit dem Beschlusstag vorliege, sei im Umkehrschluss zu jedem fr374heren Zeitpunkt von der Prozessf344higkeit der Betroffenen auszugehen. II. 7 Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Antragstellerin beschwerdeberechtigt. 8 a) Gem344337 247 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeintr344chtigt ist. Eine Rechtsbeeintr344chtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochte-nen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdef374hrer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeintr344chtigung auch in einer ung374nstigen Beeinflus-sung oder Gef344hrdung des Rechts liegen kann (zum fr374heren Recht: Senatsbe-schluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025; BGH Beschluss vom 17. M344rz 1997 - II ZB 3/96 - NJW 1997, 1855; BayObLG FamRZ 1998, 922, 923; 1996, 1369 f.; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. 247 59 Rn. 9). 9 b) Ein Kl344ger ist hinsichtlich einer Entscheidung, mit der das Betreu-ungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers f374r einen pro-zessunf344higen Beklagten ablehnt, grunds344tzlich beschwerdebefugt. 10 Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet es, der klagenden Partei die M366glichkeit einzur344umen, ihre Forderung auch gegen eine prozess-unf344hige Partei durchzusetzen. Um die ordnungsgem344337e Vertretung der pro-zessunf344higen Partei im Prozess zu gew344hrleisten, bedarf es grunds344tzlich der 11 - 5 - Bestellung eines Betreuers (BGH Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09 - juris Rn. 9). Deshalb ist in einem solchen Fall dem Betroffenen ausnahmsweise im Interesse eines Dritten, n344mlich des Kl344gers bzw. Gl344ubi-gers, ein Betreuer zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des 247 1896 BGB vorliegen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 117 f.; BayObLG FamRZ 1998, 922, 923; 1996, 1369, 1370; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 93, 1, 6 ff. = FamRZ 1985, 276 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Demgegen374ber handelt es sich bei dem Prozesspfleger, der nach 247 57 Abs. 1 ZPO bei Gefahr in Verzug zu bestellen ist, lediglich um einen Notvertreter, der bis zur Bestellung des ordentlichen gesetz-lichen Vertreters, hier also des Betreuers, einstweilen die Vertretung zu 374ber-nehmen hat (Z366ller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. 247 57 Rn. 1 und 9). Hat der Kl344ger ein rechtlich gesch374tztes Interesse an der Bestellung ei-nes Betreuers, geht damit im Falle einer abschl344gigen Entscheidung des Betreuungsgerichts seine Beschwerdebefugnis einher (BayObLG FamRZ 1996, 1369, 1370; 1991, 737). 12 c) Etwas anderes gilt wegen 247 86 ZPO allerdings, wenn die Partei, bevor sie prozessunf344hig geworden ist, ihrem Rechtsanwalt gem344337 247 80 ZPO wirk-sam Prozessvollmacht erteilt hatte. 13 Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgef374hrt hat, wird eine wirksam erteilte Prozessvollmacht gem344337 247 86 ZPO durch den Verlust der Prozessf344-higkeit des Vollmachtgebers nicht ber374hrt. Der Rechtsstreit wird abweichend von 247 241 ZPO nicht unterbrochen (247 246 Abs. 1 ZPO). Vielmehr ist die pro-zessunf344hig gewordene Partei auch nach Eintritt der Prozessunf344higkeit im Sinne des 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "nach Vorschrift der Gesetze vertreten", wes-halb gegen sie auch ein Sachurteil ergehen kann (vgl. BGHZ 121, 263, 265 f. = NJW 1993, 1654; BFH NJW-RR 2001, 244; BAG NZA 2000, 613, 614; Musielak/Weth ZPO 7. Aufl. 247 86 Rn. 1, 10, 12; aA Musielak/Stadler aaO 247 246 14 - 6 - Rn. 5; Z366ller/Vollkommer aaO 247 86 Rn. 12). Mithin fehlt der klagenden Partei das Bed374rfnis f374r eine Betreuerbestellung. 15 d) Fehlt es indes an einer wirksamen Vollmachtserteilung oder bestehen hieran Zweifel, ist die klagende Partei ebenfalls beschwerdebefugt. 16 aa) Wenn der Vollmachtgeber bereits gesch344ftsunf344hig war, als er die Prozessvollmacht erteilt hatte, ist diese unwirksam und der Vollmachtgeber nicht ordnungsgem344337 vertreten. Erfolgt im weiteren Verlauf des Rechtsstreits keine Genehmigung der bisherigen Prozessf374hrung, darf ein Sachurteil daher nicht ergehen (vgl. BGHZ 86, 184, 185 ff. = NJW 1983, 996). bb) Entsprechendes gilt, wenn das Prozessgericht die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht durch ein Zwischenurteil gem344337 247 280 ZPO bindend festgestellt hat, obgleich hieran Zweifel bestehen. 17 (1) Besteht Streit 374ber das Vorliegen von Zul344ssigkeitsvoraussetzungen, sollen durch das Zwischenurteil zun344chst die vorgreiflichen Zul344ssigkeitsfragen abschlie337end gekl344rt werden. Das Zwischenurteil ist gem344337 247 280 Abs. 2 ZPO selbst344ndig anfechtbar und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gem344337 247 705 ZPO . Ist es mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es daher im Wege des Rechtsmittels gegen das sp344ter ergehende Endurteil grunds344tzlich nicht mehr 374berpr374ft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittelgericht gem344337 247247 512 , 557 Abs. 2 ZPO (BGHZ 182, 10 = MDR 2009, 1239 Rn. 18 f. mwN). 18 (2) Fehlt es an einem solchen Zwischenurteil und bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Prozessvollmacht, ist der Kl344ger auch dann in seiner Rechtssph344re beeintr344chtigt, wenn das Prozessgericht dem Verfahren - wie hier - Fortgang gibt. Denn in einem solchen Fall besteht die M366glichkeit, dass das Gericht erst im weiteren Verlauf des Prozesses die Unwirksamkeit der Voll-macht feststellt und demzufolge ein Prozessurteil ergeht, wenn dem Betroffe- 19 - 7 - nen nicht zuvor ein Betreuer bestellt wird und dieser die bisherige Prozessf374h-rung genehmigt (M374nchKommZPO/Lindacher 3. Aufl. 247 52 Rn. 38). 20 Das Verfahren befindet sich mithin in einem f374r den Kl344ger nicht hin-nehmbaren Schwebezustand; das gilt im 334brigen gleicherma337en f374r die pro-zessunf344hige Partei. Weil es an der erforderlichen Rechtssicherheit fehlt, ist der Kl344ger in der Aus374bung seiner Rechte empfindlich gest366rt; sein rechtlich ge-sch374tztes Interesse an einer wirksamen Vertretung der prozessunf344higen Partei wird durch die Ablehnung der Bestellung eines Betreuers zumindest gef344hrdet. 2. Nach diesen Grunds344tzen ist die Antragstellerin vorliegend beschwer-debefugt. 21 Das Beschwerdegericht meint zu Unrecht, dass die Antragstellerin in der Durchsetzung ihrer Anspr374che gegen die Betroffene nicht beeintr344chtigt ist. 22 Es ist der Auffassung, eine Beeintr344chtigung der Antragstellerin scheide aus, weil die Betroffene ihrem Rechtsanwalt wirksam Prozessvollmacht erteilt habe. Diese werde gem344337 247 86 ZPO nicht von der festgestellten Prozessunf344-higkeit der Betroffenen ber374hrt. Dabei geht das Beschwerdegericht von unzu-treffenden Voraussetzungen aus, indem es sich die Rechtsansicht des Pro-zessgerichts zu eigen macht, wonach die Betroffene bis zur Feststellung des Mangels - hier also mit Beschluss vom 29. Januar 2010 - "im Umkehrschluss" als prozessf344hig gelte. Die Fiktion der Prozessf344higkeit beschr344nkt sich indes-sen ausschlie337lich auf das Verfahren, das die Feststellung der Prozessf344higkeit zum Gegenstand hat. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei bis zur rechtskr344ftigen Feststellung der Prozessunf344higkeit inso-weit als prozessf344hig zu behandeln, als ihre Prozessf344higkeit im Streit steht (BGH Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09 - juris Rn. 3; BGHZ 143, 122, 123, 127; Z366ller/Vollkommer aaO 247 52 Rn. 6; 247 56 Rn. 13). Damit soll der betroffenen Partei erm366glicht werden, die Frage ihrer Prozessf344higkeit 23 - 8 - selbst kl344ren zu lassen. Diese Fiktion erfasst indessen nicht das 374brige (Haupt-sache-) Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505, 1506). 24 Dem Beschluss vom 29. Januar 2010 lassen sich Feststellungen dar-374ber, wann die Prozessunf344higkeit der Betroffenen eingetreten ist, nicht ent-nehmen. Im 334brigen ist die Entscheidung, da nicht in Form eines Zwischenur-teils ergangen, auch nicht rechtskraftf344hig. Ob die Prozessvollmacht wirksam ist, ist zudem nach den vom Be-schwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Prozessgerichts in dem Beschluss vom 29. Januar 2010 zweifelhaft. Dieses ist davon ausgegan-gen, dass die Betroffene jedenfalls bereits von Oktober 2008 an prozessunf344hig war, also schon bevor die Betroffene ihren Rechtsanwalt erneut bevollm344chtigt hat. 25 Soweit das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung anklingen l344sst, dass im Falle einer schon fr374her bestehenden Prozessunf344higkeit kein anderes Ergebnis gerechtfertigt w344re, weil dann auch der im Jahr 2008 - vor der erneu-ten Beauftragung ihres Rechtsanwalts - zun344chst erfolgte Entzug des Mandats unwirksam gewesen w344re, rechtfertigt dies keinen anderen Schluss. Denn es besteht zum einen die M366glichkeit, dass bereits die erste Erteilung der Voll-macht, zu deren Umst344nden das Beschwerdegericht keine Feststellungen ge-troffen hat, unwirksam war. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffene noch prozessf344hig war, als sie ihrem Prozessbevollm344chtig-ten die Vollmacht entzogen hat. 26 - 9 - III. 27 Nach alledem war der Beschluss des Landgerichts gem344337 247 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache nach 247 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur ander-weitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: Notariat Ludwigsburg, Entscheidung vom 01.04.2010 - 5 VG 3/10 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2010 - 2 T 116/10 -
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