ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB327.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 327/16 vom 16. August 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 25, 30 a) § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei se i- ner Inanspruchnahme auf Teil habe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet. b) Zur Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage d es Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 327/16 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main Berichtigt durch Beschluss vom 25. Oktober 2017 Küpferle Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde n de r Antragsgegne r innen wird der B e- schluss de s 4. Senats für Familiensachen des Oberl and es gerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2016 un ter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerden teilweise aufgehoben und im zweiten und dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu g e- fasst: Es wird festgestellt, dass d ie Antragsgegnerin zu 1 an die Antra g- steller eine Ausgleichsrente von monat die Zeit von für die Zeit von Juli 2014 bis Juni 2015, monatlich 554 ,55 für die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 zu zahlen hat, soweit die Antragsgegnerin zu 1 in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat . Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 2 an die Antra g- steller für die Zeit von li 2016 zu zahlen hat, soweit die Antragsgegnerin zu 2 in diesem Zeitraum nicht mit b e- freiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat. - 3 - Die Gerichtskosten aller Rechtszüge tragen die Antragsteller je zu ein Viertel , die Antragsgegnerin zu 1 zu 15% und die Antragsge g- nerin zu 2 zu 35%. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die B e- teiligten selbst . Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Auf den am 7. Januar 1992 zugestellten Antrag wurde die am 18. Juni 1965 geschlossene Ehe des früheren Ehemanns und der früheren Ehefrau a m 30. September 1992 rechtskräftig geschieden ; d urch weiteren Beschluss vom 25. November 1994 wurde der Versorgungsausgleich geregelt . Da bei wurden , neben dem Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung , betriebliche An rechte des Ehemanns im Wege eines Teilausgleichs durch e r- weitertes Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 67,20 DM , b e- zogen auf den 31. Dezember 1991, ausgeglichen und im Übrigen die frühere Ehefrau auf den schuldrech t lichen Versorgungsausglei ch verwiesen. Seit August 2002 bezog die frühere Ehefrau eine laufende Altersrente. Durch Beschluss vom 8. Januar 2003 berichtigt am 20 . J u ni 2003 verpflic h- tete das Familiengericht den früheren Ehemann, ab August 2002 eine schul d- rechtliche Ausgleichs rente in Höhe von 32,40 % seiner betrieblichen Altersve r- sorgung bei der Antragsgegnerin zu 1 (entsprechend monatlich 437,30 bei der Antragsgegnerin zu 2 (entsprechend monatlich 1.087,89 ) an die früh e- re Ehefrau zu zahlen, und ersetzte die Willenserklärung des Ehemanns zur A b- 1 2 - 4 - tretung künftiger Ansprüche gegen die Antragsgegner in nen in der jeweiligen Höhe an die frühere Ehefrau. Im November 2013 verstarb der inzwischen wiederverheiratete Eh e- mann . Die Antragsgegner innen stellten daraufhin ihre Zahlungen an die frühere Ehefrau ein und leistete n fortan Hinterbliebenenrente an die verwitwete zweite Ehefrau in Höhe von 809, s- gegnerin zu 2) . Mit einem am 6. bzw. 11. August 2014 zugestellten Antrag hat die früh e- re Ehefrau die Antragsgegner innen auf Zahlung einer Ausgleichsrente gemäß § 25 VersAusglG in Anspruch genommen. Nach den vom Familiengericht ei n- geholten Versorgungsauskünften beträgt der Ehezeitanteil der bei der Antrag s- mit einem Ausgleichswert und der Ehezeitanteil der bei der Antragsgegnerin zu 2 erw t- lich . Durch Beschluss vom 17. November 2015 hat das Amtsgericht die A n- tragsgegnerin zu 1 zur Zahlung von monatlich e- rin zu 2 zur Zahlung von monatlich 1.386 verpflichtet , jeweils beginnend ab Dezember 2013. Hiergegen haben beide Antragsgegner innen Beschwerde ei n- gelegt, mit der sie beantragt haben, dass ihre Zahlungspflicht erst nach Ablauf einer Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat fol gt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, einsetze. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsbeginn beider Renten auf April 2014 festgelegt und die weitergehenden Beschwerde n zurüc k- gewiesen; hiergegen richte n sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n der Antragsgegner innen . Nach Einlegung der Rechtsbeschwerden verstarb die 3 4 5 - 5 - frühere Ehefrau am 9. Juli 2016 ; d araufhin haben die jetzigen Antragsteller als deren Erben das Verfahren aufgenommen. II. Die vom Oberland esgericht unbeschränkt zugelassenen Rechtsb e- schwerde n sind in der Sache begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2017, 33 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Antragsgegnerinnen hätten ihre B e- schwerde in zulässiger Weise au f die Frage des Beginns ihrer Leistungspflicht beschränkt. Daher sei eine Entscheidung über die Höhe der geschuldeten Au s- gleichsrente nicht angefallen und es könne nicht korrigiert werden, das s das Familiengericht es versäumt habe, die schuldrechtliche Aus gleichsrente um den nach § 3 b VAHRG bereits erfolgten Teilausgleich zu kürzen. Die Ansprüche gegen die Antragsgegner innen seien seit April 2014 durchsetzbar, denn diese seien im Laufe des April 2014 dadurch in Verzug g e- raten, dass sie die Erfüllung des Anspruchs der früheren Ehefrau ernsthaft und endgültig verweigert hätten, indem sie ihre Zahlung en von einer vorherigen f a- miliengerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht hätten. Zahlbar sei die Rente jeweils zum Monatsende, wie es die Versorgungsordnunge n der A n- tragsgegner innen auch für die zugesagte n Hinterbliebenenrente n vorsähen. Der Leistungsbeginn sei auch nicht nach § 30 VersAusglG aufgesch o- ben. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift sei nämlich die recht s- kräftig gewordene, rechtsgesta ltende Entscheidung eines Familiengerichts. E i- ne solche liege nicht vor, da das Familiengericht mit dem Ausspruch einer Za h- lungsverpflichtung nach § 25 VersAusglG nur etwas zuspreche, was ohne ric h- terlichen Gestaltungsakt bereits von vornherein der Rechtsl age entspreche. 6 7 8 9 - 6 - Soweit die Antragsgegner innen Zuvielleistungen an die hinterbliebene Witwe erbracht hätten, seien diese Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht und fielen auch deshalb nicht unter den Anwendungsbereich des § 30 VersAusglG. Denn die Befreiung v on der Leistung gegenüber der hinterbliebenen Witwe (§ 25 Abs. 5 Vers A usglG) trete unabhängig von einer familiengerichtlichen Entsche i- dung ein. Sei es dem Versorgungsträger ausnahmsweise nicht möglich, die anteiligen Berechtigungen des versorgungsausgleich sberechtigten Ehegatten und der Hinterbliebenen zu berechnen, könne er die insgesamt geschuldete Versorgungsleistung unter Verzicht gegen Rücknahme mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen. Ohnehin könne e ine Übergangsfrist nach § 30 VersAusglG schon d e s- halb nicht bereits im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden, weil das Ei n- setzen der Frist eine rechtskräftig gewordene Entscheidung und deren Kenntnis voraussetze. Die Entscheidung über die Rechtsfolgen des § 30 VersAusglG falle deshalb nicht im Verfa hren über den Versorgungsausgleich an, sondern sei Sache der Fachgerichte der jeweiligen Versorgungszweige. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand . a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, da ss die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau nach dem Versterben ihres früheren Ehemanns aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die sie erhielte, wenn die E he bis zum Tod des Ehemanns fortbestanden hätte ( Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, vormals sog . verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) . 10 11 12 - 7 - b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht allerdings die Übergangszeit außer Acht gelassen , wäh rend derer der Versorgungsträger gemäß § 30 VersAusglG gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit ist. aa ) Unzutreffend ist insoweit die Rechtsauffassung des Oberlandesg e- richts, der Versorgungsträger sei nicht durch § 30 VersAusglG geschützt , wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Pe r- son leistet . Denn § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG regelt die entsprechende A n- wendbarkeit von Satz 1 der Vorschrift für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den W itwer der ausgleichspflichtigen Person. Auch diese haben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Teilhabe an der Hinterbli e- benenversorgung befreiende Wirkung; dies entspricht § 3 a Abs. 7 Nr. 1 VAHRG des früheren Rechts ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 7 0). Es ist daher ein hellige und zutreffende Literaturauffassung ( Borth Versorgungsausgleich 8 . Aufl. Kap. 3 Rn. 188 , Kap. 5 Rn. 32 ; Wick Der Versorgungsausgleich 4 . Aufl. Rn. 464; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 26 VersAusglG Rn. 16 und § 30 VersAusglG Rn. 2 ; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsau s- gleichsrecht 2. Aufl. § 25 Rn. 35; Rehbein in Götsche/Rehbein/Breuers Verso r- gungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 30 Rn. 7, 10; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 32; MünchKo mmBGB/Ackermann - Sprenger § 30 VersAusglG Rn. 8, 10 ; BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: 1. Mai 2017] § 30 Rn. 10 f. ; Soergel/Ahrens BGB § 30 VersAusglG Rn. 5 f.; FAKomm - FamR Wick 5. Aufl. § 30 VersAusglG Rn. 4; Ruland Versorgungsau s- gleich 4. Aufl. Rn. 853 ) , d ass der nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Anspruch genommene Versorgungsträger für die Dauer einer Übergangszeit bis zum let z- ten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt, von seine r Leistungspflicht befreit ist, wenn und soweit er die Versorgungsleistung innerhalb einer gege n- über der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Leistungspflicht nach deren 13 14 - 8 - Versterben an die Witwe oder den Witwer erbracht hat. Während dieser Übe r- gangszeit verweist das Gesetz den Ausgleichsberechtigten , zu dessen Gunsten keine einstweilige Regelungsanordnung ergangen ist (§ 49 FamFG , vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 92 ), auf Bereicherungsansprüche gegen die Witwe oder den Witwer (§ 30 Abs. 3 VersAusglG) . b b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Familieng e- richt den früheren Ehemann bereits zu seinen Lebzeiten zur Zahlung einer schuldrechtliche n Ausgleichsrente an die frühere Ehefrau verpflichtet und seine Willenserklärung zur Abtretung künftige r Ansprüche gegen die Antragsgegn e- r innen an die frühere Ehefrau ersetzt hatte. Zwar enthielt das frühere Versorgungsausgleichsrecht in § 3 a Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 VAHRG eine Regelung, wonach der Versorgungsträger durch Lei s- tungen an die Witwe oder den Wit wer nicht gegenüber dem Ausgleichsberec h- tigten befreit wurde, wenn dieser dem Versorgungsträger die beglaubigte A b- schrift eines gegen den Verpflichteten erwirkten Vollstreckungstitel s übermittelt hatte, der diesen wegen des bei dem Versorgungsträger begrün deten Anrechts zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtete . Vielmehr war er umgekehrt gegenüber der Witwe oder dem Witwer des Verpflichteten befreit, soweit er an den Ausgleichsberechtigten nach Maßgabe eines solchen Vollstreckungstitels Leistungen erb rachte (§ 3 a Abs. 7 Nr. 2 Satz 1 VAHRG) . Dasselbe galt, wenn der Versorgungsträger in dem dem Tod des Verpflichteten vorangehenden M o- nat an den Berechtigten auf Grund einer Abtretung Leistungen erbracht hatte (§ 3 a Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 VAHRG) . Diese R egelung en wurde n jedoch nicht in das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz übernommen. Da mit stellt das reformierte Versorgungsaus g leichsrecht klar, dass der Anspruch nach § 25 15 16 17 - 9 - VersAusglG kein en von § § 20, 22 VersAusglG abgele iteten Anspruch darstellt, zumal dieser mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person erlischt ( § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG; vgl. Borth Versorgungsausgleich 8 . Aufl. Kap. 5 Rn. 24 ; Wick Der Versorgungsausgleich 4 . Aufl. Rn. 730 ; Johannsen/Henrich/Holzwart h Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 2 ; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: 1. Mai 201 7 ] § 25 Rn. 3 , 11 sowie bereits Senatsbeschluss vom 27. März 1991 XII ARZ 7/91 FamRZ 1991, 927, 928 ). Der Ausgleichsb e- rechtigte muss seinen Ausgleichsanspruch v ielmehr , wenn es zu keiner einve r- ständlichen Regelung kom m t, neu gegen den Versorgungsträger titulieren la s- sen (FAKomm - FamR Wick 5. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 4 ; aA offenbar BeckOK/Gutdeutsch VersAusglG [Stand: 1. Februar 2017 ] § 25 Rn. 14 ). System gerecht gilt deshalb nach heutigem Recht, dass auch die Wirkung eines gegen den Verpflichteten bestehenden Vollstreckungstitels zur Zahlung einer Ausgleichsrente mit dessen Tod erlischt und der Versorgungsträger seine we i- teren Leistungen zunächst vollständig an di e Witwe oder den Witwer erbringen darf , bis entweder eine rechtskräftige Entscheidung über die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ergeht oder eine einstweilige Regelungsanordnung gemäß § 49 FamFG getroffen wird ; Letztere hätte e benfalls wie früher in § 3 a Abs. 7 Nr. 3 VAHRG ausdrücklich geregelt schuldbefreiende Wirkung. c c ) Allerdings wird der Ausgleichsanspruch des Berechtigten als solcher durch Leistungen, die der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten erbringt, nicht beeinträchtigt. Deshalb sind auch rückständige Beträge bereits ab dem durch §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB bestimmten Zeitpunkt zu titulieren (Wick Der Versorgungsausgleich 4 . Aufl. Rn. 464) . Der durch § 30 VersAusglG gewährte Schuldnerschutz des Versorgung s- trägers wirkt sich nur auf die Person des Anspruchsschuldners und damit auf 18 19 - 10 - den Vollzug der Entscheidung aus . Die Prüfung, ob und inwieweit er laufende Rente bereits innerhalb einer bisher b estehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person geleistet hat, ist nicht Gegenstand des Versorgungsau s- gleichsverfahrens, ebenso wie im Versorgungsausgleichsverfahren nicht fes t- gestellt werden kann, wann der Versorgungsträger Kenntnis von der R echt s- kraft der Entscheidung erlangt, was den Anknüpfungspunkt für die Dauer der Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG darstellt. Nach der Rechtsprechung des Senat s wird dem Schuldnerschutz in der Beschlussformel dadurch Rechnung getragen, d ie Verpf lichtung des Verso r- gungsträgers vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt , aus zusprechen und zusätzlich die Feststellung zu treffen , dass der Verso r- gungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe oder den Witwer gezahlt hat ( Senatsb e- schluss vom 27. September 2000 XII ZB 67/99 FamRZ 2001, 284 , 286 ). dd) Nachdem im vorliegenden Fall die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorben ist, kommt eine laufende Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ab der Kenn t- nis von der Rechtskraft nicht mehr in Betracht und ist somit die Beschlussformel auf den Feststellungsa us spruch zu beschränken. c ) Hinsichtlich der Höhe des festzustellenden Anspruchs auf T eilhabe an der Hinterbliebenenversorgung hat das Oberlandesgericht es zu Unrecht unte r- lassen, den bereits bei der Scheidung erfolgten Teilausgleich an zurechnen . 20 21 22 - 11 - aa) Unzutreffend ist insoweit die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Überprüfung des Ans pruchs der Höhe nach sei in der Beschwerdeinstanz nur im Hinblick auf die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichsbetrags ang e- fallen, nicht aber im Hinblick auf die Anrechnung eines bereits erfolgten Tei l- ausgleichs. Denn entgegen der Auffassung des Obe rlandesgerichts konnten d ie Rechtsmittel nicht wirksam auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsb e- ginns) der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch Teilhabe an der Hinterbli e- benenversorgung beschränkt werden. D er von de n Beschwerde n verfolgte Recht s standpunkt , dass der gegen die Antragsgegner innen gerichtete Zahlungsanspruch in Anwendung des § 30 VersAusglG für eine Übergangsfrist aufgeschoben ist, betrifft zwar nur einen zeitlich begrenzten Teil des insgesamt erhobenen Anspruchs . Insoweit sind die von Amts wegen zu prüfende n Anspruchsvoraussetzungen jedoch nach Grund und Höhe zu prüfen , da die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine isolierte Rechtsfrage hier die Anwendung des Schuldnerschutzes nach § 30 VersAu s- glG unzulässig ist. Zwar entspr icht es der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung des S e- nats, dass wenn die Rechtsfrage, derentwegen das Rechtsmittel zugelassen oder eingelegt worden ist , nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums e r- heblich ist , für den insgesamt Unterhalt beanspruc ht wird, das Rechtsmittel als auf diesen Zeitraum beschränkt angesehen werden kann . Auch wenn dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streitgegenstand bildet, genügt es für eine Rechtsmittel beschränkung, da ss sie einen Teil des proz essualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich dieses Teils für den Rechtsmittelführer von Interesse ist und die Entscheidung über diesen Teil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann ( vgl. Senatsurteil vom 12. November 2003 XII ZR 109/01 FamRZ 2004, 612 23 24 25 - 12 - mwN ). In einem solchen Fall liegt regelmäßig die Annahme nahe, d er Recht s- mittelführer habe sein Rechtsmittel nur hinsichtlich des von der aufgeworfenen Rechtsfrage betroffenen Teils des Gesamtanspruchs einleg en wollen (vgl. auch Senatsu rteil BGHZ 153, 358, 362 = FamRZ 2003, 590, 591 mwN ) . Im vorliegenden Fall reicht d er zeitlich begrenzte Teil des Anspruchs, auf den sich das Rechtsmittel beschränken ließe , allerdings über die gesamte Zei t- dauer des Anspruchs , der mit dem Tod der früheren Ehefrau und damit vor dem durch § 30 Abs. 2 VersAusglG bestimmten Zeitpunkt geendet hat . bb) Anzurechnen über den gesamten Zeitraum ist daher der bereits bei der Scheidung erfolgte Teilausgleich. Gemäß § 53 VersAusglG ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu b e- stimmen ; e r beträgt hier für April 2014 bis Juni 2014 ( [ 67,20 DM : 46,00 DM ] x , für Juli 2014 bis Juni 2015 ( [ 67,20 DM : 46,00 DM ] =) 41,80 , für Juli 2015 bis Juni 2016 ( [ 67,20 DM : 46,00 DM ] 42,67 und für Juli 2017 ( [ 67,20 DM : 46,00 DM ] x = ) 4 4 , 48 . Diese Beträge sind im vorliegenden Fall auf die von der Antragsgegnerin zu 1 zu beziehende Ausgleichsrente anzurechnen , so dass als Ausgleichsb e- trag insoweit noch 2014 bis Juni 2015, 554 ,55 2017 anteilig bis zu ihrem Versterben am 9. Juli 2016 verbleiben , während es 26 27 28 - 13 - gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 beim ungekürzten Ausgleichsbetrag ve r- bleibt . Dose RiBGH Schilling hat Urlaub Nedden - Boeger und kann deswegen nich t unterschreiben. Dose Botur Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2015 - 404 F 4315/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.05.2016 - 4 UF 323/15 - E CLI:DE:BGH:2017:251017BXIIZB327.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 327/16 vom 25. Oktober 2 017 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Gründe zu Ziffer II. 2. c) bb) des Senatsbeschlusses vom 16. August 2017 (Seite 12, Rn. 27 und 28 des Umdrucks) werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt "Juli 2017" jeweils "Juli 2016" lautet. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2015 - 404 F 4315/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.05.2016 - 4 UF 323/15 -
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