BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 328/10 vom 30. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1 bis 3 a) Bei Anrechten in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, die jeweils in den alten Bun desländern erworben wurden, handelt es sich um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. b) Maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung im Si n- ne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§§ 63, 64 Nr. 1 SGB VI); für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, ist der Kapita l- wert heranzuziehen. c) Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung. BGH, Besc hluss vom 30. November 2011 - XII ZB 328/10 - OLG Stuttgart AG Heilbronn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter besc hlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stutt gart vom 15. Juni 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird d er Beschluss des Amtsgerichts - Famili engericht - Heilbronn vom 17. März 2010 in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu Ziff. II 2. geä n- dert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der A n tragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicher ung Bund , Versicherungsnummer , zu Gunsten des Antra g- stellers ein Anrecht in Höhe von 0,3094 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto Nummer bei der Deutschen Rentenversicherung Baden - Württemberg, be zogen au f den 30. September 2009, übertragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander au f- gehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Beschw erde wert: 1.000 - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 13. Oktober 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17 . März 2010 die am 23. Juli 2004 geschlossene Ehe des Antragstellers ( im Folge nden: Ehemann) und der Antragsgegnerin ( im Folge n- den: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt . Beide Eheleut e haben während der Ehezeit (1. Juli 2004 bis 30. Sep - tem ber 2009, § 3 VersAusglG) ausschließlich jeweils ein Anre cht in der geset z- lichen Rentenversicherung erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgung s- ausgleich derart durchgeführt, dass es , bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit , zu Lasten des Anrechts des Ehemannes in der gesetzl i- chen Rentenversiche rung im W ege der internen Teilung 2,2579 Entgeltpunkte auf das Konto de r Ehefrau übertragen und nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau in Höhe eines Ehezeitanteils von 0,6188 Entgeltpunkten (Ausgleichswert: 0,3094 Entge ltpunkte) abgesehen hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns, mit der er den Ausgleich auch der Anwartschaft der Ehefrau begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsb e- schwerde. II. Di e Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesg e- 1 2 3 4 5 - 4 - richt ist der S enat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Die Rechtsb e- schwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Rechts beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2010, 1805 veröffentlicht ist, wie folgt begründet: Die Einb eziehung der Versorgungsanrechte der Ehefrau in den Verso r- gungs ausgleich sei zwar nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen; jedoch lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vor, denn der Ausgleichswert sei gering. Ausnahmegesichtspunkte, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs dennoch rechtfertigen würden, habe der Ehemann nicht dargelegt und seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere die " verso r- gungswirtschaftliche " Lage der Beteiligten rechtfertige kein Abweichen von der gesetzl ichen Regelung. Auch scheide eine Saldierung der beiderseitigen A n- rechte der Ehegatten, wie sie § 18 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG - RegE (BT - Drucks. 16/10144 S. 11) zunächst für Fälle der vorliegenden Art vorgesehen habe, aus. Die Ausnahme vom Grundsatz der Nich tdurchführung des Verso r- gungsausgleichs sei allein wegen der Belange der Ehegatten und nicht auch der Versorgungsträger zulässig. 2. Diese Ausführungen halt en der rechtlichen Nachprüfung nicht s tand. a) Im Ergebnis zutreffend ist das Oberlandesgericht aber davon ausg e- gangen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vorli e- gen. Danach soll das Familiengericht Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art sind 6 7 8 9 10 - 5 - also zu s aldieren und der Differenzwert mit der jeweiligen Bagatellgrenze zu vergleichen. a a ) Beide Ehegatten haben jeweils ein Anrecht in der gesetzlichen Re n- tenversicherung in den alten Bundesländern erworben. Dabei handelt es sich um Anrechte gleicher Art. D ie wertbildenden Faktoren der in den Versorgungsausgleich fallenden Anrechte unterscheiden sich teilweise erheblich. K apitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch sind, können daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsl eistungen fü hren. Normzweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass ein " wirtschaftlich letztlich nicht erforderlicher Hin - und - her - Ausgleich von beiderseitigen Anrechten der Ehegatten " vermieden wird (BT - Drucks. 16/11903 S. 54). Dies kann sich aber nur auf An rechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierung s- verfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übe r- einstimmen, w obei Wertidentität nicht erforderl ich ist (BT - Drucks. 16/11903 S. 54 ; 16/10 1 44 S. 55 ). Entscheidend für die Gleichartigkeit ist also, dass den Anrechten beider Ehegatten nicht nur annähernd vergleichbare kapitalisierte Stichtagswerte zuzuordnen sind, sonde rn dass diese Werte auch zu einer ve r- gleichbaren Absicherung und zu ähnlich hohen Versorgungsleistungen führen (vgl. auch FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 18 Rn. 4; Münch KommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1 8 VersAusglG Rn. 7). Für die Anrechte in der gesetzlic hen Rentenversicherung trifft § 120 f Abs. 1 SGB VI eine ausdrückliche Regelung. Danach gelten als erworbene A n- 11 12 13 - 6 - rechte glei cher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG die in der gesetzlichen Rentenv e rsicherung erworbenen Anrechte. Auch wenn § 120 f Abs. 1 SGB VI ausdrücklich nur auf " Anrechte gle i- cher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG " Bezug nimmt, ist dessen We r- tung im Rahmen des § 18 VersAusglG zu berücksichtigen. Dafür spricht die begriff liche Identität, die vom Gesetzgeber bewusst gewählt wurde. Dies wird daraus deutlich, dass die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wegen des Begriffs der " Anrechte gleicher Art " auf die Begründung des Regierung s- entwurfs zu § 10 Abs. 2 VersAusglG ver weist ( BT - Drucks. 16/11903 S. 54; im Ergebnis auch FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 18 Rn. 9; Kemper Versor - gungsausgleich in der Praxis VIII Rn. 49; NK - BGB Götsche § 18 Rn. 7; MünchKommBGB / Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 7). Auch sind keine w e- sentlichen Gr ünde ersichtlich, die es erfordern, den gleichlautenden Begrifflic h- keiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen. b b ) Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte Bagatellgre nze nicht übe r- schreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Renten wert , beträgt die Bag a- tellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es da rauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße na ch § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Begriffe maßgebliche " Bezugsgröße " im Zusammenhang mit dem Renten - bzw. Kapitalbetrag und monatliche " Bezugsgröße " nach § 18 Abs. 1 SGB IV auf unterschiedliche Werte beziehen. Sow eit das Oberlandesgericht bei der Prüfung, ob die Differenz der Au s- gleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, die Rentenwerte als monatliche Bezugsgrößen zugrunde gelegt hat, ist dies unzutreffend ; es hätte vielmehr die 14 15 16 - 7 - Prüfung anhand der Kapitalwerte vornehmen müssen. Maßgebliche Bezug s- größe für die gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind Entgeltpunkte (§ § 63 , 64 Nr. 1 SGB VI), also nicht ein Re n- tenbetrag , so dass ein " anderer Fall " nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt un d der Kapitalwert heranzuziehen ist ( im Ergebnis auch OLG Brandenburg B e- schluss vom 12. Januar 2011 - 15 UF 136/10 - juris Rn. 32; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 7 UF 182/10 - juris Rn. 18 ; OLG München FamRZ 2011, 646; OLG Jena Beschluss vom 4. November 2010 2 UF 3 49/10 - juris Rn. 26; OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 23 U F 478/10 - juris Rn. 12; OLG Jena NJW 2010, 3310, 3311; OLG München FamRZ 2010, 1664, 1665; OLG Celle Fa mRZ 2010, 979, 980; Bergner NJW 2010, 3269, 3271 ; G ötsche FamRB 20 10, 344, 346 ; Wick FuR 2011, 436, 438; a A MünchKommBGB/Gräper 5. Au f l. § 18 VersAusglG Rn. 15 ff. ; Ruland Ve r- sorgungs ausgleich 3. Aufl. Rn. 508 ). Gründe, bei der Beurteilung der Gering wertigkeit von An rechten in der gesetzlichen Rentenver sicherung von der gesetzlichen Vorgabe abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Soweit in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschu s- ses in einem Beispielsfall ohne nähere Erläuterung der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung neben Entgeltpunkte n ein Rentenbetrag g e- nannt wird (BT - Drucks. 16/11903 S. 54), vermag dies das aus dem Gesetz fo l- gende Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Insoweit ist au ch zu berücksichtigen, da ss der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG im Verfahren lediglich eine n Ausgleichswert (in Form der für das jeweilige Versorgungssystem ma ß- geblichen Bezugsgröße, in der gesetzlichen Rentenversicherung also in En t- geltpunkten) sowie - falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt - den korrespondierenden Kapitalwert i n Euro vorzuschlagen hat, nicht aber den z u- gehörigen Rentenwert. Würde man bei der Prüfung der Bagatellgrenzen die gesetzliche Rente nach ihrem Rentenwert beurteil en, den der Rententräger 17 - 8 - nach dem Gesetz gar nicht mitteilen muss, hätte der Begriff " Bezugsg röße " in § 5 VersAusglG eine andere Bed eutung als in § 18 VersAusglG: In § 5 VersAusglG ist es die Zahl der Entgeltpunkte, in § 18 VersAusglG wäre es das Ergebnis der Umrechnung dieser Bezugsgröße in eine Monatsrente. Für eine derartige Unterscheidung best eht kein Anlass (ebenso Gutdeutsch FamRZ 2010, 949, 950) . Indessen ergibt auch die danach gebotene Überprüfung anhand des ko r- respondierenden Kapitalwerts, da ss die maßgebliche Bagatellgrenze übe r- schri t ten ist und § 18 Abs. 1 VersAusglG einem Ausgleich b ei der Anrechte nicht entgegensteht. Der Versorgungsträger des Ehemannes, dessen Auskunft i n- hal t lich von keiner Seite angegriffen wird, schlägt einen Ausgleichswert von 2,2579 Entgeltpunkten vor. Dies entspricht einem korrespondierenden Kapita l- wert von 13.8 74,62 - ebenso unbestrittene - Au s- gleichswert 0,3094 Entgeltpunkte. Dies ergibt einen korrespondierenden Kap i- talwert von 1.901,24 sgleichswerte beträgt 11.973,38 und liegt somit deutlich über der bei Ehezeitende im Jahr 2009 geltenden Bag a- tellgrenze von 3.024 % der mo natlichen Bezugsgröße von 2.520 b ) Unzutreffend hat jedoch das Oberlandesgericht das Anrecht der Eh e- frau in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vo m Versorgungsa usgleich ausgenommen. § 18 Abs. 2 VersAusglG findet vorli e- gend keine Anwendung . aa ) Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass das hier betroffene Anrecht der Ehefrau einen geringen Ausgleichswert i m S inne v on § 1 8 Abs. 2 und 3 VersAusglG aufweist. Er beläuft sich auf 0,3094 Entgeltpunkte ; hieraus errechnet sich ein korrespondierender Kapita l- wert von 1.901,24 unt ersch reitet die Bagatellgrenze des § 18 18 19 20 - 9 - Abs. 3 VersAusglG von 3.024 " gering " i m S inne d es § 18 Abs. 2 VersAusglG ist. bb ) Streitig ist jedoch, ob § 18 Abs. 2 VersAusglG überhaupt a uf Anrec h- te " gleicher Art " i m S inne v on § 18 Abs. 1 VersAusglG Anwendung findet. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte nicht au s- gleichen, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Einerseits wird vertreten, dass auch ein Anrecht " glei cher Art " i m S inne d es § 18 Abs. 1 VersAusglG im Falle eines geringen Ausgleichswertes nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich ausgeschlossen sein kann (OLG Karl s- ruhe FamRZ 2011, 979, 980; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 899, 900; OLG Jena NJW 2010, 3310, 3311; Bergner NJW 2010, 3269, 3270; Kemper Versorgung s- ausgleich in der Praxis VIII Rn. 62; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11, 2 1; Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 4 ; vgl. auch OLG München FamRZ 2011, 646, wonach zwar die Anwe n- dung des Abs atzes 2 nicht ausgeschlossen sein soll, ein Ausgleich gleichwohl wegen nicht nennenswerten Aufwandes durchzuführen ist ). Begründet wird dies u. a. damit, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkung vorsieht. Nach andere r Ansic ht kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG bei gleichartige n Anrechte n, die nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus dem Versorgungsau s- gleich ausge schlossen sind, nicht zur Anwendung (OLG Hamburg vom 10. Ja - nuar 2011 - 2 UF 63/10 - juris Rn. 19 f f .; OLG München FamRZ 20 10, 1664, 1665; Götsche FamRB 2010, 344, 346; Wick FuR 2011, 436, 438) . cc) Der zuletzt genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. Sie findet nicht nur im Wortlaut der Norm ihre S tütze, sondern wird auch durch eine tele o- logische bzw. verfassungskonfo rme Auslegung bekräftigt. 21 22 23 24 - 10 - Der Wortlaut des § 18 VersAusglG unterscheidet zwischen Anrechten " gleicher Art " (Absatz 1) und " einzelne n " Anrechten (Absatz 2) . Dabei ist " ei n- zeln " als Abgrenzung zu " gleicher Art " zu verstehen. Die beim Wortlaut vorgenomm ene Differenzierung beruht auf Sinn und Zweck der Norm des § 18 VersAusglG. Nach der Gesetzesbegründung gibt d ie Regelung in § 18 VersAusglG eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und au s Sicht der Parteien nicht vorteilhaft sei . In den Fällen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sei der Wertunterschied bei Ehezeitende ge ring, weshalb sich ein Hin - und - h er - Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohne (BT - Drucks. 16/10144 S. 60 ). Der Verzicht auf die Teilhabe an kleinen A usgleichswerten im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG entlaste vor allem die Versorgungsträger, weil mit dem reformierten Teilungssystem durch die Teilung und Aufnahme e i- nes neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoh er Verwaltungsaufwand ve r- bun den sei (BT - Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Gesetzesziel ist danach vorneh m- lich die Vermeidung eines solchen. Im Übrigen widerspr ä ch e die von der Gegenauffassung vorgenommene Auslegung den Grundsätzen ein er verfassungskonformen Auslegung. Zwischen § 18 VersAusglG und dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilung s- grundsatz ( § 1 Abs. 1 VersAusglG ) besteht ein Spannungsverhältnis . Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll die gleiche Teilhabe der Ehe - gatten an dem i n der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleistet werden (BT - Drucks . 16/10144 S. 31, 45; FAKomm - FamR/Wick 4. Aufl. § 1 VersAusglG Rn. 2). Zwar kann d i e Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatz es im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein. Eine entsp rechende Regelung muss jedoch verhältnismäßig sein. 25 26 27 - 11 - Die Regelung des § 18 VersAusglG ist zwar grundsätzlich geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen , die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand hinsichtlich e ines für die Partei en nicht vorteilhaften Ausgleichs zu bewahren . Wenn jedoch ein Ausgleich von Anrechten gleicher Art nach § 18 Abs. 1 VersAusglG stattzufinden hat, weil die Wertdifferenz über der Bagatellgrenze liegt, würde das Gesetzesziel nicht e r- reich t, wenn ein solches Anrecht zugleich als " einzelnes Anrecht " der weiteren Prüfung nach Abs atz 2 unterworfen wird. Denn der Verwaltungsaufwand, der beim Versorgungsträger durch den Ausgleich dieses Anrechts entsteht, fällt neben dem ohnehin entstehenden Auf wand für den Ausgleich des vom anderen Ehegatten erworbenen Anrechts gleicher Art nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. Wick FuR 2011, 436, 43 9 ). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck hat, sog. Splitterversorgungen zu vermeiden. Solche entstehen aber nicht, wenn beide Eheleute ohnehin gleichartige Anrechte haben und der Ausgleich über die bestehenden Konten durch Umbuchung er folgt. Im Übrigen würden in Fällen der vorliegenden Art , in dene n die Wertdiff e- renz der beiderseitigen Anrechte gleicher Art nach § 18 Abs. 1 VersAusglG hi n- reichend gr oß, der Ausgleichswert eines dieser Anrechte aber i m S inne v on § 18 Abs. 2 VersAusglG gering ist , bei der kumulativ mö glichen Anwendung des § 18 Abs. 2 V ersAusglG d ie vom Gesetzgeber ebenfalls in den Blick genomm e- nen Belange der Parteien ( vgl. dazu BT - Drucks . 16/10144 S. 60) nicht hinre i- chend beachtet. D ies zeigt schon der vorliegende Fall. F ür den Antragsteller wäre es durchaus vorteilhaft, wenn die Anwartschaft der Antragsgegnerin in den Ausgleich eingestellt würde, weil sich dadurch d ie Gesamtbelastung zu seinen Gunsten reduziert e , ohne allerdings - wie die Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG gezeigt hat - unter die Bag atellgrenze zu fallen . 28 29 - 12 - Da die gesetzlichen Zielvorstellungen in dieser Fallkonstellation nicht e r- füllt werden können, tritt der Halbteilungsgrundsatz in den Vordergrund. Se ine Durchbrechung durch die Anwendung der Bagatellklausel wäre in diesen Fäl len s achlich nicht zu r echtfertig e n. Sie wäre zur Erreichung des gewünschten Zwecks nicht geeignet und darüber hinaus auch im engeren Sinne unverhäl t- nismäßig , weil insofern maßgeblich auf die Ausgleichsdifferenz abzustellen ist. Von daher schließt auch eine ver fassungskonforme Auslegung die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG aus . 3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Da die Überprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG e r- geben hat, dass die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte 30 31 - 13 - gleicher Art die maßgebliche Bagatellg renze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übe r- schritten hat, sind unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts beide Anrechte im W ege der internen Teilung nach § 10 Abs . 1 Ver sAusglG ausz u- gleichen . Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 17.03.2010 - 4 F 2067/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2010 - 15 UF 85/10 -
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