BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 32 9 /1 2 vom 1 7 . April 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1606 Abs. 3 Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunte r- halt für sein vol ljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet. BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 329/12 - OLG K arlsruhe AG Bruchsal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . April 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20 . Zivils enats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe v om 15. Mai 2012 wird auf Kosten de r Antragsteller in zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Beteiligten gingen zwei inzw ischen volljährige Kinder hervor, die sich noch in der Ausbildung befinden. Gemäß e i- ner am 3 . Juli 2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinb a- rung zahlte der Antragsgegner ( Vater ) bis zu m Eintritt de r Volljährigkeit der Ki n- der U nterhalt in Höhe des jeweil s geltenden Höchstbetrages nach der Düsse l- dorfer Tabelle zu Händen der Antrags tellerin ( Mutter ). Seit dem Erreichen der Volljährigkeit leistet der Vater den von der Unterhaltsvereinbarung nicht e r- fassten Ausbildungsunterhalt weiterhin a llein u n mittelbar an die Kinder. 1 - 3 - Mit ihrem Antrag begehrt die Mutter , den Vater zu verpflichten, ihr Au s- kunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese zu belegen, damit sie für den Fall ihrer späteren Inanspruchnahme ihren Haftungsanteil an dem gesetzl ich gemeinsam geschuldeten Ausbildungsunterhalt berechnen könne. Das Famil i- engericht hat den Antrag abgewiesen ; das Oberlandesger i cht hat die B e- schwerde der Mutter zurückgewiesen. H i ergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsb eschwerde ist nicht begründet . 1 . Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Eine Auskunftspflicht sei im Verwandtenunterhalt nur gegeben, soweit dies zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich sei . Ihren Haftungsanteil müsse die Mutter jedoch nur dann berechnen, wenn sie tatsäc h- lich auf Unterhalt in Anspruch genommen werde. Das sei hier nicht der Fall, da der Vater den vollen Ausbildungsunterhalt an die gemeinsamen Kinder leiste. 2 . D iese Ausführu ngen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Beteiligten , die als Eltern mit ihren gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind, haften für den Ausbildungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermöge nsverhältnissen. Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemess e- nen Unterhalts d em volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsa n- 2 3 4 5 6 - 4 - teils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsät z- lich aus, e i n en Auskunftsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 IVb 5/87 FamRZ 1988, 268 , 269 ). Der Senat hat die se Auskunftspflicht d er Elternteile untereinander als Folge der zwischen ih n en bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern aus § 242 BGB hergeleitet . Denn n ach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligte n besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art besteh en, die es mit sich bringen, dass der Auskunftbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflicht eten angewiesen ist, während dieser die Au s- kunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (Senatsu r- teil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 19 f.) . Dieser Grundsatz gilt trotz der im Familienrecht bestehenden Sonderbestimmungen (vgl. §§ 1580 und 1605 BGB) nach wie vor auch im Familienrecht. Die §§ 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB he rzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen ( S e- natsurteil vom 9. Dezember 1987 IVb 5/87 FamRZ 1988, 268 mwN ). b ) Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtl i- chen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichts hof ang e- nommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verte i- len (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195 ; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurt eil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833 ; 7 8 - 5 - vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 IVb ZR 558/80 FamRZ 1981, 761, 762). Denn auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Ha f- tungsanteilen der Eltern , die nur in Kenntnis beider Einkommensve rhältnisse berechnet werden können . c ) Der Senat hat in seiner bisher igen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 IVb ZR 5/87 FamRZ 1988, 268, 269) offen gelassen, ob der Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der in Anspruch Genommene d em Kind aus freien Stücken vollen Unterhalt leistet und sich nicht darauf b e- ruft, den Unterhalt nur teilweise zu schulden. Dies hat das Oberlandesgericht zu Recht vernein t . Der aus Treu und Glauben ( § 242 BGB ) begründete Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftbegehrende über das Bestehen oder den U m- fang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflicht e- ten an gewiesen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, den anderen E lternteil mit Auskunftspflichten über seine Einkommensverhältnisse zu belegen. Leistet ein Elternteil jedoch den vollen Kindesu nterhalt aus freien Stücken , ohne auf den anderen Elternteil Rückgriff nehmen zu wollen , fehlt es an einer den A uskunft sanspruch rechtfertigenden Unklarheit über best ehende Rechte . Eine solche besteht weder in Bezug auf einen gegen die Mutter zu ric h- tenden Unterhaltsanspruch noch in Bezug auf einen familienrechtlichen Au s- gleichsanspruch des anderen Elternteils. Denn für beide Anspr ü ch e sind die Voraussetzungen in solch en Fällen nicht gegeben. aa) E ine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber den gemei n- s chaftlichen Kindern besteht nicht . Denn d er en laufende r Bedarf wird bereits vollständig durch die bereitwilligen und vorbehaltslosen Leistungen des Vaters ge de ckt . Ein darüber hinaus gehender ungedeckter Unterhaltsb edarf besteht 9 10 11 - 6 - nicht . Somit besteht auch kein weiterer Unterhaltsanspruch der gemeins chaftl i- chen Kinder g egenüber der Mutter . Ein solcher ist auch nicht durch die Kinder geltend gemacht worden (vgl. § 161 3 Abs. 1 Satz 1 BGB) . bb) Ebenso ist die Mutter keinem familienrechtliche n Ausgleichsa n- spruchs des Vater s ausgesetzt . Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch als selbständiges Rechtsinst i- tut ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3 1, 329 = FamRZ 1960, 194, 195 ) näher begründet worden für einen Fall, in dem die Mutter nach Kriegsende mehrere Jahre lang die gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte. Hier hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei unzweife l- haft, "d ass der Klägerin (Mutter) an sich ein Ersatzanspruch gegen den Bekla g- ten (Vater) erwachsen sei, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine dem Beklagten, und zwar im Verhältnis der Parteien allein dem Beklagten obliege n- de Unterhaltspflicht erfüllt" hab e. Die rechtliche Natur dieses Ersatzanspruch s ergebe sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht und aus der naturgegeb e- nen Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. In einer späteren Entscheidung (BGHZ 50, 266 = FamRZ 1968, 450, 451 ) hat der Bundesg e- richtshof wiederum in einem Fall, in dem die Ehefrau allein für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war den familie n- rechtlichen Ausglei chsanspruch unter Bezugnahme auf die erstgenannte En t- scheidung e rneut grundsätzlich bejaht, ihn allerdings entsprechend § 1360 b BGB an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt haben müsste, von dem a n- deren Elternteil Ersatz zu verlangen. Ob diese Absicht auch bei Unterhaltslei s- tungen nach der Scheidung noch zu fordern ist, hat der Senat in späteren En t- scheidung en ( Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 IVb ZR 5/87 FamRZ 12 13 - 7 - 1 988, 268, 269 und vom 26. April 1989 IVb ZR 42/88 FamRZ 1989, 850 , 852 ) offen gelassen. Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforde r- ten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen allerdings um rüc k- ständige Unter haltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat . Daher besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 BGB (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 IVb ZR 8 4/82 FamRZ 1984, 775 , 776 f. ). Der leistende Elternteil könnte den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch also erst ab seiner Aufforderung zur Auskunft über Eink ü nft e und Vermögen, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit beanspruchen . Solche rechtswahrenden H andlungen sind jedoch bisher nicht ergriffen, so dass jedenfalls für die ve r- gangenen Zeiträume kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht. cc ) Hinsichtlich des bisher angefallenen Unterhaltsbedarfs droht der Mu t- ter somit weder eine Inanspruchn ahme durch ihre Kinder noch durch den Vater . Bei dieser Ausgangslage gebieten e s Treu und Glauben nicht, ihr Ausk ü nft e über die Eink ünfte des bereitwillig für den Unterhalt allein auf ge kommenen a n- deren Elternteils zu erteilen . 14 15 - 8 - d) D ie Mutter hat auch kei n recht lich schützenswertes Auskunftsi nteresse daran, für den möglichen Fall einer späteren Kürzung oder Einstellung der Lei s- tungen des Vaters oder ihre r künftigen Inanspruchnahme auf familienrechtl i- chen Ausgleich bereits vorsorglich über d ie jetzige n Eink ommensverhältnisse informiert zu werden. Denn für ihren dann einsetzenden Haftungsanteil sind nicht die jetzt gegebenen , sondern die dann bestehenden Eink ommen sverhäl t- nisse maßge bend. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vor instanzen: AG Bruchsal, Entscheidung vom 08.11.2011 - 2 F 327/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2012 - 20 UF 215/11 - 16
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