ECLI:DE:BGH:2017:110117BXIIZB329.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 329 /16 vom 11 . Janua r 201 7 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fam FG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der ers t- maligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senat s- beschlüsse vom 27. Januar 2016 XII ZB 519/15 FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828). b) Wird die Erweiterung einer Kontrollbetreuu ng auf Erkenntnisse gestützt, die das Gericht erst nach der letzten persönlichen Anhörung des Betroffenen e r- langt hat, darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG abgesehen werden. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 329/16 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Janua r 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüg er beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20 . Juni 201 6 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahr ens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der B etroffene hat die Beteiligte zu 1 im August 2014 umfassend bevol l- mächtigt. Auf Anregung des Sozialgerichts Düsseldorf hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 durch r echts kräftigen Beschluss vom 3. November 2015 als Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis " Geltendmachung von Rechten gege n- über der Bevollmächtigten " bestellt, nachdem ein neurologisches/psychi atri - sches Fachgutachten beim Betroffenen eine mittelschwere senile D emenz fes t- gestellt hatte und zu dem Ergebnis kam, dass der Betroffene im Bereich " B e- hördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, 1 - 3 - Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Geltendmachung gegen die öffentliche Hand " nicht alle erforderlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen vermag. Noch im November 2015 regte der Beteiligte zu 2 die Umwandlung der Kontrollbetreuung in eine reguläre Betreuung an. Das Amtsgericht holte eine ergänzende Stellungnahme der Betreuungsstelle der Sta dt Krefeld ein und e r- weiterte den Aufg abenkreis mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 auf die B e- reiche: " Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten; Reg e- lung des Postverkehrs; Vermögensangelegenheiten; Vertretung gegenüber B e- hörden und Sozialv ersicherungsträgern " . Das Landgericht hat die Beschwerde de s Betroffenen gegen die " Erwe i- terung der Kontrollbetreuung " zurückgewiesen. Hiergegen richte t sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§ § 70 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 , 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet und führ t zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus - geführt, das Amtsgericht habe zu Recht die Kontrollbetreuung um die Aufg a- benkreise der Regelung des Postverkehrs, der Vermögensangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern erweitert. Bei dem Betroffe nen liege eine senile mittelschwere Demenz vor. Der Sachve r- 2 3 4 5 6 - 4 - ständige habe ausgeführt, dass de r Betroffene in den Bereichen Behördena n- g e legenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensang e- legenheiten und " Geltendmachung gegen die öffentlich e Hand " nicht alle erfo r- derlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen vermöge. Aufgrund des Beric h- te s des Kontrollbetreuers vom 18. November 2015 und der ergänzenden Ste l- lung nahme der Stadt Krefeld vom 21. Dezember 2015 lägen hinreichende A n- haltspunkte dafü r vor, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf des B e- troffenen nicht Genüge getan werde. So habe der Kontrollbetreuer berichtet, die Bevollmächtigte habe selbst angegeben, das von ihm angeforderte Vermögens - verzeichnis nicht zeitnah erstellen zu können . Auch habe er von der Tochter des Betroffenen erfahren, dass der Betroffene sein Hausgrundstück verkauf t hab e. In der Stellungnahme der Stadt Krefeld werde darauf verwiesen, dass die Bevollmächtigte mit vielen Aufgaben überfordert sei. Aufgrund der Ausfüh ru n- gen des Sachverständigen und der ergänzenden Angaben des Kontrollbetre u- ers und der Stadt Krefeld sei das Beschwerdegericht zu der Überzeugung g e- langt, dass die Erweiterung der Kontrollbetreuung erforderlich sei. Der Erweit e- rung stehe nicht entgegen, das s der Betroffene damit nicht einverstanden sei, da er nicht in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden. Einer persönlichen An - hörung des Betroffenen bedürfe es nicht, da seine letzte Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliege. Auch die Bestellu ng eines Verfahrenspflegers habe nicht erfolgen müssen. Schließlich sei auch die Auswahl des Kontrollb e- treuers nicht zu beanstanden. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen sehe das Beschwerdegericht ab, da neue zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwart e n seien. 2. Dies e Ausführungen halten bereits den V erfahrens rüg en der Recht s- beschwerde nicht stand . 7 - 5 - D a d ie wesentliche Erweiterung der Kontrollbetreuung hin zu einer B e- treuung vorliegend (auch) auf Erkenntnisse gestützt wird, die das Amtsg ericht erst nach der letzten Anhörung des Betroffenen erlangt hat, durfte das Landg e- richt nicht ohne eine erneute persönliche Anhörung entscheiden . a) Z war kann das Landgericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren absehen , wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme ke i- ne zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies setzt aber voraus, dass der Betroffene vor dem Amtsgericht verfahrensfehlerfrei angehört worden ist (Senatsbes chluss vom 1. Juni 2016 XII ZB 23/16 FamRZ 2016, 1354 Rn. 17) . b ) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts konnte das Amt s- gericht von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen jedenfalls nicht nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ab sehen, da in der Erweiterung des Aufgabenkreises auch um die Regelung des Postverkehrs nach §§ 293 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 1896 Abs. 4 BGB eine wesentliche Erweiterung liegt. c ) Nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG bedarf es bei der Erweiterung einer Betre uung einer persönlichen Anhörung nicht, wenn die vorangegangene Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Dies setzt allerdings v o- raus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahren s- fe h lerfrei angehört worden ist und sich a us dem angefochtenen Bes ch luss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefu n- de n hat (Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 XII ZB 519/15 FamRZ 2016, 6 27 Rn. 21 und vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828 Rn. 7 jeweils zu § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ). Diesen Anforderungen 8 9 10 11 - 6 - wird die Beschwerdeentscheidung insoweit noch gerecht, als sie zur Sachda r- stellung auf die Terminsnieders chrift des Amtsgerichts vom 10. September 2015 Bezug nimmt. Dieser lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Betroffene im Termin persönlich anwesend war und dass Einverständnis mit d er ursprün g- lich vom Gericht angekündigten Kontrollbetreuung mit dem Zweck der Prüfu ng bestand, ob im Interesse des Betroffenen ein Widerruf der Vollmacht zu erfo l- gen habe. Wenn der Betroffene allerdings wie hier erstmals nach der früh e- ren Anhörung seine Zustimmung zur Erweiterung der Betreuung verweigert, ist stets eine erneute Anhör ung erforderlich (vgl. i nsoweit Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 98/15 FamRZ 2015, 1603 Rn. 6). A llerdings bedarf es einer erneuten Anhörung zur Erweiterung einer Ko n- trollbetreuung grundsätzlich auch dann nicht, wenn bereits der Anhörung zur Einrichtung der Kontrollbetreuung ein umfassendes Sachverständigengutachten zugrun de lag (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 XII ZB 311/12 FamRZ 2013, 1571 Rn. 4 ). Dies kann indessen in den Fällen nicht gelten, in denen wie hier die Erkenntnisse , die zu einer wesentlichen Erweiterung des Aufgabenkreises fü h- ren, erst nach der Einrichtung der Kontrollbetreuung erlangt werden. Denn das Gericht hat im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 2 Satz 3 FamFG mit dem Betroffenen auch den Umfang des Aufgabe n- kreises zu erörtern. Das Sachverständigengutachten, das vorliegend der Anh ö- rung zur Einrichtung de r Kontrollbetreuung zugrunde lag, enthält aber insb e- sondere keinerlei Feststellungen zu einer Regelung der Postangelegenheiten des Betroffenen. Diese wurde vielmehr erstmals mit dem Schriftsatz des Ko n- trollbetreuers vom 14. Dezember 2015 und der ergänzenden Stellung nahme der Stadt Krefeld vom 21. Dezember 2015 angeregt. 12 13 - 7 - 3. Auch die Erweiterung der Kontrollbetreuung auf den Aufgabe nkreis " Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern " kann für sich genommen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend d a- rauf hin, dass regelmäßig soweit nicht lediglich eine an sich entbehrliche Kla r- stellung der sich au s dem übertragenen Aufgabenkreis der Vermögensangel e- genheiten ergebenden Vertretungsberechtigung beabsichtigt ist ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördl i- chen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden mus s, für den die Notwen - digkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (Senatsbesc hluss vom 21. Janua r 2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN). Hierzu hat das Beschwerdegericht keinerlei Feststellungen getroffen. 4 . Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden . Da s Landgericht wird nach der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen tragfähige Feststellungen zur Erforderlichkeit der B etreuung in sämtlichen a n- geordneten Aufgabenkreisen zu treffen haben. Der Senat weist für das weitere Verfahren ergänzend darauf hin, dass eine B etreuung, die sich (auch) auf die Befugnis zum Widerruf erteilter Vorsorgevollmachten erstrecken soll, tragfähige Feststellungen voraus setzt , dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevol l- macht eine künftige Verletzung des Wohls der Betr offenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt (vgl. im Einze l- nen Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 XII ZB 488/15 FamRZ 2016, 1 670 Rn. 13 ). 14 15 16 - 8 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, wei l sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstan zen: AG Krefeld, Entscheidung vom 23.12.2015 - 54 XVII 88/15 F - LG Krefeld, Entscheidung vom 20.06.2016 - 7 T 60/16 - 17
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