BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 330/13 vom 29 . Januar 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1; FamFG §§ 319 Abs. 1 Satz 1, 68, 62 a) Die persönliche Anhörung gehört zu den bedeu tsamen Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren und ist Kernstück der Amtsermittlung. b) Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten U n- terbringungsmaßnahm e insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Fre i- heitsentziehung anhaftet. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - LG Hildesheim AG Hildesheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günt er, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 8. März 2013 und der Beschluss der 5 . Zivil kammer des Landg erichts Hildesheim vom 14 . Mai 2013 die Betroffene in ihr en Rechten ve r- letzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwe rde ist gerichtsgebührenfrei (§ 128 b Kost O) . D ie außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staat s- kasse auferlegt (§ 337 Abs. 1 Fa mFG in entsprechender Anwe n- dung ). Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen. Die Betroffene steht seit mehreren Jahren unter Betreuung. D as Amtsg e- richt hatte mit Besc hluss vom 17. Dezember 2012 ihre vorläufige Unterbringung 1 2 - 3 - in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 28. Januar 2013 genehmigt und diese vorläufige Unte rbringung mit Beschluss vom 28. Januar 2013 bis längstens 11. März 2013 verlängert. Am 7. März 201 3 hat die Betreuerin die Genehmigung der " Verlängerung der Unterbringung " beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2013 " die weitere Unterbringung der Betroffenen " bis längstens zum 11. Juni 2013 genehmigt. Aus einem ärztl i- chen Ze ugnis vom 7. März 2013 ergebe sich, dass eine einfache Entlassung mit Ablauf der Genehmigung mit Sicherheit nicht zu verantworten sei, weil sie zu einer unmittelbaren Fortsetzung der bestehenden Selbstgefährdung führen würde. Die Anhörung der Betroffenen w erde nachgeholt. Die gegen den Beschluss vom 8. März 2013 eingelegte Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht auf der G rundlage eines Sachverständige n- gutachtens vom 18. März 2013 zurückgewiesen, ohne die Betroffene im B e- schwerdeverfahren anzuhören . Mit der hiergegen erh obenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene nunmehr die Feststellung, d ass die Beschlü ss e von Amts - und Landgericht sie in ihren Rechten verletzt haben . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Der R echtsbeschwerde a ntrag ist dahin auszulegen, dass d ie Betroff e- ne die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl des amtsgerichtlichen als auch des landgerichtlichen Beschlusses begehrt. Die Rechtsbeschwerde hat zwar neben der Feststellung , " dass die angefochtene Entscheidung die Beschwerd e- 3 4 5 6 - 4 - führerin in ihren Rechten verletzt hat " , auch beantragt, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben. Weil das Verfahren indes erledigt ist und hier eine Z u- rückverweisung nicht in Betracht kommt, ist eine Aufhebung des landgerichtl i- chen Besch lusses ausgeschlossen; andernfalls bliebe die Beschwerde nicht beschieden. Der Antrag ist jedoch im vorgenannten Sinne umzudeuten (vgl. Senatsbeschluss vom 15 . Februar 2012 XII ZB 389/12 FamRZ 2012, 619 Rn. 7) . 2. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschw erd e ergibt sich auch im Fall der hier vorliegenden Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Sena tsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 4). Nachdem es sich bei der angefochtenen Entsche i- du ng nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. 3. Die Entscheidung en von Amts - und Landgericht haben die Betroffene in ihr en Rechten verletzt , was nach der in der Rechtsb eschwerdeinstanz en t- sprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 8. August 2012 XII ZB 671/11 FamRZ 2012, 1634 Rn. 6) festzustellen ist . a) Das Beschwerdege richt hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begrü n- det: Die Betr offene leide unter einer Alkoholabhängigkeit, verbunden mit einer Unfähigkeit zur Alkoholabstinenz und einer zusätzlichen psychischen Störung, wahrscheinlich einer Schizophrenie. Ihr gesundheitlicher Zustand setze sie a u- ßerstande, für ihre Gesundheit Sorge zu tragen. Es liege ein derart massives Störungsbild vor, dass eine ambulante Betreuung der Erkrankung nicht veran t- wortbar sei. Das ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten. Da zudem die Krankheitsuneinsichtigkeit bei der Betroffenen fortbestehe, sei sie geschlo s- 7 8 9 - 5 - sen unterzubringen. Alles andere sei im Interesse der Betroffenen nicht zu ve r- an tworten. Eine erneute mündliche Anhörung durch das Beschwerdegericht sei nicht erforderlich, weil von dieser keine entscheidungsrelevanten neuen ta t- säc h lichen Erke nntnisse zu erwarten seien. Die Bet roffene sei vom Amtsgericht persönlich angehört und ihr Gelegenheit gegeben worden, uneingeschränkt und umfassend das vorzutragen, was sie für erforderlich halte. b) Die Entscheidung en des Amtsgerichts und des Beschwer degerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie sind wie die Rechtsb e- schwerde im Ergebnis zu Recht rügt verfahrensfehlerhaft ergangen . aa) Allerdings macht die Rechtsbeschwerde letztlich ohne Erfolg einen Verstoß der Gerichte gegen § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG geltend . (1) Bei der vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. März 2013 erteilten Unterbringungsgenehmigung handelte es sich nicht um eine einstweilige Anordnung gemäß § 331 FamFG. Der amtsgerichtliche B e- schluss e nthält im Gegensatz zu den Beschlüssen vom 17. Dezember 2012 und vom 28. Januar 2013 weder im Tenor noch in den Gründen einen Hinweis auf § § 331 f. FamFG. Folgerichtig entbehrt er auch Ausführungen zu den b e- sonderen Voraussetzungen des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG . Darüber hinaus hat das Amtsgericht eine (weitere) Unterbringungsdauer v on drei Monaten gene h- migt, die zumal im Zusammenspiel mit der bereits verstrichenen Unterbri n- gungsdauer von drei Monaten nicht von § 331 Abs. 1 FamFG gedeckt wäre . Das Amt sgericht verweist im Übrigen in seinem Beschluss darauf, dass " die 319 FamFG " liege. Damit soll te ersichtlich auf § 329 FamFG abgestellt werden, der die für eine " reguläre " Unterbringungsgenehmigung gelt enden Höchstfristen regelt. 10 11 12 - 6 - (2) Das ärztliche Attest vom 7. März 2013 , auf das das Amtsgericht seine Entscheidung gestützt hat, wird den Anforderungen an das gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Unterbringungsmaßnahme einzuholende Gutach ten in keine r Weise gerecht. Dem entspricht im Übrigen auch der Hinweis des dieses ausstellende n Arzt es , er habe die Betroffene noch nicht persönlich begutachten können und werde sein Gutachten, dessen Ergebnis für ihn noch offen sei, sp ä- ter erstatten. § 321 Abs. 1 FamFG ordne t im Hinblick auf die mit der Unterbringung einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Betroffenen zwingend die Einholung eine s Sachverständigengutachtens an . Dadurch soll eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zur Festste llung der medizinischen V o- raussetzungen einer Unterbringung sichergestellt werden (Senatsb eschluss vom 21. November 2012 XII ZB 306/12 FamRZ 2013, 211 Rn. 13) . Demnach hä t te das Amtsgericht hier nicht ohne Einholung eines Sachverständigengu t- achtens und nur auf der Grundlage eines ärztlichen Attests die Unterbr ingung der Betroffenen genehmigen dürfen . (3 ) Dieser Mangel ist jedoch entgegen den Ausführungen der Recht s- beschwerde im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Zum Zeitpunkt der En t- scheidung de s Landgerichts lag das schriftliche Sachverständigengutachten vom 18. März 2013 vor. Die Verwertung dieses Sachverständigengutachtens als Entscheidung s- grundlage setzte gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den B e- teiligten Gelegenheit zur Stel lungnahme eingeräumt hat te . Insoweit war das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut auch der Betroffenen persönlich im Hi n- 13 14 15 16 - 7 - blick auf ihre Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen, nachdem die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG, unter den en hiervon abgesehen werden kann, nicht vorlagen (Senatsbeschluss vom 7 . August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN). Die Rechtsbeschwerde rüg t aber zu Unrecht, diesem Erfordernis sei das Landgericht nicht gerecht geworden. Wie sich aus d er Verfahrensakte ergibt, hat das Landgericht mit Verfügung vom 20. März 2013 die Hinausgabe von Gutachtensabschriften an die Betroffene, die Betreuerin und die Verfahren s- pflegerin angeordnet; diese Verfügung ist ausweislich des Geschäftsstelle n- vermerks vo m 21. März 2013 auch ausgeführt worden. Dass die Beteiligten die Abschriften erhalten haben, ist durch entsprechende Postzustellungsurkunden vom 22. März 2013 dokumentiert, außer dem hat die Betroffene sich in ve r- schiedenen S chreiben gegenüber dem Landgeric ht auch wiederholt zu dem Gutachten geäußert. bb) Das gesamte amts - und landgerichtliche Verfahr en leidet aber unter dem schwerwiegenden Verfahrensfehler , dass die Betroffene in beiden Tats a- cheninstanzen unter Verstoß gegen §§ 319 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs . 3 FamFG nicht persönlich angehört worden ist. (1) Das Amtsgericht hat, wie sich schon aus dem Beschluss vom 8. März 2013 selbst ergibt, entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Betroffene vor Genehmigung der Unterbringungsmaßnahme nicht persönlich angeh ört, so n- dern sich auf die Ankündigung beschränkt, die Anhörung werde nachgeholt. Bereits dies ist von der Verfahrenso rdnung in keiner Weise gedeckt. Das G e- setz sieht in § 332 Satz 1 FamFG lediglich für die Anordnung oder Genehm i- gung einer vorläufigen Unter bringungsmaßnahme und auch dann in Abwe i- chung vom Regelfall der einstweiligen Anordnung, für den § 331 Satz 1 Nr. 4 17 18 19 - 8 - FamFG die vorherige Anhörung als Voraussetzung normiert nur bei Gefahr im Verzug vor, dass eine vorherige persönliche Anhörung unterblei ben kann, dann aber unverzüglich nachgeholt werden muss. Hier hat das Amtsgericht jedoch nicht im Wege der einstweilige n Anor d- nung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme genehmigt, sondern eine " en d- gültige " Unterbringungsgenehmigung ausgesprochen. Scho n deshalb ist die Ausnahmevorschrift des § 332 FamFG nicht einschlägig. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinn des § 332 Satz 1 FamFG ohnedies keine Rede sein konnte . Der Antrag, die Unte r- bringung zu g enehmigen, lag d em Amtsrichter spätestens am 8. März 2013, dem Tag der Beschlussfassung, vor. Bis zum Ablauf des 11. März 2013, an dem die bereits bestehende Unterbringungsgenehmigung endete, wäre eine Anhörung mithin ohne weiteres durchzuführen gewesen, o hne dass hier mit eine Gefährdung des Wohls der Bet roffenen verbunden gewesen wäre. (2) Den Verfahrensakten lässt sich nicht entnehmen, dass das Amtsg e- richt seine Ankündigung, die persönliche Anhörung zur mit Beschluss vom 8. März 2013 genehmigten Unterb ringungsmaßnahme nachzuholen, in die Tat umgesetzt hat. Vielmehr hat es der Beschwerde der Betroffenen ohne Anh ö- rung nicht abgeholfen und dem Landgericht d ie Verfahrensakten zugeleitet. Damit entbehrt nicht nur die vom L andgericht im Beschluss vom 14. Mai 2013 aufgestellte Behauptung, die Betroffene sei vom Amtsgericht persönlich ang e- hört worden, einer tatsächlichen Grundlage. Es fehlte vielmehr auch an den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ausnahmsweise von d er grundsätzlich gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen (erneuten) Anhörung der B e- 20 21 - 9 - troffenen im Beschwerdeverfahren absehen konnte (vgl. Se natsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 11 ff.) . c) Die Betroff ene ist durch diese Verfahrensmängel in ihrem Freiheit s- grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden. aa) Die Feststellung, dass ein Betroffene r durch angefochtene Entsche i- dungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verle t- zung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachho lung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist ( Senatsb eschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619 Rn. 2 7 mwN ) . bb) Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung der Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schw er wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheit s- entziehung anhaftet. Der persönlichen Anhörung kommt im Unterbringungsverfahren zentrale Bedeutung zu. Die sie anordnende Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG sichert nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehör s aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erhebli chen Grundrechtseingr iff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eing e- hol te Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen ( Senatsb eschl uss vom 2. März 22 23 24 25 - 10 - 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN ) . Die persönliche Anh ö- rung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert, zum Verfassungsgebot erhebt und so mit grun d- rechtlichem Schutz versieht , und ist Kernstück der Amtsermittlung (vgl. z.B. BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 zu §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 2 UBG BW; BVerfG Beschluss vom 13. Februar 2013 2 BvR 1872/10 juris Rn. 17 zu §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 FrhEntzG; Keidel/Budde FamFG 1 8 . Auf l. § 319 Rn. 2 mwN). Indem die Gerichte die Unterbringung der Betroffenen genehmigt bzw. diese Genehmigung im Beschwerdeverfahren gebilligt haben, ohne sie persö n- lich anzuhören, haben sie diese elementare Verfahrensgarantie verletzt, was die Feststellu ng nach § 62 FamFG rechtfertigt. 26 - 11 - cc ) Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der hi er durch Zeitablauf erledigten Unterbringungsmaßnahme feststellen zu lassen, liegt vor. D ie gericht liche A n- ordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluss vom 7 . August 2013 XII ZB 691/12 juris Rn. 18). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hildesheim, Entscheidung vom 08.03.2013 - 42 XVII E 415 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 14.05.2013 - 5 T 115/13 - 27
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