BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 330/14 vom 15 . April 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 10 Abs. 4, 59 Abs. 1, 303 Abs. 4 a) Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249). b) Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vol l- machtwiderruf fortdauernden Vertre tung des Betroffenen durch den Vorso r- gebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen. c) Wird eine vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte B e- schwerde verworfen, so kann dieser nach Widerruf der Vorsorgevollmacht kein Mandat mehr zur Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwe r- deinstanz erteilen. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - LG München II AG Garmisch - Partenkirchen - 2 - Der XI I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 5. April 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mün chen II vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligte n zu 3 und 4 verworfen . Gründe: I. Das Amtsgericht hat für die 1924 geborene Betroffene im März 2014 eine rechtliche Betreuung angeordnet und die Beteiligten zu 1 und 2 ( den Neffe n der Betroffenen und dessen Ehefrau) unter anderem mit den Aufgabenkreise n der Gelt endmachung von Rechten gegenüber ihren Bevollmächtigten und des W i- derruf s von Vollmachten zu Betreuern bestellt. Dagegen haben die Beteiligten zu 3 und 4, die sich zuvor um die Betroffene gekümmert hatten und denen die Betroffene Vorsorgevollmachten erteil t hatte , Beschwerde eingelegt. Die Vo r- sorgevollmachten sind von den Beteiligten zu 1 und 2 während des Beschwe r- deverfahrens widerrufen worden. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen, weil den Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerdeberechtigung fehle und diese auch im Hinblick auf § 303 Abs. 4 FamFG nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich die von den Beteiligten 1 2 - 3 - zu 3 und 4 eingelegte Rechtsbeschwerde , mit der sie zur Klarstellung darauf hingewiesen haben, dass sie das Verfahren im Namen der Betroffenen führen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben - wie auch die Betroffene - die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrensbevollmächti g- te n von den Beteiligten zu 3 und 4 nicht im Namen der Betr offenen bevollmäc h- tigt werden konnten . 1. Die Rechtsbeschwerde ist allein im Namen der Betroffenen eingelegt worden. In der Rechtsbeschwerde schrift sind zwar die Beteiligten zu 3 und 4 als Rechtsbeschwerdeführer aufgeführt. Zugleich ist darin aber klarg estellt worden, dass diese " das Verfahren " gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im Namen der Betroffenen führen. D aher ist allein die Betroffene als Rechtsbeschwerdeführ e- rin anzusehen. D ie Verfahrensbevollmächtigte n sind dem entsprechenden Hi n- weis des Senatsvor sitzenden in ihrer hierauf erfolgten Stellungnahme nicht en t- gegengetreten. Dass sie etwa unmittelbar durch die Betroffene oder durch die Beteiligten zu 1 und 2 als Betreuer im Namen der Betroffenen bevollmächtigt worden seien, haben die Verfahrensbevollmäc htigten nicht dargelegt . 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 konnten nach Widerruf der Vorsorgevol l- machten durch die Betreuer keine wirksame Verfahrensvollmacht für das Rechtsbeschwerdeverfahren mehr erteilen. Durch den Widerruf sind die den Beteiligten zu 3 und 4 erteilten Vorsorgev ollmacht en gemäß § 168 Satz 2 BGB erloschen . 3 4 5 - 4 - a) Die Verfahrensbevollmächtigten machen geltend, de n Vorsorgeb e- vollmächtigten müsste es ermöglicht werden, die Betreuerbestellung durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. W en n man die " Beschwerdebefugnis " des Vorsorgebevollmächtigten aufgrund des vom Betreuer erklärten Vollmach t- widerrufs entfallen lasse, sei die Überprüfung der Betreuerbestellung im Hi n- blick auf die entgegenstehende Vorsorgevollmacht nicht mehr in effektiver W e i- se gewährleistet. Der Senat hat d ie Frage , wie sich der Widerruf der Vollmacht auf eine Befugnis des Vorsorgebevollmächtigten zur fortdauernden Vertretung im Rechtsmittelverfahren (auch im Hinblick auf das Antragsrecht nach § 62 FamFG ) auswirkt, bisla ng offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 19 mwN). Sie ist auch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG d en Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozes s- ordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Deshalb ist etwa das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastu ng durch den angegriffenen H o- heitsakt erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensa b- lauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (BVerfG FamRZ 2008, 2260 Rn. 18). Die Erteilung von Vorsorgevollmachten z ur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung ist Ausdruck des durch Art . 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts . Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall , ein Rechtsschut zinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung 6 7 8 - 5 - verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuz u- führen (BVerfG FamRZ 2008, 2260 Rn. 22). b) Wie die aufge führten verfassungsrechtlichen Anforderungen materiel l- rechtlich und verfahrensrechtlich umzusetzen sind, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung. Denn eine verfassungsrechtlich gebotene, ungeac h- tet des Vollmachtwiderrufs fortdauernd mögliche V ertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren setzt jedenfalls voraus, dass der Vorsorgebevollmächtigte die Beschwerde gegen den die Betreuung anordnenden Beschluss als bevol l- mächtigter Vertreter , mithin im Namen des Betroffenen einlegt. Ein eigenes B e- s chwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten folgt dagegen weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 14 ff.) , was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Vollmacht ni cht widerrufen wurde und nach wie vor wirksam ist . Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerde gegen den die Betreuung anordnenden Beschluss nicht im Namen der B e- troffenen, sondern ausschließlich im eigenen Namen eingelegt. Zwa r ist das Landgericht ersichtlich d er Auffassung, dass die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen eingelegt worden sei und hat die Beschwerde insoweit nur deswegen als unzulässig angesehen, weil die Betroffene in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht klar z um Ausdruck gebracht habe, dass sie niemanden von der Familie der Beteiligten zu 3 und 4 als ihren Interessenvertreter wünsche. D ie Auslegung, dass die Beschwerde auch im Namen der Betroffenen eingelegt worden sei , ist indessen nicht gerechtfertigt. De r Senat ist an diese nicht gebunden. Vielmehr ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt und ve r- pflichtet, Verfahrenserklärungen selbständig auszulegen ( ständige Rechtspr e- 9 10 11 - 6 - chung, vgl. zuletzt BGH Urteile vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - ZfBR 2015, 257 Rn. 19 und vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - NJW 2015, 955 Rn. 50, jeweils mwN). Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde allein im Namen der Beteiligten zu 3 und 4 eingelegt worden ist. Aus der Beschwerd e- schrift geht hervor, dass d ie Be schwerde ausdrücklich allein namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 3 und 4 eingelegt worden ist . Diese sind im folge n- den Text der Beschwerdeschrift von den sie vertretenden Rechtsanwälten dementsprechend auch als " unsere Mandanten " bezeichnet worden, während die Betroffene als " die Betreute " gesondert aufgeführt ist. Dass die Beschwe r- debegründung neben der Verletzung von Rechten der Beteiligten zu 3 und 4 auch eine Verletzung der Rechte der Betroffenen anführt, kann entgegen der Ansicht der Rechtsbesch werde nicht so verstanden werden, dass die Betroff e- ne dadurch als weitere Beschwerdeführerin benannt werden sollte ; vielmehr steht dem die eindeutige Bezeichnung nur der Beteiligten zu 3 und 4 als B e- schwerdeführer in der Einleitung der Beschwerdeschrift en tgegen . Ein verfassungsrechtlich zu gewährleistender effektiver Rechtsschutz gebietet daher im vorliegenden Fall keine fortdauernde Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten, schon weil die Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwe r- de in unzulässiger W eise im eigenen Namen eingelegt haben (vgl. Senatsb e- schluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 19). c) Da die Beschwerde vom Landgericht wegen fehlender eigener B e- schwerdeberechtigung der Vorsorgebevollmächtigten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, konnten die Beteiligten zu 3 und 4 die B e- troffene nach Widerruf der Vorsorgevollmachten auch im Rechtsbeschwerd e- verfahren nicht mehr vertreten und somit auch nicht in ihrem Namen eine Ve r- 12 13 14 - 7 - fahrensvollmacht erteilen . D ie Frage, wie bei sich widersprechenden Verfah - rensanträgen des Vorsorgebevollmächtigten und de s Betreuer s bzw. des B e- troffenen zu verfahren ist und welchem Antrag der Vorrang zukommt, bedarf demnach keiner Erörterung. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Garmisch - Partenkirchen, Entscheidung vom 27.03.2014 - A XVII 60/14 - LG München II, Entscheidung vom 28.05.2014 - 6 T 2096/14 -
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