ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZB330.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 330/17 vom 27 . September 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26 a) Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gege nwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabe n- kreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 XII ZB 260/16 FamRZ 2017, 995 und vom 6. J uli 2016 XII ZB 131/16 FamRZ 2016, 1668). b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarke it" vor - liegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 XII ZB 363/15 FamRZ 2016, 1350 und vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650). c) § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevol l- mächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Perso n gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 225/15 FamRZ 2015, 2049). BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - LG Dresden AG Pirna - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . September 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückwe i- sung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Juni 2017 au f- gehoben, s oweit das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen gegen die Aufhebung der Betreuung für den Aufgabenkreis Ve r- mögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ans prüchen auf Leistungen aller Art und Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post zurückgewiesen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5 .0 Gründe: I . Der Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung der für ihn eingericht e- ten Betreuung. 1 - 3 - Für den im Jahre 1990 geborenen Betroffenen wurde mit Beschluss des Amts gerichts vom 22. März 2016 die Bete iligte zu 1, eine Berufsbetreuerin , zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wo h- nungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicheru n- gen und Renten - und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art sowie Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt und eine Überprüfungsfrist von drei Jahren bestimmt. Nachdem es in der Betreuungsführung wiederholt zu Schwierigkeiten zwischen dem Betroffenen, dessen Mutter (der Beteiligten zu 3) und der B e- treuerin kam, hat das Amtsgericht die Betreuung aufgehoben, weil der Betroff e- ne nicht betreuungsfähig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des B e- troffenen hat das Landgericht zurückgewiesen und die von der Mutte r im eig e- nen Namen eingelegte Beschwerde verworfen . Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin g e- gen die Aufhebung der Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde ist nur für den Bereich der Wohnungsangelege n- heiten un begründet . Im Übrige n führt sie zu r Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit mit diesem die Beschwerde des Betroffenen zurückgewi e- sen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begrün det: Für die Bestellung eines Betreuers sei kein Raum, wenn sie keinen E r- folg verspreche. Hiervon sei auszugehen, wenn der Betroffene trotz - oder g e- rade wegen - einer psychischen Erkrankung die Betreuung und den Kontakt 2 3 4 5 6 7 - 4 - zum Betreuer ablehne und die Betr euung infolgedessen keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet sei. So liege der Fall hier. Für den Bereich der Gesundheitssorge bestehe zwar Handlungsbedarf, weil durch weitere Diagnostik geklärt werden müsse, welche psychi sche E r- krankung vorliege. Der Betroffene verweigere jedoch die hierfür notwendige Mitwirkung. Für die Wohnungsangelegenheiten sei derzeit kein Betreuungsb e- darf erkennbar. Der Betroffene wohne bei seiner Mutter und habe wie diese nicht den Wunsch nach einer Änderung geäußert. Auch für die Vermögensso r- ge sei kein Handlungsbedarf ersichtlich. Der Betroffene habe weder Verbin d- lichkeiten noch sonstige laufende Ausgaben, deren Erfüllung überwacht werden müsse. Allein daraus, dass er über weitere - bereits aufgelö ste - Konten verfügt und eine Bareinzahlung getätigt habe, über die er der Betreuerin keine Auskunft erteilt habe, lasse sich ebenso wenig ein Handlungsbedarf herleiten wie aus der Tatsache, dass er nicht in der Lage sei, Kontoauszüge zu sammeln. Für den Bereich der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versich e- rungen, Renten - und Sozialleistungsträgern und die Geltendmachung von A n- sprüchen auf Leistungen aller Art bestehe zwar ein erheblicher Regelungsb e- darf. Das Verhalten des Betroffenen mache es der B etreuerin jedoch unmö g- lich, ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen. Der Betroffene verweigere eine Kontaktaufnahme, von der Betreuerin erbetene Unterlagen schicke er ihr nicht zu, außerdem erteile er seiner Mutter parallel Vollmachten, ihn in einzelnen, in den Aufgabenkreis der Betreuerin fallenden Angelegenheiten zu vertreten. Ob das Verhalten des Betroffenen (ausschließlich) krankheitsbedingte Ursachen habe, habe aufgrund seiner Verweigerung einer weiteren Diagnostik nicht g e- klärt werden können. Nach dem bish erigen Verlauf der Betreuung sei davon auszugehen, dass auch ein anderer Betreuer an der Fehlvorstellung des B e- 8 9 - 5 - troffenen von der Tätigkeit eines Betreuers und der fehlend en Kooperation scheitern werde. Darüber hinaus sei die Mutter in einzelnen Angelege nheiten tätig gewo r- den. Der Betroffene habe ihr am 24. März 2017 eine auf ein Jahr beschränkte Vollmacht erteilt , wozu er in der Lage sei. Somit sei davon auszugehen, dass derzeit ausre ichende Hilfen zur Verfügung stü nden. 2. Das hält mit Ausnahme der A ufhebung der Betreuung für den Bereich der Wohnungsangelegenheiten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 1908 d BGB ist die Betreuung aufzuheben, sobald die Vorau s- setzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür genügt es, we nn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/1 5 - FamRZ 2016, 291 Rn. 8 mwN). Bei seiner Prüfung, ob die s hinsichtlich der für den Betroffenen angeordnete n Betreuung zu bejahen ist, geht das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine Betreuung für den ang e- ordneten Aufgabenkreis gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich sein muss. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgr und der konkr e- ten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei g e- nügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jede r- zeit auftreten kann (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 260/16 - FamRZ 2017, 995 Rn. 7 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 131/16 - FamRZ 2016, 1668 Rn. 14 mwN). Trotz bestehenden Handlungsbedarfs kann es an der Erforderlichkeit der Betreuung etwa dann fehlen, wenn die Betreuung - aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen g e- eignet ist. Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Senatsrech t- 10 11 12 13 - 6 - sprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreu er seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der B e- troffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der A n- nahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusamme n- zuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Ger ade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung aufrechtz u- erhalten . Besteht obje ktiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Koop e- rationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durc h rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbe schlü ss e vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 19 mwN und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - Fa mRZ 2015, 650 Rn. 11 ff. mwN ). Es ist die Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen B e- troffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Deshalb muss das Betreuungsgericht bei der B etreuerauswahl B e- dacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfa h- rung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Per son zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (Senatsb e- schluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 15). 14 - 7 - b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Betreuerbestellung fü r den Betroffenen im Wesentlichen zu Unrecht verneint. aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht keinen ausreichenden Handlungsbedarf für den Bereich der Wohnungsangel e- genheiten gesehen hat. Dass ein solcher auftreten kann, ist nach den getroff e- nen Feststellungen nicht absehbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt. Nicht tragfähig ist hingegen die Begründung des Landgerichts, weshalb es auch für den Bereich der Vermögenssorge an einem Handlungsbedarf fe h- len soll. Im Zusammenhang mit dem Bereich der Geltendmachung von Anspr ü- chen aller Art geht auch das Landgericht von einem erheblichen Regelungsb e- darf aus. Die Einkommenssituation des Betroffenen ist ungeklärt, nach erfol g- reicher Geltendmachung von Ansprüch en wir d die Verwendung der eingehe n- den Gelder zu regeln sein. Mithin kann sich ein Handlungsbedarf insoweit j e- derzeit ergeben. Dass der Betroffene sich nicht zu verschulden droht, kann g e- gen die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB s pr e- chen, beseitigt aber nicht einen rechtlichen Regelungsbedarf für die Verm ö- genssorge im Übrigen. Soweit es die weiteren bislang von der Betreuung umfassten Bereiche anbelangt, hat das Landgericht einen Handlungsbedarf ausdrücklich und rech t- lich zutref fend bejaht. bb) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das seiner entsprechenden Annahme hat das Landgericht den Verfahrens stoff nicht 15 16 17 18 19 - 8 - ausgeschöpft und dadu rch gegen seine aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG folgende Pflicht verstoßen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt , hatte das Amtsgericht im Zuge seiner Prüfung, ob die Betreuung aufzuheben sei, eine andere Berufsb e- treuerin um Stell ungnahme gebeten, ob sie zur Übernahme der Betreuung b e- reit sei. Diese hatte nach einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen ausgeführt, der Betroffene wisse sehr genau, welche Hilfen er von einem B e- treuer erwarten könne und welche nicht. Alle vom Bet roffenen geschilderten Probleme könnten besprochen und geregelt werden. Obwohl diese Berufsb e- treuerin ersichtlich ohne Probleme in Kontakt mit dem Betroffenen treten und ein ausführliches Gespräch führen konnte, hat das Landgericht ohne Erwä h- nung dieses Um standes die Sinnhaftigkeit eines Betreuerwechsels verneint. Das war rechtsfehlerhaft. cc) Anders als das Landgericht meint, steht der Betreuung auch nicht § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen . Diese Norm lässt die Erforderl ichkeit der Betreuung nur bei Vor liegen von konkrete n Alternativen entfallen . Daher sind das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und die damit einherg e- hende rechtliche Möglichkeit der Bevollmächtigung nicht ausreichend. Vielmehr muss es auch tatsächlich mindestens eine Person geben, welcher der Betroff e- ne das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächti gter bereit und in der Lage ist ( Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15 - FamRZ 2015, 2049 Rn. 13) . Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, ist das bei der Mutter des Betroffenen nicht der Fall. Eine Vollmacht, die die Mutter zu einem rechtlichen Tätigwerden in dem Umfang ermächtigen würde, in dem es einer Betreuun g bedürfte, hat der B e- 20 21 22 - 9 - troffene bislang nicht erteilt. Die vom Landgericht angesprochene Vollmacht vom 24. März 2017 bezieht sich allein n- hang mit der Organisation der ledi g- lich l egitimieren, für den Betroffenen gegenüber der Betreuerin und dem B e- treuungsgericht tätig zu werden. Die Mutter des Betroffenen hat zudem au s- drücklich gegenüber der Betreuungsbehörde abgelehnt, sich bevollmächtigen zu lassen, und ihrerseits nicht zuletzt d urch die (verworfene) Beschwerde g e- gen die Aufhebung der Betreuung darauf gedrungen, dass ein familienfremder Berufsbetreuer für den Betroffenen tätig wird. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG) . Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 21.03.2017 - XVII 493/15 - LG Dresden, Entscheidung vom 02.06.2017 - 2 T 357/17 - 23
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