BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 33/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Patentanmeldung 102 02 432 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rohrleitungspr374fverfahren PatG 247 100 Abs. 3 Nr. 6 Eine L374cke in der gedanklichen Herleitung der einzelnen Elemente der f374r die Bejahung oder Verneinung der erfinderischen T344tigkeit gegebenen Begr374ndung rechtfertigt die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - X ZB 33/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. August 2005 wird auf Kosten der Anmelderin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist Inhaberin der am 22. Januar 2002 eingereichten deutschen Patentanmeldung 102 02 432. Die Pr374fungsstelle hat die Anmeldung zur374ckgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe. 1 Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Erteilungsantrag mit ei-nem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Der nachgesuchte Patentan-spruch 1 lautet nach dem Hauptantrag: 2 "Verfahren zum Pr374fen von Rohrleitungen, insbesondere zum De-tektieren von Fehlern in Rohrleitungen mittels Ultraschall, wobei w344hrend eines Laufs durch eine Rohrleitung Ultraschallsignale - 3 - von Sensorelementen in eine Rohrwandung ausgesandt und an verschiedenen Grenzfl344chen reflektierte Schallsignale zur Bestim-mung von Fehlern der Rohrwandung ausgewertet werden, da-durch gekennzeichnet, dass von mehreren, Teilbereiche eines Messsensors bildenden Sensorelementen Schallsignale unter ei-nem ersten Winkel von ungef344hr 45260 und unter einem zu diesem an der Rohrwandungs-Normalen gespiegelten zweiten Winkel von ungef344hr minus 45260 in die Rohrwandung eingestrahlt werden." Im Hilfsantrag ist am Ende des Patentanspruchs 1 angef374gt: 3 "und dass zus344tzlich Schallsignale senkrecht in die Rohrwandung eingestrahlt werden." Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, da mit ihr geltend gemacht wird, die Entscheidung des Bundespatentgerichts sei nicht mit Gr374nden verse-hen (247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Sie ist jedoch unbegr374ndet, da der geltend ge-machte Beschwerdegrund nicht vorliegt. 6 1. Das Bundespatentgericht hat seine Entscheidung wie folgt be-gr374ndet: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag umfasse den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Da dieser nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhe, sei auch jener nicht pa-tentf344hig. Aus der ver366ffentlichten WO-Anmeldung 96/00387 (D 1) sei ein Ver-fahren zum Pr374fen von Rohrleitungen bekannt, bei dem w344hrend eines Laufs durch eine Rohrleitung Ultraschallsignale von Sensorelementen in eine Rohr-wandung ausgesandt w374rden. An verschiedenen Grenzfl344chen reflektierte 7 - 4 - Schallsignale w374rden zur Bestimmung von Fehlern der Rohrwandung ausge-wertet. Von Sensorelementen, die mehrere Teilbereiche eines Messsensors bildeten, w374rden die Schallsignale unter mehreren Winkeln in die Rohrwandung eingestrahlt. Durch Phasenansteuerung der Ultraschallstrahler k366nnten gro337e radiale Bereiche des Rohres vermessen werden. Aus der Ver366ffentlichung "Schwei337nahtpr374fung mit Real-Time-Scanner-Pr374fk366pfen" von Erhard u.a. (D 7) sei bekannt, dass es zum Detektieren von Fehlern mittels Ultraschall bei der Untersuchung von Schwei337n344hten zweckm344337ig sein k366nne, w344hrend des Laufs Ultraschallsignale gezielt unter verschiedenen diskreten Winkeln, unter ande-rem auch 45260, in die zu pr374fenden Bauelemente einzustrahlen. Die naheliegen-de Anwendung dieser bekannten Ma337nahme auf das aus der D 1 bekannte Verfahren f374hre unmittelbar zum Verfahren nach Hilfsantrag, wobei die Auswahl der geeigneten diskreten Winkel im Belieben des Fachmanns stehe. 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, dass das Bundespatent-gericht damit seiner Verpflichtung, seine Entscheidung mit Gr374nden zu verse-hen, nicht gen374gt habe. 8 a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts. Sie dient vielmehr ausschlie337lich der Sicherung der Ver-pflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begr374nden. F374r die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gr374nden der Entscheidung er-kennbar sein, welche rechtlichen oder tats344chlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck m374ssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gr374nden versehen" ausrichten (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle). 9 - 5 - Daraus ergibt sich einerseits, dass die sachlich fehlerhafte, unvollst344ndi-ge oder unschl374ssige Begr374ndung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt. Andererseits gen374gt es dem Begr374ndungszwang noch nicht, dass die Entscheidung formal 374berhaupt Gr374nde enth344lt. Eine Entscheidung ist "nicht mit Gr374nden versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tats344chli-chen Feststellungen und welche rechtlichen Erw344gungen f374r die getroffene Ent-scheidung ma337gebend waren. Der fehlenden Begr374ndung ist es dabei gleich-zusetzen, wenn die vorhandenen Gr374nde ganz unverst344ndlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche 334berlegungen f374r die Entscheidung ma337gebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der ma337geblichen Erw344gungen ist auch dann nicht gen374gt, wenn die Gr374nde sach-lich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschr344nken (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 - Zahnstruktur). 10 b) Danach gen374gt die angefochtene Entscheidung noch dem Be-gr374ndungszwang, weil sie erkennen l344sst, aus welchen Erw344gungen das Bun-despatentgericht die erfindungsgem344337e Lehre f374r nahegelegt (247 4 PatG) erach-tet hat. 11 Nach dem Hilfsantrag der Anmelderin ist Patentanspruch 1 auf ein Ver-fahren mit folgenden Merkmalen gerichtet: 12 1. Verfahren zum Pr374fen von Rohrleitungen. 2. W344hrend eines Laufs durch eine Rohrleitung werden von Sensorelementen Ultraschallsignale in eine Rohrwandung ausgesandt. - 6 - 3. An verschiedenen Grenzfl344chen reflektierte Schallsignale werden zur Bestimmung von Fehlern der Rohrwandung aus-gewertet. 4. Die Schallsignale werden von mehreren Sensorelementen ausgesandt, die Teilbereiche eines Messsensors bilden. 5. Es werden Schallsignale in die Rohrwandung eingestrahlt 5.1 unter einem ersten Winkel von ungef344hr 45260, 5.2 unter einem zu dem ersten Winkel an der Rohrwan-dungsnormalen gespiegelten zweiten Winkel von unge-f344hr -45260 und 5.3 zus344tzlich senkrecht. Ausf374hrungen zum Sinngehalt des nachgesuchten Anspruchs enth344lt der angefochtene Beschluss nicht. Ihm ist daher auch nichts dazu zu entnehmen, welche technische Wirkung erfindungsgem344337 mit den Merkmalen 5 bis 5.3 er-zielt werden soll. 13 Aus den Ausf374hrungen des Bundespatentgerichts zur D 1 ergibt sich, dass das Bundespatentgericht aus dieser Vorver366ffentlichung ein Verfahren zum Pr374fen von Rohrleitungen mit den Merkmalen 1 bis 4 f374r bekannt erachtet, bei dem ferner Schallsignale unter mehreren Winkeln in die Rohrwandung ein-gestrahlt werden. Das Bundespatentgericht entnimmt ferner der D 7, dass es bei der Untersuchung von Schwei337n344hten mittels Ultraschall zum Detektieren von Fehlern zweckm344337ig sein kann, w344hrend des Laufs Ultraschallsignale ge-zielt unter verschiedenen diskreten Winkeln in die zu pr374fenden Bauelemente einzustrahlen, wobei u.a. ein Winkel von 45260 dargestellt wird. 14 - 7 - Die Begr374ndung des Bundespatentgerichts daf374r, dass sich die Erfin-dung f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik ergebe, lautet vollst344ndig: "Die naheliegende Anwendung dieser (scil. aus der D 7) bekannten Ma337nahme auf das aus der D 1 bekannte Verfahren f374hrt un-mittelbar zum Verfahren gem344337 Hilfsantrag, wobei die Auswahl der geeigneten diskreten Winkel im Belieben des Fachmanns steht". 15 Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass sich das Bundespatentge-richt damit nicht dazu verh344lt, inwiefern der Fachmann Veranlassung gehabt haben soll, das aus der D 1 bekannte Verfahren so einzurichten, dass Schall-signale unter einem ersten Winkel von ungef344hr 45260, ferner unter einem zu die-sem an der Rohrwandungsnormalen gespiegelten zweiten Winkel von ungef344hr -45260 und schlie337lich senkrecht in die Rohrwandung eingestrahlt werden. Zwar mag unter Umst344nden schon der Hinweis darauf, dass etwas im Belieben des Fachmanns stehe, begr374nden, warum vom Fachmann eine bestimmte Auswahl aus einer Mehrzahl von M366glichkeiten erwartet werden konnte. Das setzt indes-sen voraus, dass die Austauschbarkeit der zur Verf374gung stehenden M366glich-keiten aufgezeigt wird oder nach den Umst344nden offensichtlich ist. Daran fehlt es jedoch hier, da sich die Entscheidung des Bundespatentgerichts mit keinem Wort zum Sinn und zur technischen Wirkung der von der Erfindung gelehrten Wahl dreier bestimmter unterschiedlicher Einstrahlungswinkel verh344lt. F374r die zur Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit notwendige wertende W374rdigung der tats344chlichen Umst344nde, die geeignet sind, etwas 374ber die Voraussetzun-gen f374r das Auffinden der erfindungsgem344337en L366sung auszusagen (Sen.Urt. v. 7.3.2006 - X ZR 213/01 - Vorausbezahlte Telefongespr344che, zur Ver366ffentli-chung in BGHZ bestimmt), fehlt damit ein wesentliches Element. 16 Aus diesem materiellen Mangel der Begr374ndung folgt jedoch nicht, dass die Entscheidung dem formellen Begr374ndungszwang nicht gen374gt, den 247 100 17 - 8 - Abs. 3 Nr. 6 PatG sichern soll. Denn die Entscheidung l344sst erkennen, dass f374r die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Erfindung habe sich f374r den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, die Annahme ma337geblich war, der Fachmann, dem das in der D 1 beschriebene Verfahren bekannt gewesen sei, habe in Anwendung der in der D 7 beschrie-benen Arbeitsweise die Einstrahlungswinkel beliebig und damit auch wie in der Patentanmeldung angegeben w344hlen k366nnen. Diese Annahme stellt eine f374r sich genommen vollst344ndige und verst344ndliche Begr374ndung f374r das Naheliegen dar. Dass sie ihrerseits nicht vollst344ndig begr374ndet worden ist, stellt nur eine L374cke in der gedanklichen Herleitung der einzelnen Elemente der gegebenen Begr374ndung dar, die im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg beanstandet werden kann. - 9 - III. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten. 18 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.08.2005 - 20 W(pat) 47/03 -
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