BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 33/07 vom 2. Dezember 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 195 13 361 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Tech-nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 5. Sep-tember 2007 wird auf Kosten der Patentinhaberin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist Inhaberin des am 8. April 1995 angemeldeten deutschen Patents 195 13 361 (Streitpatents), das die Patentab-teilung widerrufen hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin zuletzt beantragt, das Streitpatent mit den Patentanspr374chen aus ihrem Schriftsatz vom 28. August 2007 aufrechtzuerhalten. Zu diesem Hauptantrag hat sie noch einen Hilfsantrag gestellt. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: 1 "Metallische Zylinderkopfdichtung f374r eine Brennkraftmaschine, mit wenigstens einem Deckblech (2) und einem Tr344gerblech (1), die 374bereinander angeordnet sind und die mit Schraubendurchtritts-l366chern (4) und mit einer 326ffnung (3) oder mit mehreren nebenein-ander angeordneten 326ffnungen (3) entsprechend den Brennkam- - 3 - mern der Brennkraftmaschine versehen sind, wobei in dem we-nigstens einen Deckblech (2) um jede 326ffnung (3) herum mit Ab-stand zu dieser unter Belassung eines geraden Blechabschnitts (8) im 326ffnungsrandbereich eine zum Tr344gerblech weisende Sicke (7) vorgesehen ist, f374r deren Schutz benachbart zu dieser um jede 326ffnung (3) herum verlaufend ein innerer Verformungsbegrenzer (9) vorgesehen ist, der zugleich zur 334berh366hung der Dichtung ent-lang des Brennraums dient, dadurch gekennzeichnet, dass auf je-der Seite des Tr344gerblechs (1), auf der sich ein Deckblech (2) be-findet, auf der der jeweiligen 326ffnung (3) abgewandten Seite der Sicke (7) zus344tzlich ein weiterer 344u337erer Verformungsbegrenzer (12) konzentrisch zum inneren Verformungsbegrenzer (9) f374r die benachbarte Sicke (7) vorgesehen ist." Das Patentgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. 2 Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Pa-tentinhaberin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r r374gt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, da die Patentinhaberin gel-tend macht, der angefochtene Beschluss verletze ihren Anspruch auf rechtli-ches Geh366r (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Sie ist jedoch nicht begr374ndet, da der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt. 4 1. Das Patentgericht hat angenommen, dass die Merkmale des Oberbegriffs des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs aus der japanischen Patentanmeldung 05-44845 bekannt gewesen seien. Insbesondere sei der Schrift eine Zylinderkopfdichtung mit einer zum Tr344gerblech weisenden Sicke (Wulst 6) zu entnehmen, f374r deren Schutz benachbart zu dieser um jede 326ffnung herum verlaufend ein innerer Verformungsbegrenzer vorgesehen sei, der zugleich zur 334berh366hung der Dichtung entlang des Brennraums diene. Die Streitpatentschrift weise zwar einleitend daraufhin, dass Brennraum374berh366hun-gen im Stand der Technik bekannt seien; ersch366pfende Definitionen einer 334- 5 - 4 - berh366hung f374r eine Zylinderkopfdichtung im Bereich einer Brennraum366ffnung oder 374ber die radiale Erstreckung einer 334berh366hung erg344ben sich aus der Pa-tentschrift jedoch nicht. So sei im Sinne des Wortlautes des Patentanspruchs 1 gem344337 Hauptantrag auch der japanischen Patentanmeldung 62-181756 im Bereich der Brennraum366ffnung eine 334berh366hung der Dichtung um einen bestimmten Betrag zu entnehmen, wenn als Bezug f374r die 334berh366-hung die St344rke des Tr344gerblechs (subplate 6) im Nutbereich (groove 11) herangezogen werde, zumal in den Figuren 1, 3 und 5 dieser Druckschrift, wie im 334brigen auch in den Figuren 2 bis 6 der Streitpatentschrift, offenbleibe, wel-che St344rke der 374brige, au337erhalb der Darstellung liegende Bereich der Dichtung aufweise. Die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 erg344ben sich zumindest in naheliegender Weise aus dem genannten Stand der Technik; dies wird so-dann n344her ausgef374hrt. 6 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt, der Hinweis des Patentgerichts auf die fehlende ersch366pfende Definition einer 334berh366hung der Zylinderkopfdich-tung im Bereich einer Brennraum366ffnung oder deren radiale Erstreckung mache deutlich, dass das Patentgericht den ma337geblichen Stand der Technik lediglich anhand der Darstellung in der Streitpatentschrift, nicht aber aufgrund eigener Ermittlungen und auch nicht anhand der in der Beschreibung in Bezug genom-menen Druckschriften erforscht habe. Zur Wahrung des Anspruchs der Paten-tinhaberin auf rechtliches Geh366r h344tte es eines Hinweises bedurft, dass das Patentgericht den Begriff der Brennraum374berh366hung nicht im Stand der Technik als f374r das Verst344ndnis des Gegenstands der Erfindung eindeutig erl344utert vor-gefunden habe. Auf einen entsprechenden Hinweis h344tte die Patentinhaberin auf - zum Teil bereits vorgelegte - Definitionen der Brennraumerh366hung im Stand der Technik verwiesen. 7 - 5 - 3. Die R374ge ist unbegr374ndet; das Patentgericht hat der Patentinha-berin das rechtliche Geh366r nicht vorenthalten. 8 a) Der Rechtsbeschwerdegrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG tr344gt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) f374r ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tats344chliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit pr374ft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht 344u337ern konnten (BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informations374bermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur). 9 Au337er durch ein - im Streitfall nicht geltend gemachtes - 334bergehen von Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten kann der Anspruch auf rechtliches Ge-h366r hiernach auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht seine Entschei-dung auf einen rechtlichen oder tats344chlichen Gesichtspunkt st374tzt, zu dem sich eine Partei zwar grunds344tzlich h344tte 344u337ern k366nnen, zu dem vorzutragen f374r sie jedoch keine Veranlassung bestand, weil die (m366gliche) Entscheidungserheb-lichkeit dieses Gesichtspunkts auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennbar war (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Sen.Beschl. v. 4.10.2007 - X ZB 21/06, Tz. 11; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer). 10 - 6 - b) Das Patentgericht hat seine Entscheidung nicht auf einen Ge-sichtspunkt gest374tzt, dessen m366gliche Entscheidungserheblichkeit f374r die Pa-tentinhaberin nicht erkennbar war und auf den das Patentgericht sie deshalb h344tte hinweisen m374ssen. 11 Das Patentgericht hat in dem f374r die Beurteilung der R374ge entscheiden-den Punkt angenommen, dass das Streitpatent die im verteidigten Patentan-spruch als Verformungsbegrenzer, der zugleich zur 334berh366hung der Dichtung entlang des Brennraums dient, bezeichnete Brennraum374berh366hung nicht "er-sch366pfend", insbesondere nicht hinsichtlich ihrer radialen Erstreckung definiere. Auf dieser Grundlage hat es eine erfindungsgem344337e Brennraumerh366hung als in den beiden japanischen Entgegenhaltungen beschrieben angesehen. 12 F374r den von der Rechtsbeschwerde vermissten Hinweis, dass dem Pa-tentgericht Angaben zum Stand der Technik fehlten, bestand hiernach keine Veranlassung. Das Patentgericht hat vielmehr - in 334bereinstimmung mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 172, 108 Tz. 13 - Informations-374bermittlungsverfahren I; st. Rspr.) und daher f374r die Beteiligten vorhersehbar - ermittelt, was die f374r das Verst344ndnis des Patentanspruchs ma337gebliche Streit-patentschrift unter einem Verformungsbegrenzer, der zugleich zur 334berh366hung der Dichtung entlang des Brennraums dient, versteht. Dass es dabei den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag sowie den in der Streit-patentschrift erw344hnten Stand der Technik nicht auf seine Relevanz f374r die Aus-legung des Patentanspruchs gepr374ft hat, kann nicht allein deshalb angenom-men werden, weil das Patentgericht diese nicht ausdr374cklich er366rtert hat. Denn grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegen-genommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet w344re, sich in den Gr374nden sei- 13 - 7 - ner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdr374cklich zu befassen (BGHZ 173, 47 Tz. 31 - Informations374bermittlungsverfahren II; st. Rspr.). Tats344chlich versucht die Rechtsbeschwerde, im Gewande der Geh366rsr374-ge die sachliche Richtigkeit der Auslegung des Patentanspruchs durch das Pa-tentgericht anzugreifen. Dazu ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Patentgericht nicht er366ffnet. 14 4. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zur374ckzuweisen. 15 Zu einer m374ndlichen Verhandlung hat der Senat keinen Anlass gesehen. 16 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 W(pat) 65/04 -
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