BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/07 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07 - LG Freiburg AG Freiburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 18. Januar 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 30. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Die weitere Beteiligte zu 1 tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 11. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuh344nder bestellt. Im Schlusstermin am 26. Oktober 2005 stellte die weitere Beteiligte 1 - 3 - zu 1 den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er gegen 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO versto337en habe. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 30. De-zember 2005 den Versagungsantrag zur374ckgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374ndigt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 3 Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe 374bersehen, dass ein zul344ssiger Versagungsantrag nicht vorgelegen hat. 4 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein auf 247 290 Abs. 1 InsO gest374tzter Versagungsantrag im Schlusstermin gestellt werden (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 390). Die Insol-venzordnung hat das Verfahren 374ber den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weitgehend kontradiktorisch ausgestaltet. Nach 247 290 Abs. 2 InsO ist der Versagungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass das Insolvenzgericht auf blo337e Vermutungen gest374tzte aufwendige Ermitt-lungen f374hren muss. Daher hat es in die sachliche Pr374fung des Antrags nur ein- 5 - 4 - zutreten, wenn nach dem Vortrag des Gl344ubigers die Voraussetzungen eines der in 247 290 Abs. 1 InsO aufgef374hrten Versagungstatbest344nde wahrscheinlich gegeben sind (vgl. BGHZ 156, 139, 142). Hieraus folgt, dass die gem344337 247 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im Schlusstermin erfolgen muss und nicht in sp344teren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6). 2. Diesen Anforderungen gen374gt der vom Beschwerdegericht f374r be-gr374ndet erachtete Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht. Aus-weislich der Sitzungsniederschrift des Schlusstermins vom 26. Oktober 2005 hat die weitere Beteiligte zu 1 hinsichtlich ihres Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ausgef374hrt, es sei davon auszugehen, dass Verst366337e ge-gen 247 290 Nr. 5 und Nr. 6 InsO vorliegen. Weiteres wurde nicht vorgebracht, vielmehr erkl344rt, eine Glaubhaftmachung im Schlusstermin sei nicht m366glich. Mangels n344herer Konkretisierung der geltend gemachten Versagungsgr374nde liegt auch kein Fall vor, in dem eine Glaubhaftmachung nach der h366chstrichter-lichen Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich ist (hierzu BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 7). 6 - 5 - 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Ver-sagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen und dem Schuld-ner die Restschuldbefreiung angek374ndigt. 7 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanz: LG Freiburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 13 T 46/06 -
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