BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/08 vom 16. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG 247 7 Abs. 1 Satz 1, 4 a) Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen kein zul344ssiger Musterfeststellungsantrag nach 247 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt werden kann, findet 247 7 Abs. 1 KapMuG keine Anwendung. b) Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf 247 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, ist gegen den Aussetzungs- beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem344337 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der Rechtsmittelausschluss des 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG ebenfalls keine Anwendung findet. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 16. Juni 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers und der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 26. November 2008 aufge-hoben, soweit in ihm die sofortigen Beschwerden des Kl344gers und der Beklagten zu 1) als unzul344ssig ver-worfen worden sind, und der Beschluss des Landge-richts M374nchen I vom 23. September 2008 insgesamt aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-rens betr344gt 28.750 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht u.a. gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Be-klagte) Schadensersatzanspr374che aus fehlerhafter Anlageberatung im 1 - 3 - Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend Fonds) geltend. 2 Er hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Be-klagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erf374llt habe. So sei ihm von dem f374r die Beklagte t344ti-gen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bank-garantie die volle R374ckzahlung seines Anlagebetrages absichere und daher die Beteiligung an dem Fonds f374r ihn risikolos sei. Auf die steuer-rechtlichen Risiken sei er ebenso wenig hingewiesen worden wie auf ne-gative Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die Beklagte ihm nicht offen gelegt. Au337erdem habe sich die Beklagte die unrichtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlagebe-raterin, sondern als Anlagevermittlerin t344tig geworden, habe die ihr ob-liegende Plausibilit344tspr374fung mit der notwendigen Sorgfalt durchgef374hrt und keine 374ber die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden Erkl344rungen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung habe sie keine Kenntnis gehabt. Au337erdem beruft sie sich auf Verj344h-rung. Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht M374nchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-gesetz (KapMuG) anh344ngig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des f374r den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an diesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Anspr374che auf-grund einer fehlerhaften 366ffentlichen Kapitalmarktinformation geltend 3 - 4 - gemacht werden. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage-register erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht M374nchen I hat daraufhin mit Beschluss vom 23. September 2008 auch das vorliegende Streitverh344ltnis ausgesetzt, in dem der Kl344ger gegen die Beklagte aus-schlie337lich Anspr374che aus einem Beratungsvertrag geltend macht. Dabei hat es sich sowohl auf 247 7 Abs. 1 KapMuG als auch auf 247 148 ZPO ge-st374tzt und die Ansicht vertreten, dass das im Musterverfahren zu kl344ren-de Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes auch f374r den Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte aus einem Bera-tungsvertrag vorgreiflich sei. Die sofortigen Beschwerden des Kl344gers und der Beklagten gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht in Bezug auf das oben ge-nannte Streitverh344ltnis der beiden Beschwerdef374hrer als unzul344ssig ver-worfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Ausset-zungsbeschluss des Landgerichts unterliege gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei zu respektieren und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde sei auch nicht nach 247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begr374ndung zul344ssig, im vorliegenden Streitverh344ltnis sei der Anwendungsbereich des 247 7 KapMuG nicht er366ffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbe-klagte in dem Musterverfahren sein k366nne, weil gegen sie kein Scha-densersatzanspruch wegen falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach 247 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenf344higkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, f374r deren Rechtsverh344ltnisse das 4 - 5 - Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 5 Mit den - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe-schwerden begehren der Kl344ger und die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. II. 1. a) Die Rechtsbeschwerden sind gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. 6 b) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz die Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl. Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 574 Rn. 9 m.w.N.). 7 aa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren er-gangene Aussetzungsbeschluss gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan-fechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzm366glichkeit vor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am Muster-verfahren f374r einen Beteiligten erhebliche, sp344ter nicht mehr kompen-sierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich bedenklich ist (vgl. KK-KapMuG/Kruis, 247 7 Rn. 45), bedarf keiner n344he-ren Er366rterung, weil 247 7 KapMuG auf das Streitverh344ltnis der Parteien keine Anwendung findet. 8 - 6 - bb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das Beschwerdege-richt richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Ein Antrag nach 247 1 KapMuG m374sste zur374ckgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen Rechtsstrei-tigkeiten, in denen Schadensersatzanspr374che gegen einen Anlagebera-ter oder Anlagevermittler auf die Schlechterf374llung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages oder auf 247 241 Abs. 2, 247 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. die Grunds344tze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne ge-st374tzt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung ei-nes fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Be-schl374sse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Tz. 15 ff.). 9 cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden Rechts-streitigkeiten, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach 247 1 KapMuG gestellt werden kann, von 247 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht er-fasst. 10 (1) Der vom Beschwerdegericht vertretene 204weite Beteiligten-begriff223 widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach 247 7 Abs. 1 Satz 2 KapMuG hat eine Aussetzung unabh344ngig davon zu erfol-gen, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Daraus folgt, dass 247 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Verfahren erfasst, in denen ein Musterfeststellungsantrag zul344ssigerweise gestellt werden kann. Ein solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt wer-den, in denen es um Schadensersatzanspr374che aus 366ffentlichen Kapi- 11 - 7 - talmarktinformationen und Erf374llungsanspr374che nach dem Wertpapierer-werbs- und 334bernahmegesetz (Wp334G) geht. H344tte der Gesetzgeber auch nicht vorlagef344hige Verfahren erfassen wollen, h344tte er das ausdr374cklich regeln m374ssen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, 247 7 Rn. 11; M366llers/Holzner, NZG 2009, 172, 173). (2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch die Gesetzesbegr374ndung nicht f374r, sondern gegen die Aussetzung nicht vor-lagef344higer Verfahren nach 247 7 Abs. 1 KapMuG. Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) sind Rechts-streitigkeiten, die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht aus-zusetzen. Die Begr374ndung verweist insofern ausdr374cklich auf 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungsreife ein Musterfeststellungsantrag unzul344ssig. Auch der Gesetzgeber ist da-nach davon ausgegangen, dass die Zul344ssigkeit eines Musterfeststel-lungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach 247 7 Abs. 1 KapMuG ist. Gleiches ergibt sich aus der Begr374ndung des Rechtsaus-schusses zur Einf374gung des urspr374nglich nicht vorgesehenen 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG, nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Mus-terverfahren zu kl344renden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des Aussetzungsbeschlusses behandelt w374rden (BT-Drucksache 15/5695, S. 24). Diese Gefahr besteht in Rechtstreitigkeiten, in denen keine An-spr374che nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG geltend gemacht werden oder in denen nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 KapMuG kein Musterantrag zul344ssig ist, nicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren - wie hier - lediglich Vorfragen zur Zul344ssigkeit des Musterfeststellungs-antrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit zul344ssi-gen Feststellungszielen. 12 - 8 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regie-rungsbegr374ndung (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) f374r das Berufungs-verfahren von einer 204Sogwirkung223 auch in Bezug auf entscheidungsreife Rechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gew344hrung effektiven Rechts-schutzes, nach dem der Zugang zu der n344chsth366heren Instanz nicht will-k374rlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f. m.w.N.), bedenklich. Es ist kein 374berzeugender Grund ersichtlich, warum bei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungs-instanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verj344hrungsein-rede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Mus-terverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine Ausset-zung des Rechtsstreits ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen F344l-len, in denen ein Musterfeststellungsantrag unzul344ssig ist, f374r die Partei-en mit Verfahrensverz366gerungen und zus344tzlichen Kosten verbunden, ohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch KK-KapMuG/Kruis, 247 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass Rechtsstrei-tigkeiten, die nach 247 1 KapMuG nicht vorlagef344hig sind, nach 247 7 Abs. 1 KapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden k366nnen (a.A. OLG M374nchen, WM 2009, 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner Entscheidung, weil die von den Rechtsbeschwerden angegriffene Aus-setzung nicht im Berufungsrechtszug, sondern bereits durch das Landge-richt erfolgt ist. Zum anderen ist der Entwurfsbegr374ndung zu entnehmen, dass die von ihr postulierte 204Sogwirkung223 nur den Fall der Entschei-dungsreife erfasst. Der Sache nach will sie die Zwangsaussetzung auf ein nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht vorlagef344higes Verfahren erstrecken. Dass die Gesetzesbegr374ndung eine solche 204Sogwirkung223 in 13 - 9 - Bezug auf andere nach 247 1 KapMuG nicht vorlagef344hige Verfahren nicht postuliert, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch solche Verfahren 374ber 247 7 Abs. 1 KapMuG erfassen wollte (vgl. M366llers/Holzner, NZG 2009, 172, 173 f.). 14 (3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll die Interessen verschiedener Kl344ger mit gleichgerichteten Interessen b374ndeln, um den Rechtsschutz der Parteien zu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 S. 16). Die Gleichrichtung des Feststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Le-benssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identit344t der zu kl344-renden Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung 374ber das Vorlie-gen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebens-sachverhalt, so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vor-werk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, 247 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten Interessen geht es nach der Gesetzesbegr374ndung (aaO) beispielsweise in den Verfahren, in denen mehrere Anleger B366rsenprospekthaftungsan-spr374che aus 247247 44 ff. B366rsG wegen eines unrichtigen B366rsenprospektes geltend machen. Macht daneben ein Anleger Anspr374che wegen einer fehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachver-halt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt f374hrt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier Prospekt schlie337t seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an den gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die Prospekthaftungsan-spr374che gegen Prospektverantwortliche geltend machen, und Anlegern, die Anspr374che gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlage-beratung verfolgen (vgl. M366llers/Holzner, NZG 2009, 172, 174). - 10 - 15 Auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes steht einer erweiterten Auslegung des 247 7 Abs. 1 KapMuG entgegen. Es ist einem Kl344ger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlage-beratung gef374hrter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, wenn nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tat-s344chlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kl344ger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank bei der Anlageberatung beweisen zu k366nnen, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Beratungsgespr344chs erinnern k366nnen. Ferner ist kein sachli-cher Grund daf374r ersichtlich, dass sich ein Kl344ger an den Kosten eines Musterverfahrens zu beteiligen hat, das f374r seinen Rechtsstreit nicht ent-scheidungserheblich ist. c) Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (247 252, 247 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach 247 252 ZPO findet gegen eine Entschei-dung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die so-fortige Beschwerde statt. Das gilt grunds344tzlich f374r alle Arten der Ausset-zung (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 252 Rn. 1). Von diesem Grundsatz wird in 247 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG eine Ausnahme f374r die Aussetzung nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnet. Diese Aus-nahmevorschrift findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverh344ltnis der Parteien keine Anwendung. Das Landgericht h344tte die Aussetzung 16 - 11 - - wie es dies mit seiner Hilfsbegr374ndung auch getan hat - allenfalls auf 247 148 ZPO st374tzen k366nnen, nicht aber auf 247 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, so dass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Aussetzungsbe-schlusses bleibt (vgl. KK-KapMuG/Kruis, 247 7 Rn. 50; M366llers/Holzner, NZG 2009, 172, 174 f.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Soweit das Landge-richt die Aussetzung auf 247 7 Abs. 1 KapMuG gest374tzt hat, ist die Ausset-zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverh344ltnis der Parteien nicht Ge-genstand eines Musterverfahrens sein kann (vgl. KK-KapMuG/Kruis, 247 7 Rn. 50). 17 Soweit das Landgericht die Aussetzung auf 247 148 ZPO gest374tzt hat, liegen die Voraussetzungen f374r eine Aussetzung nach dieser Vor-schrift nicht vor. Entgegen den Ausf374hrungen des Landgerichts ist die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes f374r eine Haftung der Beklag-ten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeignet, Einfluss auf die Ent-scheidung auszu374ben. Das gen374gt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht f374r die nach 247 148 ZPO erforderliche Vorgreif-lichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) pr344judiziellen Bedeutung (BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.). 18 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabh344ngig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach 247247 91 ff. 19 - 12 - ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290). Joeres M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.09.2008 - 29 O 7189/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 W 2678/08 -
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