BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Festsetzung des Gegen-standswerts in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: 1. Das Schreiben des Kl344gers vom 21. Juli 2010, in dem er eine Streit-wertberichtigung analog 247 319 ZPO begehrt, ist als Beschwerde i.S.d. 247 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auszule-gen. Die Beschwerde ist zul344ssig, aber unbegr374ndet, weil der Gegenstandswert in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 zutreffend festgesetzt worden ist. 1 2. Der Senat hat durch den Beschluss vom 15. Juni 2010 die Rechtsbe-schwerde des Kl344gers gegen die Zur374ckweisung seines Ablehnungsgesuchs zur374ckgewiesen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf den Streitwert der Hauptsache festgesetzt. Dies entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl374sse vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, 2 - 3 - MDR 2007, 669, 670; ebenso: M374nchKomm/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl, 247 46 Rn. 6; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., 247 46 Rn. 12; Hk-ZPO/Bendtsen, 3. Aufl., 247 46 Rn. 12). Da ein Richter in der Bef374rchtung abgelehnt wird, er werde infolge sei-ner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der Partei entscheiden, deckt sich das Interesse der ablehnenden Partei an seiner Nichtmitwirkung regelm344-337ig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796). Der Einwand des Kl344gers, der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 lediglich 374ber die Frage der ordnungsgem344337en Besetzung des Gerichtes bei Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Besetzungsr374ge zielt darauf ab, dass anstelle der tats344chlich entscheidenden Richter andere Richter an der Entscheidung mitwirken. Das hierauf gerichtete Interesse einer Partei entspricht regelm344337ig dem Interesse an der zu treffenden Entscheidung und damit am Ausgang des Rechtsstreits. 3 Da die Festsetzung des Gegenstandswertes keine Unrichtigkeit aufweist, kommt eine Berichtigung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des 247 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 68 Abs. 3 GKG. 5 Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 27.03.2008 - 10 O 5730/07 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 14.08.2009 - 6 U 655/08 -
Full & Egal Universal Law Academy