BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/11 vom 26. April 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird als unb e- gründet zurückgewiesen, soweit die Beschwerde der Treuhänd e- rin gegen ihre Entlassung in de m Beschluss des Amtsgerichts K ö- penick vom 7. Juli 2010 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entsche i- dung - auch über die Kosten des Re chtsbeschwerdever - fahren s - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.368,90 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 27. November 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des B . (nachfolgend: Schuldner) und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zu r Treuhä n- derin. Zugleich beauftragte es sie, die in dem Verfahren vorzunehmenden Z u- stellungen durchzuführen mit Ausnahme derjenigen an den Schuldner. Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit B e- schluss vom 7. Juli 2010 dem Schu ldner Restschuldbefreiung an gekündigt , den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensphase bestellt und die Vergütung und Auslagen der ehemaligen Treuhänderin auf 928,20 fest gesetzt. E ine von der Treuhänderin mit ihrem Vergütungsantrag vorgelegte R echnung über Zustellkosten in Höhe von 368,90 hat das Insolvenzgericht nicht als erstattungsfähig an ge s e h en . Die hiergegen gerichtete sofortige B e- sch werde der weiteren Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrte die weitere Beteiligte die Aufhebung des B e- schlusses über ihre Entlassung als Treuhänderin und die Änderung der En t- scheidung des Insolvenzgerichts über ihren Ve rgütungsantrag. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Treuhänderin dagegen wendet, dass sie durch die Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase entlassen worden ist. Die Beschwerde führt zur Au f- 1 2 3 - 4 - hebung und Zurückverweisung der Sache, soweit sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung ihrer Vergütung unter Abweisung des Antrags, Zustellkosten in Höhe von 368,90 bewillig en, g e- wandt hat . 1. Soweit sich die Rech tsbeschwerde gegen die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 2 als Treuhänder für die Wohlverhaltensphase und damit gegen die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 wendet, ist sie statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO iVm Art. 10 3 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) D ie Begrün d ung des Beschwerdegerichts trägt allerdings nicht , soweit s ie darauf abstellt , allein die Zerstörun g des Vertrauensverhältnis se s zwischen dem Gericht und der Treuhänderin reiche aus , um ein e Entlassung zu rechtfe r- tigen . Die Entlassung der Treuhänderin von Amts wegen ist nur zulässig, wenn ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Die s hat der Senat in mehreren, die Treuhänderin des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschlü s- sen vom 19. April 2012 (IX ZB 162/10) und vom 26. April 2012 (IX ZB 31/11, zVb) entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug geno m- men wird. b) Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die weitere Beteiligte zu 1 jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen begang en , die ihre E ntlass ung rechtfertigen . Auch dies hat der Senat in den zitierten Beschlüssen vom 19. April und vom 26. April 2 012 entschieden. Die dort ausgeführten Grü n- de für die Entlassung der Treuhänderin sind auch im vorliegenden Verfahren gegeben. Das Insolvenzgericht hat in seiner Entlassungsentscheidung vom 4 5 6 - 5 - 7. Juli 2010 , auf die das Beschwerdeg ericht Bezug genommen hat, fe stgestellt, d ie Treuhänderin ha be durch die Ankündigung, Zustellungen in den ihr übertr a- genen Verfahren nur noch durchzuführen, wenn ihr eine Vergütung von 20 jede erste Zustellung bewilligt wird und 10 werden, i hre Amtspflichten derart schwerwiegend verletzt, dass sie für die T ä- tigkeit als Treuhänderin ungeeignet sei . Es hat seine Entlassungsentschei dung fern er darauf gestützt , dass d ie weitere Beteiligte zu 1 ohne e i n e vorherige A n- zeige an das Insolvenzgericht e in Unternehmen mit der Vornahme der Zuste l- lungen zu weit überhöhten Preisen beauftragt hat, bei dem aufgrund ihrer pe r- sönlichen Beteiligung als Vorstand ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen sie an ihrer Amtsführung gehindert war. Beides reicht als wicht iger Grund aus, um eine Entlassung von Amts wegen zu rechtfertigen (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10; vom 26. April 2012 - IX ZB 31/11, zVb). 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Verg ü- tu ng wendet, ist sie statthaft (§§ 6, 7, § 313 Abs. 1 Satz 3, 64 Abs. 3 Satz 1 I n- sO iVm Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im Übr i- gen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. a) Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen ve rsehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 , § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). aa) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt au s- zugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat ( § 577 Abs. 2 Satz 4, 7 8 9 - 6 - § 559 ZPO ). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts w e- gen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX Z B 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 217/10 Rn. 3 ; vom 23. Februar 2012 - IX ZB 92/10 Rn. 4 ). bb) Das Landgericht , das sich mit der Beschwerde der weiteren Beteili g- ten zu 1 gegen die Vergütungsfestsetzung au sweislich der Gründe nicht befasst hat, hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Se ine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist unbehelflich, soweit es um die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung geht , weil auch die En t- scheidung des In solvenzgerichts insoweit keinen Tatbestand enthält. Aus den Rechtsausführungen des Insolvenzgerichts kann der maßgebl i- che Sachverhalt ebenfalls nicht erschlossen werden. Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ob die ehemalige Treuhänderin die Rechnung der E . AG als Auslagenrechnung eingereicht oder ob sie die geltend gemachten Z u- stellkosten als sonstige Masseverbindlichkeiten der Masse entnommen hat, wie dies in anderen Verfahren geschehen ist, in denen die Masse ausreichte, um die von dem Unternehmen abgerechneten Zustellkosten zu begleichen. Fes t- stellungen zu der Frage, ob die Zustellungen ü berhaupt von dem Unternehmen oder der Treuhänderin selbst durchgeführt worden sind, hat das Beschwerd e- gericht nich t getroffen. Für letzteres könnte sprechen, dass die ehemalige Treuhänderin die Zustellkosten zunächst als Zuschlag zu ihrer Vergütung ge l- tend gemacht und erst nach Abweisung ihrer Vergütungsanträge die Rechnung des Zustellunternehmens, dessen Vorstand sie ist, vorgelegt hat . 10 11 - 7 - b) Aufgrund des fehlenden Sachverhalts ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Kayser Vill Lohmann Fisc her Pape Vorinstanzen: AG Köpenick, Entscheidung vom 07.07.2010 - 34 IK 278/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 85 T 371/10 - 12
Full & Egal Universal Law Academy