ECLI:DE:BGH:2016:191016BXIIZB331.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 331/16 vom 19. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 278 Abs. 1 In einer Betreuungssache ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen die Teilnahme an dem Anhör ungstermin zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104). BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 331/16 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldor f vom 8. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Der 58 jährige Betroffene leidet nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten s an einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten Wahnvorstellungen . Das Amtsgericht hat eine Betreuung fü r die Aufgabenkreise der Aufen t- haltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Gesundheitsfürsorge, R e- gelung des Post verkehrs , Vermögensangelegenheiten , Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangeleg en h e iten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 1 2 - 3 - als Be rufsbetreuerin sowie die Beteiligte zu 2 als Ersatzbetreuerin bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hierg e- gen richtet sich seine Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . S ie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1 . Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbstä n- dig zu regeln. Zur freien Willensbildung sei er nicht in der Lage. Die Betreuung sei auch erforderlich ; insbesondere könnten die Angelegenheiten in den g e- nannten Aufgabenkreisen nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer durch a n- dere Hilfen besorgt werden. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen im B e- schwerdeverfahren sei nicht erforderlich, da diese in erster I n stanz erfolgt sei und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. 2. Wie die Rechtsbeschwerde zu R echt rügt, leidet d as Verfahren unte r einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. a) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG d em Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen , wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erne uten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind . Im B e- schwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Ve r- fahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten 3 4 5 6 - 4 - Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder das ge samte Verfahren wiederholen ( vgl. zur Unterbringung Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 XII ZB 478/15 FamRZ 2016, 802 Rn. 10 mwN ) . b) Ist der Betroffene wie hier durch einen Rechtsanwalt als Verfahren s- bevollmächtigten vertreten, muss d ies em Gelegenheit gegeben werden, an der Anhörung teilzunehmen ( Senatsb eschluss vom 9. November 2011 XII ZB 286/11 FamRZ 2012, 104 Rn. 25 mwN ) . Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Betroffene ist zwar im ersten Rechtszug in seiner Wohnung angehört wo r- den. Das geschah jedoch unangekündigt und ohne den Verfahrensbevollmäc h- tigten von d em Anhörungstermin zu unterrichten und ihm die Teilnahme daran zu ermöglichen. 7 - 5 - 3 . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die erforderl i- che erneute Anhörung nicht selbs t durchführen kann. Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2016 - 98 XVII 146/15 I - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2016 - 25 T 370/16 - 8
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