BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 33/13 vom 2. September 201 5 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG , wenn der ausgleichspflichtige Ehega tte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: "VBLklassik" und "VBLextra"), von denen nur eines geringwertig ist (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610). BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - OLG Hamm AG Siegen - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 durch den Vor sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D i e Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss des 4 . Senats für Familiensa chen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20 . Dezem - ber 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurück gewiesen. Beschwe rdewert : 1.0 0 0 Gründe : A . Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich. Die im November 1989 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Februar 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig g e- schieden. Die Ehegatten haben in der geset zlichen Ehezeit vom 1. November 1989 bis zum 31 . Januar 2012 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt. D ie 1966 geborene Antragsteller in (im Folgenden: Ehefrau) hat ein A n- recht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 14,9507 En tgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 7,4754 Entgeltpunkten erworben. Daneben hat sie Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt, und zwar ein Anrecht aus der Pflichtversicherung " VBLklassik " mit einem Ehezeitanteil von 33,14 Verso rgungspunkten und ein Anrecht aus der 1 2 3 - 3 - freiwilligen Versicherung " VBLextra " mit einem Ehezeitanteil von 8,11 Verso r- gungspunkten. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2 ; im Folgenden: VBL ) hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert für das A n- recht " VBLklassik " mit 15,78 Versorgungspunkten bei einem korrespondiere n- den Kap italwert von 5.619,89 " VBLextra " mit 4,62 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kap i- talwert von 1.771,96 D er 1965 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hat ein A n- recht in der gesetzlichen Rentenversic herung mit einem Ehezeitanteil von 32,3628 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 16,1814 Entgeltpunkten erworben. Daneben hat er betriebliche Anrechte bei der Pensionskasse D. e r- langt , die sich aus einer Grundversicherung und zwei Zusatzversicherunge n zusammensetzen . Für das Anrecht aus der Grundversicherung hat der Verso r- gungsträger als Ausgleichswert einen Kapitalwert von 13.457 h- te aus den beiden Zusatzversicherungen " Entgeltumwandlung " und " Riesterz u- lagen " Kapit alwerte von 245,50 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung e r- worbenen Anrechte intern geteilt hat. Ebenfalls hat es angeordnet, dass das von der Ehefrau bei der VBL erworbene Anrecht " VBLklassik " und das von de m Ehemann bei der Pensionskasse D. erworbene Anrecht aus der Grundver sich e- rung entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Daneben hat das Amtsgericht bestimmt, dass ein Ausgleich der beiden Zusat z- versicherung en des Ehemannes bei der Pensionskasse D. wegen Geringfügi g- keit nach § 18 Abs. 2 VersAus glG nicht stattfindet. Zu dem von der Ehefrau e r- worbenen Anrecht " VBLextra " verhält sich die amtsgerichtliche Entscheidung weder in der Besch lussformel noch in den Gründen. 4 5 - 4 - Auf die Beschwerde n der Ehefrau und der VBL hat das Oberlandesg e- richt den Beschlu ss des Amtsgerichts dahingehend ergänzt, dass ein Ausgleich des Anrechts " VBLextra " nicht stattfindet. Hiergegen richtet sich die zugelass e- ne Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er einen Ausgleich dieses A n- rechts zu seinen Gunsten erreichen möchte. B . Di e Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass beide Erstbeschwerden auch im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis zulässig sind . I n Versorgungsausgleichs verfahren ric h- tet sich die Beschwerdeberechtigung der am Verfahren materiell beteiligten Versorgungsträger und der Ehegatten grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Eine Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die angefochtene Entsch eidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelb a- ren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist. a ) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht versehentlich nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist , zumal sich wegen der Ungewissheit zukünftiger Versicherungsverläufe regelmäßig nicht feststellen lässt , ob sich die Nichteinbeziehung des Anrechts im konkre ten 6 7 8 9 - 5 - Fall wirtschaftlich zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 FamRZ 2009, 853 Rn. 12 und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 FamRZ 2000, 746). Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung , wenn - wie hier - für das in der Ausgangsentscheidung übergangene Anrecht di e Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG in Rede steh t ( im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Besc hluss vom 24 . November 2014 - 9 UF 262/14 - juris Rn. 5) . D er Senat hat bereits entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein A nrecht di e unzutreffende Beurte i- lung der gesetzlichen Anwendungsvo raussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt ( vgl. Senatsbeschluss v om 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.). Gleiches muss auch dann gelten , wenn das G e- richt der Ausgangsentscheidung ein Anrecht übersieht und sich d aher von vo rnherein der F rage verschließt , ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 18 VersAusglG in Bezug auf das übergangene Anrecht vorliegen . b ) Auch eine Beschwerdebe rechtigung der - in Bezug auf das vom Amtsgericht übergangene Anrecht " VBLextra " ausgleichspflichtigen Ehefrau ist zu bejahen . D er ausgleichspflichtige Ehegatte hat einen Rechtsanspruch darauf, dass sein gerechtfertigtes Begehren, den Versorgungsausgleich wegen eines von ihm erworbe nen Bagatellanrechts nach § 18 VersAus glG auszuschließen, durch eine Beschlussf assung nach § 224 Abs. 3 FamFG formell beschieden wird (Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 224 Rn. 9). Denn mit diesem Ausspruch steht ausdrücklich und bindend fest, dass dem ausgleich s- berechtigten Ehe gatten nicht etwa die Möglichkeit offen bleibt, in einem spät e- 10 11 12 - 6 - ren Verfahren wegen dieses geringwertigen Anrechts schuldrechtliche Au s- gleichsansprüche nach der Scheidung geltend zu machen (vgl. Wick Der Ve r- sorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 435; Johannsen/Henri ch/Holzwarth Familie n- recht 5. Aufl. § 18 Rn. 11). Zwar können auch die vom Gericht in der Au s- gangsentscheidung versehentlich über gangenen Anrechte, die als ausgleich s- reife Anrechte an sich dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen wären, nach de r Rec htsprechung des Senats nicht Gegenstand von späteren Au s- gleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß § § 20 ff. VersAusglG sein (S e- natsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24 ff.). Insoweit liegt die Beschwer des ausgleichspflichtigen Ehegatten aller dings schon in der Gefahr einer abweichenden Beurteilung d ieser Rechtslage durch ein später mit schul d- rechtlichen Ausgleichsansprüchen befasstes Gericht (vgl. auch Senatsb e- schluss vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 FamRZ 1995, 293) . c) Freilich könn te im vorliegenden Fall wegen des Verbots der Ve r- schlechterung im Beschwerdeverfahren auf das Rechtsmittel der Ehefrau keine interne Teilung des von ihr erworbenen Anrechts " VBLextra " angeordnet we r- den. Diese Beschränkung gilt demgegenüber für das Rechtsmi ttel der VBL nicht. II. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Ents cheidung in der Sache das Folgende ausgeführt: Das von der Ehefrau erworbene Anrecht " VBLextra " falle wegen seines angegebenen Barwerts von weniger als 3.150 Geringfügigkeitsreg e- lung des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Auch der Halbteilungsgrundsatz gebiete ke i- 13 14 15 - 7 - ne Abweichung von der Regel des § 18 VersA usglG. Denn die Anrechte aus der Pflichtversicherung " VBLklassik " und der freiwilligen zusätzlichen Versich e- rung " VBLe xtra " seien nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Unter diese Regelung fielen nur solche Anrechte, die sich in Struktur und Wer t- entwicklung entspr ä chen. Diese Voraussetzungen seien bei den von der Eh e- frau erworbenen Anrechten der Zusatzver sorgung des öffentlichen Dienstes nicht gegeben. Die Betriebsrenten aus der " VBLklassik " würden nach § 39 VBLS jährlich um 1 % erhöht. Entsprechende Anpassungsregeln fehlten bei der " VBLextra " . Vielmehr könne hier auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars unter Berücksichtigung der Beteiligung an den Bewertungsreserven ein G e- winnzuschlag von bis zu 20 % der ermittelten Betriebsrente gezahlt werden . Dementsprechend müssten die der Ehefrau im Rentenfall zustehenden Lei s- tungen aus beiden Versorgungen getrennt berechnet werden. Der Auffassung, dass der Halbteilungsgrundsatz im Fall des Zusammentreffens der Versorgu n- gen " VBLklassik " und " VBLextra " maßgeblich sei und eine Anwendung des § 18 VersAusglG ausschließe, könne nicht gefolgt werden. Denn unzweifelhaft b e- ruhten diese Anrechte auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und würden getrennt voneinander verwaltet. Gerade der Gesichtspunkt des zusätzlichen Verwaltungsaufwands sei für den Gesetzgeber aber der Anlass gewesen, die Regelung des § 18 VersAusglG zur Entl astung der Versorgungsträger einzufü h- ren. 2. D ies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Anrecht " VBLextra " im Versorgungsausgleich ein gesondert zu beurteilendes Anrecht darstellt. Die Anrechte " VBLklassik " und " VBLextra " beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlage n. Das Anrecht " VBLklassik " wird durch eine Pflichtversich e- 16 17 18 - 8 - rung auf der Grundlage der §§ 26 ff. VBLS erworben. Rechtsgrundlage des A n- recht s " VBLextra " als eine Durchführungsform der freiwilligen Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge ( § 26 ATV ; § 54 VBLS ) ist demg e- genüber ein Versicherungsvertrag, für den Allgemeine Versicherungsbedingu n- gen ( " AVBextra " ) gelten . D ie dem Anrecht " VBLklassik " z ugrunde liegende Pflichtversicherung wird - in dem für die Ehefrau maßgeblichen Abrechnung s- verband West - im Umlageverfahren ( modifiziertes Abschnitt sdeckungsverfa h- ren ) finanziert . Dabei zahlt der Arbeitgeber an den Versorgungsträger eine vom zusatzversorg ungspflichtigen Entgelt des Beschäftigten abhängige Umlage (derzeit 7,86 %), wovon der Beschäftigte einen Eigenanteil (derzeit 1,41 %) zu tragen hat; daneben hat der Arbeitgeber ein Sanierungsgeld aufzubringen. Die Finanzierung der Versicherung " VBLextra " erfolgt demgegenüber vollständig im Kapitaldeckungsverfahren , bei dem die Beiträge, Vermögenserträge und son s- tigen Einnahmen einem Deckungsstock zugeführt werden (§ 22 AVBextra02) . Die Versicherungsb eiträge werden durch den Beschäftigten als Versicherung s- n ehmer aufgebracht, für d en insoweit die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatliche r Altersvorsorgef örderung besteh t . Die aus der Pflichtversicherung " VBLklassik " gezahlten Renten unterliegen nach § 39 VBLS einer einprozent i- gen jährlichen Steigerung. Renten aus dem Anrecht " VBLextra " werden de m- gegenüber durch einen nicht garantierten Gewinnzusch lag von bis zu zwanzig Prozent (vgl. § 8 AVBextra02) angepasst. Auch wenn die freiwillige Versicherung " VBLextra " in Anlehnung an das Punktemodell der Pflichtversi cherung " VBLklassik " durchgeführt wird, folgt aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsverfahren und den anderen wertbildenden Faktoren, dass die Anrechte " VBLklassik " und " VBLextra " im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu b ehandeln sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 19 - 9 - Rn. 31 zur Behandlung der aus mehreren Bausteinen zusammengesetzten A l- tersversorgung der Volk s wagen AG). b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet angenommen, dass das von der Ehefrau erworbene Anrecht " VBLextra " mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.771,96 die Bag a- tellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreitet und daher ein A n- recht mit einem geringen Ausgleichswert im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG darstellt. Unzweifelhaft ist ferner , dass die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG im vorlie genden Fall nicht durch § 18 Abs. 1 VersAusglG gesperrt wird ( vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 19 ff. und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - Fa mRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.) . Denn u nabhängig davon, dass d ie beiden A n- rechte "VBLklassik" und "VBLextra" schon wegen der bereits aufgezeigten strukturellen Unterschiede in den Finanzierungsverfahren und bei der Anpa s- sung der laufenden Leistungen nicht im Sinne von §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG vergleichbar s ind (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 839, 840; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 836; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 18 Rn. 5), setzt die Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG begrif f- lich voraus, dass die miteinander zu vergleichenden Anrechte we chselseitig von beiden Ehegatten erworben wurden und nicht - wie hier - nur auf s eiten des e i- nen Ehe gatten vorhanden sind. c) Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne A n- rechte mit einem geringen A usgleichswert nicht ausgleichen, wobe i di e Vo r- schrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet . Diese Ermessensen t- scheidung unterliegt im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten rechtlichen Kontro lle. Sie ist durch das Rechtsbeschwerdegericht insbesondere 20 21 22 - 10 - daraufhin zu überprü fen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachg e- mäßen, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat. Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ung enügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen au s- gegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (v gl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8). aa) Welche Kriterien bei der Ermessensausübung i m Einzelnen zu b e- rücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsa ufwands für den Versorgungsträger , der mit der Teilung eines A n- rechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbu n- den sein kann . Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Ve r- waltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrec h- te ab zuwägen (vgl. Wick FS Hahne S. 419, 432) . Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichs berechtigten Ehegatten in ke i- nem Verhältnis zu dem ausgleichsbeding ten Verwaltungsaufwand steht (S e- natsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 21, 32). A ndererseits ist der Halbteilungsgrundsatz nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatel l - anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze d a- her in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsa t- zes. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geri n- gem Ausgleichswert unter Anwend ung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht au s- 23 24 25 - 11 - geglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnism ä- ßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden . Neben dem Halbteilungsgrundsat z sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute ei n- schließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehe gatte nur ve r- gleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 22 f.) . Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Ve r- sorgungszusage mehrere geringfügige Teile ode r Bausteine eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung erworben hat, kann es im Rahmen der Erme s- sensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sei n , eine Gesamtb e- trachtung vorzunehmen und den Gesamtwert der Versorgungsteile oder Ba u- steine in d ie Abwägung einzubeziehen . Denn der ausgleichspflichtige Arbei t- nehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet sein, bei seinem Arbei t- geber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Versorgung s- fall einen zusätzlichen Rentenbetrag si chert. Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art e r- worben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 28 ). bb) Gemessen daran sind die vom Beschwerdegericht im Rahmen der Ermessensausübung angestellten Erwägungen zwar nicht in jeder Hinsicht b e- denkenfrei. Seine Entscheidung, bezüglich des von der Ehefrau erworbenen 26 27 - 12 - Anrechts "VBLextra" von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abz u- se hen, hat im Ergebnis aber Bestand. (1) Bei der Ermessensentscheidung war grundsätzlich zu berücksicht i- gen, dass es sich bei den Anrechten "VBLklassik" und "VBLextra" bei wir t- schaf t licher Betrachtungsweise um Bestandteile einer einheitlichen betriebl i- ch en Altersversorgung der Ehefrau handelt ; h ieran ändert auch die vom B e- schwerdegericht besonders herausgestellte Ungleichartigkeit der beiden A n- rechte nichts. (2) Handelt es sich bei mehreren Bestandteilen d er bei einem Verso r- gungsträger bestehenden Ver sorgung um eine wirtschaftliche Einheit, wird das Ermessen des Gerichts im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht von vornherein da hingehend ein geschränkt , den Halbteilungsgrundsatz in jedem Fall in den Vordergrund zu stellen. Es können trotz wirtschaftli cher Einheit rechtfertigende Gründe dafür vorliegen , ein en einzelnen und für sich geno m- men geringwertigen Versorgungsbestandteil vom Wertausgleich auszunehmen. (a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Beschwerdegericht darauf hin , dass durch den Ausgl eich des Anrechts "VBLextra" beim Versorgungstr ä- ger auch dann noch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, wenn z u- gunsten des Berechtigten gleichzeitig das Anrecht "VBLklassik" ausgeglichen werden muss . Die in der freiwilligen Versicherung "VBLextra" erworbe nen A n- rechte können, obwohl auch ihnen das Punktemodell der VBL zugrunde liegt , nicht mit den Anrechten aus der Pflichtversicherung "VBLklassik" verrechnet werden. Die beiden Anrechte sind notwendigerweise auf getrennten Konten zu verwalte n, zumal der Versicherte in der freiwilligen Versicherung "VBLextra" bestimmte Leistungen a bwählen kann ( vgl. § 3 Abs. 2 AVBextra 02 ). Im Verso r- gungs fall müssen die Leistungen aus den beiden Anrechten , insbesondere auch wegen der unterschiedlichen Anpassungsregelung en, getrennt voneina n- 28 29 30 - 13 - der berechnet werden ; bei der Versicherung "VBLextra" kann durch den Ve r- sorgungsempfänger zudem eine Einmalkapitalauszahlung verlangt werden ( vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 9 AVBextra02) . (b ) Andererseits hat der Senat bereits darauf hing ewiesen, dass der Ve r- sorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG seine durch eine interne Teilung en t- stehenden höheren Kosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen kann, soweit sie angemessen sind. Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompe n- sation verlieren - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - die zusät z- lichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung (Senatsb e- schluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 20 12, 610 Rn. 31 ). Von der Möglichkeit des § 13 VersAusglG hat die VBL Gebrauch gemacht, indem sie unabhängig von der Höhe des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts feste Teilungskosten in Höhe von 250 (3 ) Spielt der Teilungsaufwand au fseiten des Versorgungsträgers keine entscheidende Rolle mehr, ist stattdessen im Rahmen der Ermessensentsche i- dung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen , ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen E hega t- ten auch unter Berücksichtigung de r mit der Teilung einhergehenden Entwe r- tung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils ve r- langt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31). Dies kann im vorliegenden Fall - mit dem Beschwerdegericht - verneint werden. Die von der VBL erhobenen und anteilig in Höhe von 125 Eh e- frau entfallenden Teilungskosten würden das Anrecht aus der freiwilligen Vers i- cherung "VBLextra" auf Grundl age des korrespondierenden Kapitalwertes um rund 6,5 % sch m älern. Ob hierin bereits eine unverhältnismäßige Entwertung 31 32 33 - 14 - des Anrechts durch Teilungskosten zu sehen ist, welche schon für sich g e- nomm en eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz zulasten des Ehe ma n- nes rechtfertig en könnte , mag zweifelhaft erscheinen, braucht aber nicht a b- schließend e ntschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall besteht die z u- sätzliche Besonderheit , dass bei der ebenfalls aus mehreren Bausteinen best e- henden betrieblichen Altersv ersorgung des Ehemannes bei der Pensionska s- se D. zwei geringwertige Versorgungsbestandteile in Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG insoweit bereits rechtskräftig zulasten der Ehefrau vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden sind. Steht dem gerin gfügigen Anrecht des einen Ehegatten ein ungleichartiges, aber ebenfalls geringfügiges Anrecht auf der Gegenseite bei einem anderen Versorgungsträger gegenüber, kommt der Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide Anrechte in Betracht, wenn es unbil lig wäre, nur eines der beiden Anrechte auszuschließen ( vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 426; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2010, 979, 981; OLG Frankfurt Beschluss vom 17. Januar 2011 5 UF 278/10 - juris Rn. 5) . Zwar ist das vo n der Ehefrau er worbene Anrecht - 15 - "VBLextra" etwas werthaltiger als die Summe der beiden von dem Ehemann bei der Pensions kasse D. erworbenen und vom Versorgungsausgleich ausg e- schlossenen Zusatzversicherungen "Entgel tumwandlung" und "Riesterrente". I n der Gesamtschau wird d er Gesetzeszweck des § 18 VersAusglG jedoch noch nicht verfehlt, wenn auch eine Teilung des Anrechts "VBLextra" zu lasten der einkommensschwächeren - Ehefrau unterbleibt. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Siegen, Entschei dung vom 19.07.2012 - 15 F 123/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.12.2012 - II - 4 UF 184/12 -
Full & Egal Universal Law Academy