BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 3 3 /15 vom 16 . Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhri ng am 16. Juli 2015 beschlossen: Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11 . Juni 2015 wird auf Kosten de r Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die statthafte und auch im Ü brigen zulässige Gehörsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch de r Streithelferin der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Insbesondere ist kein e n t- scheidungserheblicher Vortrag übergangen worden. Das Schreiben vom 5. Juni 1 - 3 - 2015 hat dem Senat bei der Besch lussfassung vorgelegen. Es bestand aber keine Veranlassung, auf dessen Inhalt näher einzugehen, weil das von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsmittel bereits unzulässig ist. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Cottbus , Entscheidung vom 13.01.2015 - 2 O 91/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2015 - 7 W 19/15 -
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