ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZB33.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/16 vom 13. Juli 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 13. Juli 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. April 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rech tsbeschwerdeverfahren wird Gründe: I. Am 15. September 2014 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt . Die Schuldnerin ist aufgrund e ines schon vor Eröffnung des Insolven z- verfahrens bestehenden Mietverhältnisses Mieterin einer Wohnung. Hierfür lei s- tete sie vor Insolvenzeröffnung eine Mietkaution in Höhe von 1.044 Der weitere Beteiligte gab gegenüber dem Vermieter eine Enthaftung s- erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ab. In seinem Schlussbericht vom 1 2 - 3 - 6. Oktober 2015 beant ragte der weitere Beteiligte , im Rahmen des Schlusste r- mins anzuordnen, dass der Anspruch der Schuldnerin auf Rückerstattung der Mietkaution bis zum Ablauf der La ufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleibe. Mit Beschluss vom 8. Februar 2016 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf, bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder für die Wohlverhal tensperiode und wies den Antrag zurück, hinsichtlich der Mietkaution eine Nachtragsverteilung anzuordnen. Die gegen die Zurückweisung seines Antrags gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerd egericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. I I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht ha t ausgeführt, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder eine Enthaftungserklärung gegenüber dem Vermieter des Schuldners ab gebe , seien sämtliche Ansprüche aus dem bestehenden Mietve r- hältnis der Insolvenzmasse entzogen. Mit dem Wirksamwerden der Entha f- tun gserklärung erlange der Mieter die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis in vollem Umfang zurück. Gerade der Schutz des Ve r- mieters gebiete es, die Enthaftungserklärung auch auf die Kaution zu erstr e- cken. Andernfalls könne der Vermiete r nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mit etwaigen Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Kaution s- 3 4 - 4 - rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. Der Wille des Gesetzgebers stehe einer solchen Lösung nicht entgegen. 2. Diese Ausführungen ha lten rechtlicher Nachprüfung stand. a) Eine Nachtragsverteilung kann nach der hier allein in Betracht ko m- menden Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Diese Vorau s- setzung en liegen nicht vor. Wie der Senat mit Beschluss vom 16. März 2017 (IX ZB 45/15, ZInsO 2017, 875) entschieden und näher begründet hat, scheidet auch der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe (§ 551 Abs . 1, Abs. 3 Satz 4 BGB) aus der Inso l- venzmasse aus, wenn der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO a b- gibt. So liegt der Streitfall. b) Die mit der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO verbundene Freigabe erstreckt sich auf dasjenige Vermögen des Schuldners, das der weit e- ren Durchführung des Mietvertrags zuzuordnen ist. Vom Insolvenzbeschlag frei werden deshalb insbesondere alle mietvertraglichen Forderungen des Schul d- ners, die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserkl ä- rung entstehen. Der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer geleist e- ten Mietkaution entsteht zwar aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung der Kaution. Nach Sinn und Zweck der Mietkaution ist der Anspruch auf Rückza h- lung jedoch der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung zuzuordnen (BGH, aaO Rn. 10). Eine solche Ausl e- gung der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, deren Reichweite nicht zur Disposition des Insolvenzverwalters steht, widerspricht nicht den in den Gese t- 5 6 7 - 5 - zesmaterialien verlautbarten Vorstellungen des Gesetzgebers (BGH, aaO Rn. 11). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 08.02.2016 - 35 IK 81/14 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.04.2016 - 19 T 31/16 -
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