ECLI:DE:BGH:2019:160419BXIZB33.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 33/18 vom 16. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden , die Richter Maihold und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie de n Richter Dr. Tolkmitt am 16. April 2019 beschlossen: Das als " Nichtzulassungsbeschwerde " bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2018 wird als unzu- lässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit der Pfändung und Sperrung von Konten auf Feststellung von Vertragsverletzungen und auf Zahlung von Schadensersatz i n Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2018 um Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 105 gen erhobene Erinnerung der Klägerin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. August 2018 zurückgewiesen. Das Land gericht hat die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 1. Oktober 2018 als 1 2 - 3 - unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete weitere Be- schwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 8. November 2018 al s unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Nichtzulassungsbeschwerde ist in Kostensachen allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil gegen Entscheidungen, die den Kostenansatz betreffen, eine Beschwerde an einen O bersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet. Joeres Maihold Matthias Menges Tolkmitt Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 06.08.2018 - 5 C 310/18 (X) - LG Verden, Entscheidung vom 01.10.2018 3 T 104/18 OLG Celle, Entscheidung vom 08.11.2018 - 2 W 198/18 - 3
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