BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 333/12 Verkündet am: 13. November 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 273 Abs. 1, 749 Ab s. 1; ZVG § 118 Abs. 1 a) Erhält ein Bruchteilseigentümer in der Teilungsversteigerung den Zuschlag und berichtigt er sein Bargebot nicht, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück an der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt auf die früheren Mite igent ü- mer übertragenen Forderung fort (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767). b) Verlangt der Ersteher nach § 749 Abs. 1 BGB von dem anderen Mitberechtigten die Aufhebung der an der übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsg e- mei nschaft, steht diesem kein Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfre m- der Gegenforderungen (hier: wegen güterrechtlicher Ausgleichsansprüche) zu. c) Der Ersteher kann von dem anderen Berechtigten die Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am Übere r- lös verlangen, wenn die Zahlung des Anteils des anderen Teilhabers am Verste i- gerungserlös sichergestellt ist. Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Ersteher bedarf es in diesem F all nicht. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 333/12 - OLG Koblenz AG Altenkirchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 . Novem ber 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richte r Dr . Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11 . Zivils enats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8 . Mai 201 2 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückg e- w iesen . Von Rechts wegen Gründe : I. Die seit 2009 rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsverste i gerung eines ihnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens. Nach dem Scheitern der Ehe der B eteiligten wurde auf Betreiben des A n- tragstellers das Teilungsversteigerungsverfahren über das ehemals im Mite i- gentum der Beteiligten stehende Hausgrundstück durchgeführt. Der Antragste l- ler erhielt für rachte er s- Beteiligten als Eigentümer in ungeteilter Gemeinschaft hinterlegt wurden. Nachdem der 1 2 - 3 - Antragsteller den Vers teiger ungs er lös nicht erbracht hatte, wurde im Verte i- lungstermin ein Teilungsplan beschlossen, wo nach die Forderung gegen den Er steher gemäß § 118 Abs. 1 ZVG nach Abzug weiterer Kosten in H öhe des verbleibenden Erlösüberschusses Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2011 auf die Beteiligten als frühere Eigentümer zu je ½ " unverteilt " übertragen wurde. mit Zustimm n- tragsgegnerin ausbezahlt. Diese verweigerte ihre rseits die Einwilligung in die Auszahlung des restlichen Hälfteanteils an den Antragsteller und machte ein Zurückbehaltungsrecht mit Ansprü ch e n auf Zugewinnausgleich bzw. einem noch nicht eingeleiteten Haus halts verfahren geltend. Hinsichtlich des Zug e- winnausgleichs ist zwischen den Beteiligten ein weiteres Verfahren anhängig. Auf Antrag der Antrags gegner in wurde zugunsten der Beteiligten eine S i- cherungshypothek in Höhe der übertragenen Forderung nebst gesetzlichen Verzugszinsen eingetragen , aus der sie mittlerweile die Wiederversteigerung des Grundstücks betreibt. Der Antragsteller, der zwischenzeitlich als Alleine i- gentümer im Grundbuch einget ragen ist, ist nicht in der Lage, den vollen Ve r- steigerungserlös zu erbringen . Er hinterlegte i- nem Treuhandkonto seines Verfahrensbevollmächtigten und bot der Antrag s- gegnerin an, d en Hälfteb insgesamt an sie zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Bewilligung der L ö- schung der Sicherungshypothek und Rücknahme des Wiederversteigerungsa n- trags. Dieses Angebot nahm die Antragsgegnerin nicht an. Im vorliegenden Verfahren hat der Antrags teller beantragt, die Antrag s- gegnerin zur Freigabe des hälftigen beim Amtsgericht hinterlegten Betrages von 3 4 5 - 4 - zu verpflichten. Weiter begehrt er die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zustimmung zur Teilung der gegen i hn g e- gleich hohe, den Beteiligten jeweils als Alleingläubiger zustehende Forderu n- gen, zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek und zur Zurüc k- nahme des Wiederversteigerung santrags, hilfsweise Zug um Zug gegen Za h- Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die erstinstanzl i- che Entscheidung aufgehoben und die Antrags gegnerin verpflichtet, den derzeit n- sen zugunsten des Antrags tell ers frei zugeben . Ferner hat es die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen , unter Aufhebung der bestehenden Mi t- gläubigerschaft einer Teilung und Änderung der Forderung der Beteiligten, we l- zusteht, in zwei gleich hohe Forderungen der Beteiligten gegenüber dem Antragsteller j e- weils als Alleingläubige und die Löschung der zugunsten der ehemaligen Mite igentümer eingetragenen Sicher ungs hypothek zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des Antragstellers an die Antragsgegnerin in Höhe von 60.697,98 . Zudem hat das Oberlandesgericht mit der gleichen Maßgabe d ie Zwangsvollstreckung aus der Sicher ungs hypothek für unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag s- gegnerin, mit der sie die Wiederherstellung der amtsg erichtlichen Entscheidung begehrt. 6 7 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2012, 1665 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt , der Antragsteller könne nach § 749 Abs. 1 BGB von der Antr agsgegnerin verlangen, dass diese in die Au s- e- gungszinsen durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts einwillige. Werde der Erlös bzw. ein Teil da von - wie hier in Form der Sicherheitsleistung - gezahlt und seien nach Abz ug der Verfahrenskosten aus diesem gemeinsamen Teile r- lös weder Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen noch eine Teilhabe r- forderung auszugleichen, stehe die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe des Erlöses jedem Teilhaber anteilig g emäß seiner Beteil i- gungsquote an der Grundstücksgemeinschaft zu. Zur Teilung bedürfe es nicht einer gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung hinsichtlich des herausgegeb e- nen Erlöses. Da de r Teilerlös hinterlegt sei, sei seine Auszahlung nämlich s i- chergestellt. Die Forderung gegen die Hinterlegungsstelle sei damit in Natur teilbar, § 752 Abs. 1 BGB. Daher habe der Ersteher als Teilhaber der Gemei n- schaft gegen die übrigen Gemeinschafter antei lsmäßig Anspruch auf Einwill i- gung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung. Der Antra g- steller könne mithin von der Antragsgegnerin die nach § 13 Abs. 2 HinterlO e r- forderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses nebst Hinterlegungszinsen verlangen. Die Antragsgegnerin könne ihre Zustimmung hierzu nicht mit der B e- gründung verweigern, der Antragsteller schulde ihr aus Zugewinnausgleich 8 9 10 - 6 - bzw. aus einem gesondert einzuleitenden Haus halts verfahr en einen Betrag, der seinen Erlösanteil übersteige. Ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin scheide ebenso wie eine Aufrechnung nämlich aus, weil es an der erforde r- lichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehle, da sich die Bruchteilsgemei n- schaft d er Beteiligten an dem Grundstück mit dem Zuschlag im Versteigerung s- verfahren an dem (Teil - )Versteigerungserlös und der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung fortgesetzt habe und noch fortbestehe. Das Amtsgericht habe den nach Abzug der Verfahrenskosten verbliebenen n- geteilter Gemeinschaft hinterlegt und die Forderung gegen den Antragsteller als Ersteher auf die gemeinschaftlich verbundenen Parteien übertrage n. Diese se i- en daher als Mitberechtigte nach § 432 BGB anzusehen. Es fehle deshalb an der erforderlichen Gegenseitigkeit, da die Gegenansprüche der Antragsgegn e- rin nur gegenüber dem Antragsteller, mithin nur gegenüber einem Mitgläubiger, bestünden. Der Antragsteller könne gemäß §§ 749 Abs. 1, 752 BGB von der A n- tragsgegnerin auch Zustimmung zur Teilung und Änderung der den Beteiligten Beteiligten jeweils als Alleingläubiger zustehende Forderungen in Höhe von en. Rechtlich w e rd e auch ein Miteigentümer, der das Grundstück im Rahmen der Teilungsversteigerung selbst ersteigert h a- be , wie jeder andere Ersteher durch den Zuschlag zur Zahlung des vollen Bargebots verpflichtet . Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, we rd e die Forderung gegen den Ersteher nach § 118 Abs. 1 ZVG auf die Teilhaber der Gemeinschaft übert ragen. Diese Übertragung bewirke nicht zugleich die Aufl ö- sung der bestehenden Gemeinschaft durch Teilung der Forderung in Natur g e- mäß § 420 BGB, selbst we nn die Bruchteile festst ünden und keine Gemei n- schaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen s eien . Vielmehr richte sich die 11 - 7 - Auseinandersetzung der Teilhaber nach Gemeinschaftsrecht. Denn die Verte i- lung der Forderung gegen den Ersteher sei jedenfalls dann, w enn die Berec h- tigten sich darüber nicht einig s eien , nicht mehr Gegenstand des Zwangsve r- steigerungsverfahrens; sie ha be vielmehr außerhalb dieses Verfahrens in e i- nem zweiten Akt zu erfolgen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung ha be der Ersteher als Teilhab er der Gemeinschaft gegen die übrigen Gemeinschafter gemäß § 749 Abs. 1 BGB anteilsmäßig Anspruch auf Einwilligung in die seiner Beteiligungsquote entsprechende Abwicklung, wenn - wie hier - keine Gemei n- schaftsverbindlichkeiten zu berichtigen und keine Tei lhaberforderungen ausz u- gleichen s eien . Zur Teilung der Gemeinschaft bedü rf e es nicht erst gemeins a- mer Einziehung des gesamten Erlösüberschusses und einer sich dann a n- schließende n Auseinandersetzung . Die auf Geld gerichtete Forderung sei tei l- bar, zumal der Schuldner ihre Teilung vorliegend begehr e . Die Forderung entspringe auch nicht einem unteilbaren Rechtsverhältnis. Ein aus der vormaligen Miteigentümergemeinschaft am Grundstück, die sich an der Forderung fortsetze, resultierendes und schützenswertes In teresse der A n- tragsgegnerin an gemeinsamer Einziehung der Forderung sei nicht ersichtlich. Die Aufhebung der Gemeinschaft werde unnötig und sinnlos erschwert, wenn der Teilhaber, der das Grundstück ersteigert habe, den gesamten Erlös z u- nächst aufbringen un d ggf. sogar finanzieren müsse, um den auf ihn entfalle n- den Erlösanteil kurz darauf unvermindert wieder zu erlangen. Auch gegenüber diesem Anspruch stehe der Antragsgegnerin kein Zurückbehaltungsrecht ma n- gels Gegenseitigkeit der Forderungen zu. Weiter k önne d e r Antragsteller von der Antragsgegnerin die Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek gemäß § 894 BGB verlangen . Mit der Aufhebung der Gemeinschaft durch Übertragung der hälftigen Erlösforderung auf den Antragsteller erlösche die Hälfte der Fo rderung, da sich Forderung und 12 13 - 8 - Schuld in s einer Person vereinigten. Die streng akzessorische Sicherungshyp o- thek wandele sich kraft Gesetzes hälftig in eine dem Antragsteller zustehende Eigentümergrundschuld. Gleichwohl könne d er Antragsteller von der Antra g s- gegnerin Zustimmung zur Löschung der gesamten Sicherungshypothek verla n- gen, wenn auch nur Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 60.697,98 Denn mit Zahlung dieses Betrages erlösche die der Sicherungshypothek z u- grunde liegende Forderung insgesamt. Der Vollstreckungsgegenantrag sei zulässig und begründet. Der Antra g- steller erhebe materiell - rechtliche Einwendungen gegen die Forderung, die mit dem Antrag nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 ZPO geltend zu machen seien. Aus den dargelegten Gründen erweise s ich die Zwangsvollstreckung aus der als unzulässig. 2. Dies hält im Ergebnis d er rechtlichen P rüfung stand. a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, da s nicht in Natur teilbar ist, erfolgt nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Ve r- steigerungskosten (§ § 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der g e- meinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 7 55, 756 BGB) verbleibenden Übe r- schusses zwischen den Ge meinschaftern entsprechend ihren Anteile n (§ 752 Satz 1 BGB) . Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemei n- schaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der din g lichen Surrogation an dem Verstei ge r ungser lös fort setzt ( Senatsurteil BGHZ 175 , 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 22 ; Stöber ZVG 20. Aufl. § 180 ZVG Rn. 17.5 ) , steht d en Mite igentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungs erl öses gemeinschaftlich in i h- 1 4 15 16 - 9 - rem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Bestand - wie hier - zuvor eine Bruchteil s- gemeinschaft an dem Grundstück, besteht an der Forderung nunmehr eine Mi t- berechtigung nach § 432 BGB, da jeder Teilhaber vom Ersteher nur Zahlung an al le Teilhaber gemeinsam verlangen kann . Dies gilt auch dann, wenn ein Mite i- gentümer das Grundstück selbst ersteigert ( Senatsurteil BGHZ 175 , 297 = F a- mRZ 2008, 767 Rn. 23 f. mwN). b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht einen Anspruch des Antragste l- lers ge mäß §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Abgabe der nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils nebst Hinterlegungszinsen bejaht. aa) Wird der Erlös von dem Ersteigerer ga nz oder - wie im vorliegenden Fall als Sicherheitsleistung - teilweise hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle g e- richteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses . Allerdi ngs bedarf es i n diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsa men Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseina n- dersetzung des herausgegebenen Erlöses. V ielmehr kann jeder Teilhaber von den anderen die nach § 13 Abs. 2 Hinterl O erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen , wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526 f.; vgl. auch Stöber Z VG 20. Aufl. § 180 Rn. 18.4; Dassler/Schiffhauer/Hintzen ZVG 14. Aufl. § 180 Rn. 158) . bb) Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht einen A n- spruch des Antragstellers auf Abgabe der nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderl i- che n Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten hälftigen Erlösanteils b e- jaht. Nach den getroffenen Feststellungen sind die Verfahrenskosten bereits von de m hinterlegten Betrag abgezogen worden und keine Gemeinschaft sv e r- 17 18 19 - 10 - bindlichkeiten mehr zu berichtigen. Zudem hat d er A ntragsteller seinen Antrag auf Einwilligung in die Auszahlung des rechnerisch auf ihn entfallenden hälft i- gen Anteils des h interleg ten Betrags einschließlich der insoweit angefallenen Hinterleg ungszinsen beschränkt. cc) Diesem Anspruch kann die Antragsg egnerin auch kein Zurückbeha l- tungsrecht wegen de r von ihr behaupteten Ansprü ch e auf Zugewinnausgleich bzw. aus einem noch gesondert einzuleitenden Haus halts verfahren entgege n- halten. (1) Allerdings scheidet e ntgegen der Auffassung des Beschwerdeg e- richts ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht bereits wegen fehlende r Gegenseitigkeit der Forderungen aus. Der vom A n- tragsteller geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Erlöses ergibt sich au s §§ 749 Abs. 1, 753 BGB und richtet sich gegen die Antrags gegnerin persönlich . Denn Schuldner des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ist der einzelne Teilhaber der Bruchteilsgemei n- schaft (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2001 - IV ZR 281/99 - ZEV 2001, 313, 314; MünchKommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 749 Rn. 18) . Da sich d ie von der A n- tragsgegnerin geltend gemachten A nsprüche auf Zugewinnausgleich und aus einem beabsichtigten Haus halts verfahren gegen den Antragsteller richten, ist das für das Zurückbehaltun gsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche G e- genseitigkeitsverhältnis vorliegend gegeben . Soweit das Beschwerdegericht die Gegenseitigkeit der Forderungen im Hinblick auf das Senatsurteil vom 20. Februar 2008 ( BGHZ 175 , 297 = FamRZ 2008, 767) verneint hat , hat es übersehen, dass dieser Entscheidung ein anders gelagert er Sachverhalt zu Grunde lag. Dort wollte der Ehegatte, de m das Grundstück in der Teilungsve r- steigerung zugeschlagen worden war, w egen de s gegen ihn gerichteten A n- spruch s auf Berichti gung des Bargebots m it einer gegen seine Ehefrau , der ehemalige n Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks , gerichteten Zug e- 20 21 - 11 - winnausgleichsforderung a ufrechn en . Der Senat hat die Gegenseitigkeit von Haupt - und Gegenforderung in diesem Fall verneint, weil der Ans pruch auf B e- richtig ung des Bargebots n icht der Ehefrau als ehemalige r Miteigentümerin des Grundstück s allein , sondern d er Bruchteilsgemeinschaft ungeteilt z ustand. (2) D ie Antragsgegnerin kann sich dennoch gegenüber dem Anspruch des Antragstellers nich t auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen den von ihr b e- haupteten güterrechtlichen A usgleichsforderung en berufen. Für den Fall, dass ein Teilhaber - wie hier - die nach § 13 Abs. 2 HinterlO erforderliche Einwilligung des anderen in die Auszahlung des auf i hn entfalle n- den Teiles des hinterlegten Erlöses begehrt , hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass jener die Zustimmung nicht mit der Begründung verweigern kann , der Anspruchsteller schulde ihm aus einem anderen Rechtsverhältnis ebenfalls eine Le istung (BGHZ 90, 194 = NJW 1984, 2526, 2527 ). Auch nach der Rechtsprechung des Senat s hat e in Teilhaber kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines vom Verste i- gerungsgericht hinterlegten Erlöses, wenn er nur Ansprü che geltend machen kann, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen ( Senatsu r- teil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254 mwN ). An di e- ser Rechtsprechung hält der Senat fest. D as Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB , jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, darf grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden (BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 687, 688; Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 273 Rn. 16; Münc h- KommBGB/Krüger 6. Aufl. § 273 Rn. 55; Bamberger/Roth/Unberath BGB 4. Aufl. § 273 Rn. 34 ; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 94; Wever Vermögensauseina n- dersetzung der Ehegatten außer halb des Güte r rechts 5. Aufl. Rn. 198 ; Klein FamVermR Kap. 4 Rn. 140 ). Die Anerkennung eines Zurückbehaltungsrechts 22 23 - 12 - gemäß § 273 BGB wegen einer güterrechtlichen A usgleichsforderung würde d em mit § 749 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck, grundsätzlich die jederzei tige Aufhebung der Gemeinschaft zu gewährleisten, widerstreiten ( vgl. BGHZ 63, 348 = NJW 1975, 687, 688). (3) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Kogel FPR 2013, 379, 380; ders. FPR 2012; 75, 78; Münch Die Scheidungsimmobilie 2. Aufl. Rn. 844) folgt auch nichts anderes aus den Senatsentscheidungen vom 15. November 1989 (IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) und 17. November 1999 (XII ZR 281/97 FamRZ 2000, 355). Soweit der Senat in diesen Verfa h- ren die Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrecht s wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass die Bruchteilsgemeinschaften bereits aufgehoben waren und die Beteiligten daher um Freigabeansprüche stritten, die nicht mehr Teil des Aufhebungsverfahren s nach §§ 749 ff . BGB waren. In dem de r Senats entscheidung vom 15. November 1989 ( IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254) zugrundeliegenden Fall hatten die Parteien den bei der Te i- lungsversteigerung mehrere r im gemeinsamen Eigentum steh en der Grundst ü- cke erzielten R esterlös bereits einverständlich hälftig aufgeteilt und zunächst unter die treuhänderische Verwaltung ihrer Rechtsanwälte gestellt . In einem nachfolgend geschlossenen Vergleich zur Erledigung der gegenseitigen A n- sprüche aus dem Scheidungs - und den Folgever fahren trafen die Parteien eine Vereinbarung über die teilweise Freigabe der bei den Rechtsanwälten hinterle g- ten Gelder. Außerdem sollte ein Teilbetrag auf ein Notaranderkonto eingezahlt werden. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Zustimmung der Eh efrau zur Freigabe des auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrages. D er Senat hat in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht der Ehefrau w e- gen einer aus dem ehelichen Güterrecht stammenden Forderung deshalb b e- 24 25 26 - 13 - jaht, weil die Parteien einverständlich den Resterlös aus der Teilungsversteig e- rung der gemeinsamen Grundstücke bereits aufgeteilt und unter die treuhänd e- rische Verwaltung ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt hatten . Der Senat ging aufgrund der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Verte ilung des Resterlöses davon aus, dass das Verfahren zur Auseinandersetzung der Bruc h- teilsgemeinschaften an den gemeinsamen Grundstücken abgeschlossen war und deshalb kein Grund mehr dafür bestand, das Zustimmungsverlangen d es (früheren) Teilhabers auf Ausz ahlung gegen über eine m Anspruch zu privilegi e- ren, den der andere aus einem gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnis herle i- tet (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 - FamRZ 1990, 254 , 255 ). In dem der Senats entscheidung vom 17. November 1999 ( XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355) zugrunde l iegenden Fall war die Teilungsversteigerung einer den Parteien als Miteigentümer zu gleichen Anteilen gehören den Eige n- tumswohnung bereits durchgeführt und der Versteigerungserlös bei m Amtsg e- richt hinterlegt. In di eser Entscheidung ging der Senat davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft durch die Hinterlegung des Versteigerungserlöses b e- reits aufgehoben worden war ( Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355 , 356; kritisch hierzu Gruber Fa mRZ 2000, 399, 401 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güte r- rechts 5. Aufl. Rn. 199 ; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 95; Klein FamVermR Kap. 4 Rn. 141 ) . Ob daran fes tzuhalten ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erört e- rung. Entscheidend ist, dass der Senat in der bereits vollzogenen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft den entscheidenden Grund dafür sah, den A n- spruch eines früheren Teilhabers auf Zustimmung zur Aus zahlung nicht weiter gegenüber einem Anspruch zu privileg i e ren, den der andere aus einem g e- meinschaftsfremden Rechtsverhältnis herleitet. 27 - 14 - Für den Fall, dass die Bruchteilsgemeinschaft noch nicht aufgehoben ist und der Anspruch aus § 749 Abs. 1 BGB gelt end gemacht wird, hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest , dass die Auseinandersetzung nicht durch g e- meinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden darf. (4) Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht ang e- nommen, dass der Antragsg egnerin wegen der von ihr behaupteten güterrech t- lichen Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Denn d ie zwischen den Beteiligten bestehende Bruchteilsgemeinschaft ist bislang nicht aufgehoben worden. c ) Z u Recht hat das Beschwerdegericht auch eine n Anspruch des A n- trag stellers gemäß § § 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB auf Zustimmung zur Teilung und Änderung der den Beteiligten übertragenen Forderung in Höhe von zustehenden Ford Einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebots durch den Antragsteller bedarf es hierzu nicht. aa ) Zwar ist der Ersteher, dem im Rahmen einer Teilungsversteigerung der Zuschlag erteilt wor den ist , nach § 180 Abs. 1 ZVG i. V. m. §§ 49 Abs. 1 und 3, 107 Abs. 2 ZVG grundsätzlich zur Zahlung des vollen Bargebots ve r- pflichtet . Dies gilt auch dann , wenn ein früherer Miteigentümer das Grundstück in der Teilungsversteigerung selbst ersteigert hat ( vgl. Das s- ler/Schiffhauer/Hintzen ZVG 14. Aufl. § 180 Rn. 146). Diese r ist insbesondere nicht berechtigt, die Zahlung des Meistgebotes um den Betrag zu kürzen, den er im Hinblick auf seine Beteiligungsquote an der Bruchteilsgemeinschaft am Übererlös zu habe n glaubt (Storz/Kiderlen Praxis der Teilungsversteigerung 4. Auf l . C.9.5.2.; Kogel FPR 2012, 75, 76; Dassler/Schiffhauer/Hintzen ZVG 14. Aufl. § 180 Rn. 146). Obwohl mit der Erteilung des Zuschlags der Zweck der 28 29 30 31 - 15 - Teilungsversteigerung, das nicht teilbare Ve rsteigerungsobjekt in den teilbaren Erlös umzuwandeln, erreicht ist (Stöber ZVG 20. Aufl. § 180 Rn. 17.1), muss auch in einem Teilungsversteigerungsverfahren von Amts wegen ein Vert e i- lung st ermin angesetzt werden , in dem das Vollstreckungsgericht die zu ver te i- lende Masse feststellt (§ 107 Abs. 1 ZVG) , nach § 109 Abs. 1 ZVG die Kosten aus dem Erlös entnommen werden und ein Teilungsplan aufgestellt wird (St ö- ber ZVG 20. Aufl. § 180 Rn. 17.2). Diese gesetzlich vorgegebene Verfahren s- weise verlangt, dass das Barge bot in vollem Umfang berichtigt wird und späte s- tens im Verteilungstermin zur Verfügung steht (§ 49 Abs. 1 ZVG). bb ) Hat der Ersteher entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht oder nicht vollständig ent richt e t , wird gemäß § 118 Abs. 1 ZVG der T eilungsplan dadurch ausgeführt, dass die Ford e- rung gegen den Ersteher des Grundstücks auf Zahlung des Meistgebots in H ö- he eines etwaigen Erlösüberschusses auf die ehemaligen Grundstückseige n- tümer übertragen wird (Dassler /Schiffhauer/Hintzen ZVG 14. Aufl. § 180 Rn. 160; Storz/Kiderlen Praxis der Teilungsversteigerung 4. Auf l . C.10.2.) . I n- soweit hat d ie Entscheidung jedoch nur deklaratorische Bedeutung, weil die Forderung schon seit dem Zuschlag der aus den ehemaligen Mitei gentümern bestehenden Bruchteilsgemeinschaft zustand . D ie Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie den Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt. Denn mehreren Eigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags steht auch die übertragene Forderung gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Recht s- verhältnis zu. D ie zunächst an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft setzt sich also an der Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses fort , so dass es weiterer Schritte bedarf, um di e Bruchteilsgemeinschaft endgültig au f- zuheben. Auch wenn das Grundstück, wie im vorliegenden Fall, durch einen der früheren Miteigentümer ersteigert worden ist , wird die Aufhebung der fortbest e- 32 33 - 16 - henden Bruchteilsgemeinschaft regelmäßig dadurch herbeigeführt , dass die übertragene Forderung durch die ehemaligen Miteigentümer eingezogen und der Erlös entsprechend der quotalen Berechtigung zwischen den Teilhabern aufgeteilt wird. Mit der Aufteilung des Erlöses ist die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben. cc ) D ie Aufhebung der an der Forderung gegen den Ersteher bestehe n- den Bruchteilsgemeinschaft kann jedoch auch in der vom Beschwerdegericht aufgezeigten Art und Weise herbeigeführt werden , indem der Ehegatte, der das Grundstück ersteigert hat, den auf den anderen Ehegatten entfallenden E r- lösanteil bereitstellt und zugleich von diesem die Zustimmung zur Teilung der nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses verlangt (ähnlich Braeuer FPR 2000, 198, 205; Kogel Strateg ien bei der Teilungsversteigerung des Familienheimes Rn. 459) . N ach § 749 Abs. 1 BGB kann ein Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Die Aufhebung erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Ver minderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt (§ 752 Satz 1 BGB). Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete Forderung stellt grundsätzlich eine in Natur teilbare Leistung i. S. v. § 752 BGB dar (vgl. Mün chKommBGB/K. Schmidt § 752 Rn. 19; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 752 Rn. 16). Besteht an einer Forderung eine Bruchteilsgemeinschaft , führt dies allerdings dazu , dass - jedenfalls im Außenverhältnis - eine im Rechtssinne unteilbare Leistung vorliegt, we il die Forderung gemäß § 432 BGB nur den Tei l- habern als Gesamtgläubiger n gemeinschaftlich zusteht ( vgl. Staudi n- ger/Looschelder s BGB [2012] § 432 Rn. 24 ) . Die Aufhebung d ies er Bruchteil s- gemeinschaft hätte danach gemäß § § 753, 754 BGB durch gemeinschaftliche Einziehung oder durch Verkauf der Forderung und anschließende Verteilung des Erlöses zu erfolgen (vgl. zum Verhältnis dieser Regelungen Palandt/Sprau 34 35 - 17 - BGB 72. Aufl. § 754 Rn. 2) . Im Rahmen der Verwertung einer gemeinschaftl i- chen Forderung geht nach zutreff ender Meinung jedoch die Teilung in Natur nach § 752 BGB der gemeinschaftlichen Einziehung gemäß § 754 BGB vor ( so schon RGZ 65, 5, 7; Staudinger/Langhein BGB [2008] § 754 Rn 3; Bambe r- ger/Roth/Gehrlein BGB 4 . Aufl. § 754 Rn. 1; Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 754 Rn. 2). Da d ie Forderung auf Zahlung des Ersteigerungserlöses jedenfalls dann in Natur teilbar ist, wenn die Verfahrenskosten berichtigt sind, keine Gemei n- schaftsverbindlichkeiten mehr bestehen und die Beteiligungsquoten der Teilh a- ber feststeh en , ric htet sich im vorliegenden Fall die Aufhebung der an dieser Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft nach § 752 Satz 1 BGB . Gegenstand des Anspruchs nach § 749 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die für die Herbeiführung der Gemeinschaftsaufhebung geschuldete Leistung (Münc h- KommBGB/K. Schmidt 6. Aufl. § 749 Rn. 20). Der Teilhaber einer an einer Geldforderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann daher von de n and e- ren Teilhaber n die für die A useinandersetzung erforderliche n Mitwirkungshan d- lungen verlang en, die in de r en Zustimmung zu einer Teilabtretung der Ford e- rung gemäß § 398 BGB bestehen (vgl. Staudinger/Langhein BGB [2008] § 752 Rn. 25) . Ist gewährleistet, dass der andere Teilhaber den auf ihn entfallenden E r- lösanteil erhält, wird auf diese Weise die Auseinandersetzung der Bruchteil s- gemeinschaft lediglich vereinfacht, ohne dass berechtigte Interessen des and e- ren Teilhabers beeinträchtigt werden. Steht - wie hier - die Beteiligungsquote d es anderen Teilhabers fest, steht i h m auch nur ein dieser Quote entspreche n- der Anteil am Versteigerungserlös zu. Diesen Anteil erhält er, wenn er die Z u- stimmung zur Aufteilung der übertragenen Forderung nur erteilen muss, wenn sichergestellt ist, dass ihm ein entsprechender Geldbetrag auch zufließt. Dies wird im vorliegenden Fall durch die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Zug - um - Zug - Verurteilung erreicht. 36 37 - 18 - Ein weitergehendes schutzwürdiges Interesse des anderen Teilhabers daran, dass der Miteigentüme r, der das Grundstück ersteigert hat, zunächst das Meistgebot vollständig zahlt, besteht nicht. Denn auch nach der gemeinsamen Einziehung der Forderung gemäß § 432 BGB könnte er nur einen seiner Bete i- ligungsquote entsprechenden Anteil an dem Überer lös verl angen. Gleichzeitig müsste er seinerseits der Auskehrung des Anteils am Übererlös an den bisher i- gen Miteigentü mer , der das Grundstück ersteigert hat, zustimmen. Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die vom Beschwe r- degericht vertretene Recht sauffassung berücksichtige nicht das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherung ihrer güterrechtlichen Ansprüche, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch wenn das Bargebot vollständig entrichtet wo r- den wäre, könnte die Antragsgegnerin gegenüber andere n Gläubigern des A n- tragstellers keine bevorrechtigte Befriedigung ihrer güterrechtlichen Ansprüche erreichen. Gemäß § 756 BGB werden a us dem erzielten Versteigerungserlös nur solche Forderungen der Teilhaber bevorrechtigt befried i gt, die sich auf die Gemei nschaft gründen. Güterrechtliche Ansprüche als v on der Gemeinschaft unabhängige, auf einem anderen Rechtsgrund beruhende , Forderungen gegen den anderen Teilhaber sind hierbei nicht zu berücksichtigen ( vgl. Bambe r- ger/Roth/Gehrlein BGB 4. Aufl. § 756 Rn. 2; Palandt/Sprau BGB 72. Aufl. § 756 Rn. 2 ) . Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann daher zur Durchsetzung von güterrechtlichen Ansprüchen nur im Rahmen der allgemeinen - auch den and e- ren Gläubigern des ausgleichspflichtigen Ehegatten zustehenden - vollstr e- c kungsrechtlichen Möglichkeiten auf den Anteil des ausgleichspflicht igen Eh e- gatten am Übererlös zugreifen. Das damit verbundene Risiko, den güterrechtl i- chen Anspruch nicht vollstrecken zu können, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu tragen (Kogel FamRB 2008, 165, 166). Im Hinblick darauf ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum der Miteigentümer, der das Grundstück ersteigert hat, zunächst de n Übererlös vol l- 38 39 40 - 19 - ständig an die Bruchteils gemeinschaft leisten soll , um bei der anschließenden Teilung s ofort wieder den auf ihn entfallenden Anteil am Erlös zurückzuerhalten. Der Er steigere r wäre sonst gezwungen, de n vollständigen Erlös, gegebene n- falls im Wege der F remdf inanzierung, aufzubringen, obwohl der andere Teilh a- ber letztlich nur ein en seiner Beteil igungsquote entsprechende n Anteil verla n- gen kann und der Ersteher den auf ihn entfallenden Erlösanteil sofort wieder zurückerhalten würde . dd ) Danach hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller zu Recht e i- nen Anspruch auf Zustimmung zur Teilung der den Beteiligten übertragenen Forderung zuerkannt. Nach den getroffenen Feststellungen ist d ie Beteiligung s- quote z wischen den Beteiligten unstreitig. Die Verfahrenskosten wurden bereits aus der vom Antragsteller hinterlegten Sicherheitsleistung entnommen und G emeinschaftsverbindlichkeiten bestehen nicht . Der Antragsteller hat den B e- trag, der der Antragsgegnerin an dem erzielten Übererlös nebst Zinsen zusteht, auf einem Treuhandkonto seines Verfahrensbevollmächtigten zur Auszahlung an die Antragsgegnerin bereitg estellt. Im Hinblick darauf ist das Beschwerdeg e- richt zu Recht davon ausgegangen, dass kein schützenswertes Interesse der Antragsgegnerin an einer Einziehung der gesamten Forderung durch die Bruc h- teilsgemeinschaft besteht und sie daher ihre Zustimmung zur Teilabtretung der übertragenen Forderung nicht verweigern kann. ee) Wie oben bereits ausgeführt, kann die Antragsgegnerin ihre Mitwi r- kung an der Teilabtretung der übertragenen Forderung auch nicht im Hinblick auf die ihr möglicherweise zustehenden güter rechtlichen Ausgleichsansprüche verwei gern. Gegen den auf §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB beruhenden A n- spruch des Antragstellers auf Aufhebung der an der gemäß § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Forderung bestehenden Bruchteilsgemeinschaft kann ein Z u- rückbehaltun gsrecht nicht mit gemeinschaftsfremden Forderungen begründet werden. 41 42 - 20 - d ) Soweit das Beschwerdegericht schließlich auch einen Anspruch des Antragstellers gemäß § 894 BGB auf Bewilligung der Löschung der nach § 128 Abs. 2 ZVG zugunsten der früheren Miteige ntümer in ungeteilter Gemeinschaft eingetragenen Sicherungshypothek bejaht sowie die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Sicherungshypothek erklärt hat, jeweils Zug um Zug gegen Zahlung des auf die Antragsgegnerin entfallenden Anteil an dem Vers teigerungserlös nebst Zinsen, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern . Auch die Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen keine eigenständigen Einwendungen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Altenkirchen, Entscheidung vom 15.02.2012 - 4 F 161/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.05.2012 - 11 UF 205/12 - 43
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