BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 333 /13 vom 4 . Dez ember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1 Dem Betreuer steht gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdeb e- fugnis aus eigenem Recht zu. BGH, Be schluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - LG Kassel AG Fritzlar - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Dez ember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde de s Beteiligt en zu 3 wird der B e- schluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5 . Jun i 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. W ert: 3.000 Gründe: I. Der im Jahr 1966 geborene Betroffene erlitt im Jahr 1994 als Opfer eines Gewaltdelikts eine schwere Hirnschädigung. Am 1. Dezember 2005 erteilte er der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine Vorsorgevollmacht. Mit Schreib en an das Amtsgericht vom 22. Januar 2013 regte der Bete i- ligte zu 3 an, den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer für den Betroffenen, se i- nen Neffen, zu bestellen . Dabei berief er sich auf eine ihm von dem Betroffenen erteilte Vollmacht vom 31. Dezember 2012 . Die Betreuung sei erforderlich, 1 2 - 3 - nachdem der Vater des Betroffenen, der sich bislang um dessen Belange g e- kümmert habe, am 5. Dezember 2012 verstorben sei . Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 zum Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis " Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber der B e- vollmächtigten " bestellt. Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten und des B e- troffenen hat das La ndgericht diese Betreuung aufgeh oben. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und zu 3 mit der Rechtsbeschwerde. I I. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist mangels Beschwerdeb e- fugnis unzulässig. Dem (Kontroll - ) Betreuer steht gegen die - hier durch das Beschwerdeg e- richt erfolgte - Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eig e- nem Recht zu . Die A ufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eig e- ne Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Intere s- se, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird ( BayObLG Beschluss vom 8. März 2004 - 3Z BR 242/0 3 - juris Rn. 4 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244, 1245 ; Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 76 mwN und Keidel/Budde aaO § 303 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2013] § 303 Rn. 16 ; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 59 Rn. 17; Haußleiter FamFG § 303 Rn. 4; Prütting/Fröschle FamFG 3 . Aufl. § 30 3 Rn. 38 ). Der Beteiligte zu 2 beruft sich oh ne Erfolg auf § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wonach das Recht zur Beschwerde im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens zusteht, wenn sie in der Vorinstanz beteiligt worden ist. Der 3 4 5 6 - 4 - Betreuer ist gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG Verfahrensbeteiligter, soweit s ein Aufgabenkreis betroffen ist, und kann n ach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG gegen seinen Aufgabenkreis betreffende Entscheidungen im Namen des B e- troffenen Beschwerde einlegen. Eine zusätzliche Verfahrensbeteiligung als Ve r- trauensperson ist durch die Vorinstanzen nicht erfolgt. III. Die Rechtsbeschwerde des Beteili g ten zu 3 hat demgegenüber Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 3 , der von Amts - und Lan d- gericht ersichtlich als Vertrauensperson des Betroffenen ( § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ) formell am Verfahren beteiligt worden ist, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beschwerdebefugt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet . a) Das Landgericht hat ausgeführt, dass zwar die medizinischen Vorau s- setzungen für die Anordnung einer Betreuung vorlägen . Die Betreuung sei j e- doch nicht erforderlich. Denn die Einr ichtung einer Kontrollbetreuung sei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene geschäftsunfähig und deshalb zu einer eigenständigen Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage sei. Vielmehr müsse aufgrund von Einzelfallumständen ein Bed ürfnis für die Überwachung des Bevollmächtigten bestehen . Notwendig sei der konkrete, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass dem Betreuungsbedarf mit der Vollmacht nicht Genüge getan sei. Daran fehle es hier. Im Übrigen b e stehe für die Bestellung eines Kontrollb etreuers kein A n- lass, weil der Betroffene in einem Heim lebe. Dadurch seien sowohl Pflege und 7 8 9 10 - 5 - Versorgung als auch die Kontrolle gewährleistet, ob die Bevollmächtigte diese Dinge zufriedenstellend organisiere und die finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen erledige. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Über p rüfung nicht stand. Mit der im angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung lässt sich die E r- forderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 BGB nicht verneinen. Nach dem vom Landgericht zitierten Sachverständigengutachten leidet der Betroffene an einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom. Aufgrund der psychischen Erkrankung fehle es ihm an der Kritikfähigkeit, so dass er nicht in der Lage sei , sei nen Willen frei und unbeeinflusst zu äußern. Der Sachve r- ständige hat deshalb eine Betreuung für alle Bereiche aus medizinisch - psychiatrischer Sicht für dringend indiziert gehalten . Das Landgericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene nich t mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten allein wahrzunehmen, und auch die Ausübung der der B e- vollmächtigten erteilten Vollmacht nicht zu kontrollieren vermöge. In Anbetracht dieser Feststellungen ist d ie Annahme des Landgerichts nicht tragfähig , e iner Betreuung bedürfe es wegen der an die Bevollmächtigte er teilten Vorsorgevollmacht nicht . Das schwere hirnorganische Psychosyndrom des Betroffenen geht auf den körperlichen Übergriff im Jahre 1994 zurück, wä h- rend die Vorsorgevollmacht erst Ende 2005 er teilt wurde. Das Landgericht hat entgegen § 26 FamFG keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der Betroff e- ne zu m Zeitpunkt der Vollmachterteilung noch geschäftsfähig war. Hieran b e- stehen mit Blick auf den gutachterlich beurteilte n Gesundheitszustand des B e- troffenen und den Umstand, dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung de s selben seit dem Jahre 1994 nicht ersichtlich sind, jedoch erhebliche Zweifel , denen das Landgericht von Amts wegen hätte nachgehen müssen . 11 12 13 - 6 - c) Die angefochtene Entscheidung ste llt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Insbesondere erla u- ben die landgerichtlichen Feststellungen nicht den Schluss, dass es einer B e- treuung unabhängig von der - in ihrer rechtlichen Wirksamkeit derzeit zwe ife l- haften - Vorsorgevollmacht , auf die das Landgericht seine Entscheidung g e- stützt hat, nicht bedarf . Die Erforderlichkeit der Betreuung im Sinn des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen e r- gebe n, seine Angelegenheiten rechtlich selbst regeln zu können. Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein solcher besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9) . Dass der Betroffene derzeit in einer Einrichtung wohnt, steht für sich g e- nommen einem Betreuungsbedarf jedenfalls für einzelne Aufgabenkreise nich t entgegen. Dies gilt nicht zuletzt für den Bereich der Vermögenssorge, für den die Rechtsbeschwerde auf die nicht unerheblichen laufenden Einkünfte des B e- troffenen und auf die ungeklärten Barabhebungen durch die Bevollmächtigte verweist. 3. Der angefo chtene Beschluss ist deshalb gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landg e- richt zurückzuverweisen. Dieses wird zuerst sachverständig beraten die Wir k- samkeit der der Beteiligten zu 1 erteilten Vorsorgevollmach t zu überprüfen und sich für den Fall, dass es diese bejahen sollte, anschließend mit den vom Bete i- ligten zu 2 in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013 aufgezeigten offenen finanziellen Fragen sowie damit auseinanderzusetzen haben, ob es ( jedenfalls insowe it) einer Kontrollbetreuung bedarf . Erweist sich die Vorsorgevollmacht 14 15 16 17 - 7 - hingegen als unwirksam, ist zu klären, für welche Bereiche ein konkreter B e- t reuungsbedarf besteht. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entscheidung vom 04.04.2013 - 10 XVII 61/13 - LG Kassel, Entscheidung vom 05.06.2013 - 3 T 230/13 -
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