BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 334/10 vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 236 Abs. 2 D, 520 Abs. 2 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen nur dann in Betracht, wenn die unverschuldete Fristver-s344umung offensichtlich oder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft ge-macht ist. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 14.280 200 Gr374nde: I. Das landgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 15. April 2010 zuge-stellt. Am 14. Mai 2010 ging die an das Landgericht gerichtete Berufung der Beklagten dort ein. Nach Vorlage an die Einzelrichterin verf374gte diese am 18. Mai 2010 die sofortige Weiterleitung des Schriftsatzes an das Kammerge-richt als zust344ndigem Berufungsgericht und informierte den Prozessbevollm344ch-tigten der Beklagten telefonisch von der Weiterleitung. Am 18. Mai 2010 ging eine weitere Berufung der Beklagten mit einem Wiedereinsetzungsantrag und dessen Begr374ndung beim Kammergericht ein. 1 Das Kammergericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist zur374ckgewiesen 2 - 3 - und die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil es an den Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Beschwerde-gerichts ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grunds344tzlicher Be-deutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. 1. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die Berufungsfrist schuldhaft vers344umt und das Berufungsgericht ihr deswegen zu Recht die begehrte Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. 4 Denn das Berufungsgericht hat die Berufung jedenfalls deswegen zu Recht als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 ZPO begr374ndet wurde. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 15. April 2010 zugestellt worden. Nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO betr344gt die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung zwei Monate ab Zustellung des in vollst344ndiger Form abgefassten Urteils. Sie war hier folglich am 15. Juni 2010 (Dienstag) abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat die Beklagte ihre Berufung weder begr374ndet noch die Verl344ngerung dieser Frist nach 247 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO beantragt. Ein Verl344ngerungsantrag der Beklagten hinsichtlich der Berufungsbegr374ndungsfrist ist erst mit dem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 17. Juni 2010 (Donnerstag), also versp344tet, eingegangen. 5 - 4 - 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat dies we-der nach 247 236 Abs. 1 ZPO beantragt, noch kann die Wiedereinsetzung nach 247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen erfolgen. 6 7 Denn der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat entgegen 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb der einmonatigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO weder die eine Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, noch sind diese sonst offensichtlich. Bei Unterzeich-nung seines Gesuchs um Fristverl344ngerung vom 17. Juni 2010 war er verpflich-tet, den Ablauf der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist eigenst344ndig zu pr374fen (Se-natsbeschluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696). Da-bei h344tte er erkennen m374ssen, dass die Berufungsfrist nicht wie nach fr374herem Prozessrecht einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist, sondern gem344337 247 520 Abs. 2 ZPO nach Ablauf von zwei Monaten seit Zustellung des in voll-st344ndiger Form abgefassten Urteils, also am 15. Juni 2010, abgelaufen war. Er h344tte deswegen innerhalb eines Monats, sp344testens am 17. Juli 2010, Tatsa-chen vortragen m374ssen, die auch diese Fristvers344umung als unverschuldet darstellen. Dem ist die Beklagte auch in der Folgezeit nicht nachgekommen. - 5 - 3. Weil die Beklagte ihre Berufung jedenfalls nicht fristgerecht begr374ndet hat, hat das Oberlandesgericht sie zu Recht als unzul344ssig verworfen. Einer Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsfrist bedarf es danach nicht mehr. 8 Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose G374nter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2010 - 25 O 505/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2010 - 8 U 55/10 -
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