BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 334/12 vom 9. Januar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1812 Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behau pteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jede n- falls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfa h- ren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und de s- halb auch nicht mit einem entsprec henden Prozess zu rechnen ist. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 334/12 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Gü nter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Der Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Ei n- legung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2012 Wiedereinsetzu ng in den vorigen Stand gewähr t . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2012 wird zurückgewi e- sen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KO). Beschwerdewe rt: 3.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 begehrt als Betreuerin die Genehmigung, an die Mu t- ter der Betroffenen aus de ren Vermögen einen Geldbetrag in Höhe von insg e- samt 87.093,34 überweisen . Die Betroffene leidet an einer chronischen Psychose aus dem sc hiz o- phrenen Formenkreis. Die Betreuung umfasst unter anderem de n Aufgabe n- 1 2 - 3 - kreis Vermögenssorge; ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet . Die Betroff e- ne erwarb vor Beginn der Betreuung im Jahr 1998 eine Eigentumswohnung, die sie zunächst selbst bewohnte. I m August 2010 zog die Betroffene in ein Pfleg e- heim. Die Bezahlung der Darlehensraten für die Finanzierung der Wohnung erfolgte teilweise durch die Mutter der Betroffenen. Im Jahr 2011 verkaufte die frühere Betreuerin der Betroffenen mit Genehmigung des Bet reuungsgerichts die Eigentumswohnung für 209.000 Den Antrag der Betreuerin , die Überweisung des eingangs genannten Betrages an die Mutter der Betroffenen betreuungsgerichtlich zu genehmigen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde z u- rückgewiesen . Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Ferner hat sie beantragt, gegen die Versä u- mung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Besc hluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu g e- währen . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Betreuerin ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat sein e Entscheidung damit begründet, dass die beabsichtigte Entnahme des Geldes aus dem versperrt angelegten Bankguth a- ben zur Auszahlung bzw. Überweisung an die Mutter der Betroffenen nicht g e- nehmigungsfähig sei, da di es ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung nich t entspreche. Insoweit sei der von de r Betreuer i n beabsichtigte Verwendung s- 3 4 5 6 - 4 - zweck der beantragten Entnahme zu prüfen. Das Betreuungsgericht habe die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn die Betreute zu dem in Aussicht geno m- menen Rechtsgeschäft nicht verpflic htet sei und die Zahlung den Regeln einer ordnungsgemäßen Ve rmögensverwaltung widerspreche. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die Betroffene w e- der wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) noch wegen groben U n- danks (§ 530 BGB) zur Rückz ahlung verpflichtet. Es sei sehr zweifelhaft, ob die Betroffene aus bereicherungsrechtlichen Gründen wegen Zweckverfehlung oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage zur Rückzahlung verpflichtet sei. Es könne dabei unterstellt werden, dass die Zahlungen d er Mutter der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Wohnung dazu gedient hätten, dass die Betroffene diese Wohnung nutzen könne. Dieser Zweck sei auch erreicht worden, da die B e- troffene Eigentümerin der im Jahr 1998 gekauften Wohnung geworden sei und diese bis zu ihrem Umzug in das Pflegeheim im August 2010 auch selbst b e- wohnt habe. Auch wenn zur Deckung der Heimkosten der Verkauf der Wo h- nung erforderlich gewesen sei, könne nach einer rund zwölf jährigen Nutzung der Wohnung durc h die Betroffene nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen der Mutter der Betroffenen ihren Zweck verfehlt hätten. Hinzu komme, dass die Leistungen der Mutter indirekt auch jetzt noch der B e- troffenen zugutekämen, da die durch ihren Heimaufent halt entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten aus dem Erlös der verkauften Wohnung g e- deckt würden. Hierin bestehe ein entscheidender Unterschied zu den höchs t- richterlich entschiedenen Fällen, in denen Schwiegereltern ihren Schwiegerki n- dern Zuwendu ngen in Erwartung des Bestands der Ehe gemacht hätten und diese dann geschieden werde. In diesen Fällen werde der Zweck, mit den Lei s- tungen das eigene Kind zu unterstützen, nicht mehr erreicht. 7 8 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlich en Überprüfung stand. a) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 , 1812 Abs. 1 und Abs. 3 BGB bedarf der Betreuer für eine Überweisung vo n einem (gesperrten) Konto der Betreuten der Genehmigung des Betreuungsgerichts ( LG Münster Rpfleger 1989, 455; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl . § 1812 Rn. 9; jurisPK - BGB /Lafontaine 6. Aufl. § 1812 Rn. 25 mwN ; generell zur Überweisung AG Herborn FamRZ 1999,1690, 1691 ; BtKomm/Roth 2. Aufl. E Rn. 58 ). Maßstab für die gerichtliche Entscheidung über die Genehmigung ist das Interesse des Betreuten. Das Gericht hat dabei eine Gesamtabwägung aller Vor - und Nachteile sowie der Risiken des zu prüfenden Geschäfts für den Be - treuten vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 479/11 FamRZ 2012, 967 Rn. 9). Das Gericht hat ausschließlich da s Wohl und die Interessen des Betreuten zu berücksichtigen, nicht die Belange Dritter. Es hat sich auf den Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen zu stellen und kann deshalb auch Erwä gungen der Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit anstellen. Maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterli chen Entscheidung darstellt (BayObLG FamRZ 1990, 208 ; jurisPK - BGB/Lafontaine 6. Aufl. § 1828 Rn. 114 ) . Die Genehmigung darf danach nur erte ilt werden, wenn d ie Zah - lungen ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung nicht widerspr e ch en (vgl. MünchKommBGB/ Wagenitz 6. Aufl. § 1812 Rn. 40) . Lassen sich die Risiken eines Geschäfts auch nach der im Rahmen der Amtsermittlung vorzunehme n- den Prüfung nich t verlässlich abschätzen, ist die Genehmigung zu versagen ( jurisPK - BGB/Lafontaine 6. Aufl. § 1828 Rn. 118; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1828 Rn. 20). 9 10 11 - 6 - b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu b e- anstanden. D as Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Genehmigung nicht zu erteilen ist, wenn die Betreute zu dem in Aussicht genommenen Rechtsgeschäft nicht verpflichtet ist und die Zahlung den Regeln einer or d- nungsgemäßen Vermögensverwaltung widerspricht. Dass das Beschwerdeg e- richt dabei von einer Schenkung ausgegangen ist, die weder wegen Verarmung des Schenkers noch wegen groben Undanks zurückgefordert werden kann, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dafür spricht auch das vom Landg e- richt in seiner Entschei dung in Bezug genommene S chreiben der Betreuerin vom 25. November 2011. Hieraus ergibt sich wie auch das Amtsgericht zutre f- fend ausgeführt hat , dass die Leistungen der Mutter auf das Erbe der B e- troffenen angerechnet werden sollten . Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Landgericht sich damit begnügt hat festzustellen, dass es sehr zweifelhaft sei, ob die Betroffene aus Gründen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder aus dem G e- sichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) zur Rückza h- lung an die Mutter verpflichtet sei. Denn im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, Rückzahlung s- ansprüche n Folge zu leisten (vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 1066, 1067) . Dies gilt jedenfall s dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im G e- nehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und d eshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist. So liegt der Fall auch hier. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Betroffene zwölf Jahre in der Wohnung gewohnt . Damit hat sich der mit der 12 13 14 15 - 7 - auf das Erbe anrechenbaren Leistung verfolgte Zweck bereits teilweise erfüllt. Außerdem hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, dass d ie Leistungen der Mutter indirekt auch jetzt noch der Betroffenen zugutek ommen , da durch ihren Heimaufenthalt entstandene und künftig noch entstehende Kosten aus dem Erlös der verkauften Wohnung gedeckt w e rden. Weil die Mutter die B e- troffene mit der teilwe isen Finanzierung der Wohnung wie auch die Rechtsb e- schwerde einräumt im Alter absichern wollte , ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dies letztlich auch als Zweckerfüllung qualifiziert hat . Denn wenn die Betroffene nicht mehr in der Lag e ist, die betreffende Wohnung zu nutzen , kann es nur noch um die Frage gehen, wie der in der Wohnung enthaltene Vermögenswert auf andere Weise bestmöglich zur Alterssicherung genutzt werden kann . D er betreuungsgerichtliche n Genehm i- gung der Veräußerung der Eigentumswohnung gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist zu entnehmen, dass der Verkauf der Immobilie im Interesse der Betroffenen lag (vgl. zur Genehmigungspflicht Münch KommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1 821 Rn. 50). Dies wird insbesondere 16 - 8 - dadurch gewährleistet , dass nach §§ 1806 ff. BGB der Verkaufserlös mündels i- cher anzulegen ist, die Gefahr, dass die Bet roffene das Geld verschwendet, also nicht besteht. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG M ühldorf am Inn, Entscheidung vom 31.01.2012 - XVII 710/10 - LG Traunstein, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 T 617/12 -
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