ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB334.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 334/18 vom 20. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 1 a) Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Quali fikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist. b) Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 33 4/18 - LG Gera AG Gera - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gege n den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 11. Juli 2018 wird auf Kos ten des wei- teren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. D er Beteiligte zu 4 wendet sich gegen seine Entlassung als Betreuer. Für die Betroffene ist seit 201 4 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versi- cherungen, Renten - und Sozial leistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung ein- schließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung und Wohnungsan- gelegenheiten eingerichtet. Z unächst war der Beteiligte zu 4 zum Betreuer be- stellt. Im Rahmen der Prüfung, ob die eingerichtete Betreuung ve rlängert wer- den sollt e, beantragte der Beteiligte zu 4 am 15. März 2018 , ihn als Betreuer zu entlassen . Mit Beschluss vom 27. März 2018 hat das Amtsgericht die beste- hende Betreuung verlängert, den Beteiligten zu 4 als Betreuer ent lassen sowie den Beteiligt en zu 1 zum neuen Betreuer bestellt. Die Beschwerde n der Be- troffenen und des Beteiligten zu 4 gegen diesen Beschluss hat das Landgericht 1 2 - 3 - zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbesch werde begehrt der Beteiligte zu 4 wei- terhin zum Betreuer bestellt zu werden . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe zu Recht einen Betreuerwechsel vorgenommen. Die Be- troffene habe keinen verbind lichen Vorschlag im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB g emacht, so dass im Rahmen des freien Ermessens nach § 1897 Abs. 1 BGB eine geeignete natürliche Person zum Betreuer zu bestellen sei. Für di e Bestel- lung des Beteiligten zu 4 sprächen zwar Kontinuitätsgesichtspunkte, die bean- standungsfreie Führung der Betre uung sowie die Tatsache, dass die Betroffene erklärt habe, keine Probleme mit dem Beteiligten zu 4 zu haben. Dagegen spreche jedoc h, dass der Beteiligte zu 4 sich selbst nicht mehr in der Lage ge- sehen habe, die Betreuung der Betroffenen weiterzuführen. Er habe noch im März 2018 seine Entlassung beantragt, weil ihm die Fortführung der Betreuun g nicht zugemutet werden könne. Zudem sei er charakterlich nicht geeignet, Be- treuungen zu führen. Der Beteiligte zu 4 habe als Berufsbetreuer im Zeitraum von 2008 bis 2 013 mit zwei von ihm Betreuten mehrfach sexuelle Handlungen durchgeführt o der an sich durchführen lassen. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich , da auf g rund der bis- herigen Feststellungen des Gerichts ausreichend konkrete Tatsachen vor lägen , die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung des Beteiligten zu 4 er gä- ben und im Rahmen des gemäß § 1897 BGB auszuübenden Ermessens vorlie- gend zur Auswahl e ines anderen Betreuers führten. 3 4 5 - 4 - 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerde gerichts, wonach § 1897 BGB den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstent- scheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentsche idung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich auch aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung ei- nes Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsp rechend gelten (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2018 XII ZB 222/17 FamRZ 2018, 55 Rn. 8 mwN). Bei der Verlängerungsent- scheidung handelt es sich um die erneute Anordnung einer Betreuung ein- schließlich der Entscheidung über die Person des Betr euers . Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen ab gelöst (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2 015, 1178 Rn. 22 mwN ). b) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdege- richt die Entscheidung des A mtsgerichts, den Beteiligten zu 4 als Betreuer zu e ntlassen und den Beteiligten zu 1 zum Betreu er zu bestellen, bestätigt hat. aa) Na ch § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die An- gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür er- forderlichen Umfang persönlich zu be treuen. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen 6 7 8 9 10 - 5 - Pflichten im Sinne des § 1901 BGB ergebenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung er- wachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl d es Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 BGB) führen wird (Senatsbeschl ü ss e vom 8. November 2017 XII ZB 90/17 FamRZ 2018, 206 Rn. 12 und vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165 Rn. 16 ). Für diese Prognoseentscheidung muss sich das Gericht naturge mäß auf Erkenntnisse stützen, die in der nähe - ren oder auch weiter zurückliegenden Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse ge- eignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eig nungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufga- ben kreis zu begründen ( Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 XII ZB 553/17 FamRZ 2018, 1192 Rn. 13 mwN). Jedenfalls aber bedarf es der positiven Fest- stellung der Eignung, d ie nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel - Ausnahme - Verhältnisses ersetzt werden kann ( Senatsbeschluss vom 8. November 2017 XII ZB 90/17 FamRZ 2018, 206 Rn. 12 mwN). Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer P erson als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdever- fahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertr etbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentli- che Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschlu ss vom 8. November 2017 XII ZB 90/17 FamRZ 2018, 206 Rn. 13 mwN und vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165 Rn. 18 mwN ). 11 - 6 - bb) N ach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen, dass das Beschwerdegericht den Beteilig ten zu 4 für ungeeignet ge- halten hat, die Betreuung (fort - ) zuführen. (1) Wie im Wortlaut des § 1897 Abs. 1 BGB ( " rechtlich zu besorgen " , " persö nlich zu betreuen " ) schon anklingt, enthält der Begriff der Eignung eines Betreuers eine sachliche/fachliche und eine persönliche Komponente. Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufg abenkreises anfallen können, vorliegen muss, betrifft die persönliche Eignung alle Aufgabenbereiche (Bienwald/Sonnenfeld/ Harm/ Bienwald Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1897 Rn. 71) . Denn der Betreuer muss in jedem Fall mit der von ihm betreuten Person persönlichen Kontakt her- stellen und im jeweils erforderlichen Umfang aufrechterhal ten (vgl. BT - Drucks. 11/4528 S. 68). Die persönl iche Eignung muss also neben den Fähigkei ten zur Besorgung spezifischer Angelegenheiten vorliegen. Maßgebend für die Eignungsprüfung ist es, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betr euung in der Lage ist (Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreu ungsrecht 6. Aufl. § 1897 Rn. 76 ). Wie die persönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverläs- sigkeit alle Aufgabenbereiche. Denn die in einem Lebensbereich sichtbare Un- zuverlässigkei t eines Betreuers begründet Zweifel auch für alle anderen Ange- legenheiten (vg l. Jurgeleit Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rn. 17). Mithin ist danach zu unterscheiden, ob der Mangel an Eignung in sachlicher oder in persönlicher Hinsicht besteht. ( 2 ) Die sachliche bzw. fachl iche Eignung des Beteiligten zu 4 wurde vom Beschwerdegericht nicht angezweifelt. Vielmehr führte es aus, die Führung der Betreuung sei ohne Beanstandungen verlaufen. 12 13 14 - 7 - (a) Die persönliche Eignung des Beteiligten zu 4 hat das Besch werdege- richt hingegen zu Recht in Frage gestellt . Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beteilig te zu 4 mit Schreiben vom 15. März 2018 selbst beantragt , ihn als Betreuer zu entlassen. Diesen Antrag begründete der anwa ltlich vertretene Beteiligte zu 4 damit, dass die Betreute fremdaggressives Verhalten zeige und dieses Verhalten über die bloße verbale Androhung von Gewalt hinausgehe. Er befürchte bei einem durch die Betreute selbst veranlassten Ende der Medika- tion " erneute Übergriffe in einer unte r Umständen die körperliche Unversehrt- heit und das Leben bedrohenden Weise " . Er sehe sich außerstande, sich hier- gegen ausreichend zu schützen. Auch sehe er sich auf Grund des ihm gegen- über eröffneten Verdachts ei ner Straftat im Sinne des § 174 c StGB zum N ach- teil der durch ihn seinerzeit Betreuten K . und H . nicht in der Lage, " die hiesige durchaus schwierige Betreuung im Spannungsverhältnis der weiteren persön- lich - privaten wie auch rechtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts mit der gebo- tenen Umfänglichkeit z u erledigen ". Bereits aus diesem Vorbringen hat das Beschwerdegericht rechtsfehler- frei geschlossen , dass der Beteiligte zu 4 zur Fortführung der Betreuung nicht (mehr) geeignet ist, da es ihm jedenfalls zum Zeitpunkt seines Antrags an der notwendige n Zeit fehlte und er zur persönlichen Betreuung der Betroffenen auch nicht mehr willens war. Der Beteiligte zu 4 hat auch im weiteren Verlauf des Verfahrens weder behauptet noch dargelegt, dass und warum er sich zur (Fort - )Führung der Betreuung wieder in der Lage sieht, oder dass sich die Um- stände, die ihn zu seinem Antrag auf Entlassung bewogen haben, geändert ha- ben. Er hat in seinen ausführlichen schriftlichen Stellungnahmen lediglich aus- geführt, dass der ihm vor geworfene Straftatbestand des § 174 c S tGB aus sei- ner Sicht nicht er füllt sei , und dass aus diesem Grund seine Eignung als Be- treuer auch nicht entfallen sei . Inwieweit sich das Verhalten der Betroffenen zwischenzeitlich ihm gegenüber geändert haben soll, so dass ihm nun keine 15 16 - 8 - körperlichen Überg riffe mehr drohen, derer er sich erwehre n müsste, hat der Beteiligte zu 4 weder vorgetragen n och ist dies sonst ersichtlich. (b) Soweit das Beschwerdegericht seine Entscheidung mit der Annahme einer charakterlichen Un geeignetheit des Beteiligten zu 4 zu r Führung der Be- treuung begründet hat , da er in der Vergangenheit die professionelle Distanz zu zwei seiner Betreuten nicht einge halten habe, ist dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . D as Beschw erdegericht zieht insoweit allein die sich aus der eigene n Einlas- sung des Beteiligten zu 4 ergebenden Tatsachen heran und gelangt zu der Überzeugung, dass dieser einen wenig gefestigten Charakter mit einer geringen sexuellen Hemmschwelle habe, was die gesi cherte Progn ose begründe, der Beteiligte zu 4 werde auch in Zukunft den " Reizen von weiblichen Betroffenen " nicht widerstehen können. Diese Annahme hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Das Be- schwerdegericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung nicht ver- kannt. Vielmehr hat es zwischen der sachlichen und persönli chen Eignung des Beteiligten zu 4 zur (Fort - )Führung der Betreuung differenziert und sich bei sei- ner Begründung darauf beschränkt, die mangelnde persönl iche Eignung des Beteili gten zu 4 in Bezug auf die Führung von Betreuungen weiblicher Betroffe- ner festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Distanzverletzung zu der Betroffenen im hiesigen Verfahren in Rede steht oder nicht. Allein die T at- sache, dass der Beteiligte z u 4 in der Vergangenheit unstreitig sexuelle Kontak- te mit zwei weiblichen Betreuten hatte, begründet die Annahme , dass er sich der Pflichten eines Berufsbetreuers nicht ausreichend bewusst ist. Da das Be- schwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbesc hwerde nicht eine ge- nerelle Un geeignetheit des Beteiligten zu 4 zur Führung von Betreuungen an- genommen hat, sondern sich in seiner Entscheidung auf die Führung der Be- 17 18 - 9 - treuung von Frauen beschränkt hat, besteht auch nicht die Gefahr eines Be- rufsverbots dur ch die angefochtene Entscheidung. ( 3 ) Ohne Erfolg bleiben schließlich die Rügen der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) ver- letzt, indem es den angebotenen Beweisen nicht nachgegangen sei , und habe Bewei se verwertet, die einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung und Überzeugungsbildung allein auf unstreitige Tatsachen gestützt sowie d ie vom Beteiligten zu 4 selbst aufgestell- ten und als wahr unterstellten Behauptungen herangezogen. Soweit es die angebotenen Zeugen - und Sachverständigenbeweise für nicht erforderlich und nicht sachdienlich angesehen hat, die Zweifel an der persönlichen Eignung auszuräumen, hält sich dies im Rah men tatrichterlichen Ermessen s. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste d as Beschwer- degericht den Beteiligten zu 4 auch nicht persönlich anhören, um Zweifel an seiner Eignung auszuräumen. Zwar wird der Tatrichter die Gründe, die mög- licherweise einer Bestellung einer Per son zum Betreuer entgegenstehen, re- gelmäßig nur verlässlich feststellen können, wenn er der Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung aus drücklich die Eignung der Person als Betreuer in Zweifel zieht und sich hier- bei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor die als Betreuer in Betracht kom- mende Person zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören (vgl. Se- natsbeschluss vom 15. Dezem ber 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 17 ). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen stützt das Be- schwerdegericht seine Entscheidung nicht auf ungeprüfte Mitteilungen Dritter, 19 20 21 - 10 - son dern auf die vom Beteiligten zu 4 selbst mitgeteilt en Tatsachen. Zum ande- ren ist der Beteiligte zu 4 in einem anderen Betreuungsverfahren ca. zwei Mo- nate vor der hiesigen Entscheidung zu demselben Thema persönlich angehört worden. Bevor das Beschwerdegericht von einer (erneuten) persönlichen A nhö- rung im vorliegenden Verfahren abgesehen hat, hat es ausdrücklich auf die be- reits in dem anderen Verfahren stattgefundene Anhörung hingewiesen und ausgeführt, es verspreche sich von einer erneuten Anhörung keine neuen Er- kenntnis se. Dies ist vom Beteilig ten zu 4 unwidersprochen geblieben. Durch seine umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen ist auch das rech tliche Ge- hör des Beteiligten zu 4 (Art. 103 Abs. 1 GG) ausreichend gewahrt. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Gera, Entsche idung vom 27 .03.2018 - 7 XVII 607/14 - LG Gera, Entscheidung vom 11.07.2018 - 5 T 161/18 und 5 T 185/18 -
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