ECLI:DE:BGH:2017:061217BXIIZB335.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 335 /1 7 vom 6 . Dezember 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 B, Gc Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, ha t er eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um einen vollständigen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der XII. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivils enats des Oberlandesgerichts München vom 8 . Mai 201 7 wird auf Ko s- ten de r Beklagten verworfen . Beschwerdewert: 122.000 Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung und die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs frist. Die Beklagte wird von dem Kläger nach Beendigu ng der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien auf Rückzahlung eines Darlehens in A n- spruch genommen. Das Land gericht hat die Beklagte mit Urteil vom 1. Dezem - b er 2016 zur Zahlung von 122.000 Ü brigen abgewie sen. Die Beklagte hat gegen diese ihr am 7. Dezember 2016 zugestellte Entscheidung am 3. Januar 2017 Berufung eingelegt. Auf Antrag ihrer Prozessbevollmächtigten hat das Oberlandesgericht die Frist zur Begrü n- dung der Berufung bis zum 7. März 2017 verlänger t. 1 2 - 3 - Nach den Aufzeichnungen im Telefaxgerät des Oberlandesgerichts mit der Rufnummer + 49 - 89 - 5597 - 2747 hat am 7. März 2017 um 23: 59 Uhr eine Übertragung begonnen , die die Ber ufungsbegründung zum G egenstand hatte und die eine Minute und 14 Sekunden gedauer t hat. Nach den Aufzeichnungen im Telefaxgerät des Oberlandesgerichts mit der Rufnummer + 49 - 89 - 5597 - 3570 hat am 8. März 2017 um 0: 00 Uhr eine weitere Übertragung der Berufungsb e- gründung b egonnen, die eine Minute und 12 Sekunden in Anspruch genommen hat. In beiden Fällen ist als Eingang der Berufungsbegründung der 8. März 2017 vermerkt. Nachdem die Beklagte mit V erfügung des Vorsitzenden am 8. März 2017 auf die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungfrist hingewiesen worden war, hat sie mit Schriftsatz ih rer Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2017 vo r- sorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be - rufung sbegründungsfrist beantragt. D as Oberlandesgericht hat den W iedereinsetzungsantrag der Beklagten z urückgewiesen und die Beru fung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe schwerde der Beklagten . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § § 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 2 und 4 , 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft . Sie is t jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 XII ZB 463/16 FamRZ 2017, 1704 Rn. 5 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitl i- 3 4 5 6 7 - 4 - che n Rechtsprechung k eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. In s- besondere wird die Beklagte durch die angegriffene Entscheidung nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 2 . Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Berufung sei unzulässig, weil d ie Beklagte die Berufungs begrü n- dungsfrist versäumt habe. Aus dem Empfangsjournal des Telefaxgeräts ergebe sich, dass die vollständige Berufun gsbegründungsschrift erst am 8. März 2017 und so mit nach Ablauf der am 7. März 2017 endenden Ber u fungsbegründung s- frist beim Oberlandesge r icht eingegangen sei. Deshalb komme es nicht darauf an, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch eine weitere Faxübertragung des Schriftsatzes erfolgt sei. Technische Stö rungen des Telefaxgeräts hätten nicht vorgelegen. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Telefaxg e- rät die Empfangs zeit falsch aufgezeichnet habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpfe, eine erhö h- te Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax habe der Recht s- anwalt zudem Verzögerungen einzukalk ulie ren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Ein Rechtsanwalt, der eine Frist bis zur letzten Sekunde ausschö p- fe, habe daher ein Sicherheitspolster für die Übertragungszeit einzukalkulieren, di e den technischen Gegebenheiten und der Möglichkeit von Schwierigkeiten bei der Übertragung Rechnung trage. Die Prozessbevollmächtigte der Bekla g- ten habe daher deutlich früher als wie von ihr behauptet 23: 52 Uhr mit der Versendung der Beruf ungsbegründu ng beginnen müssen. 8 9 - 5 - 3 . Dies hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats . Das Ber u- fungsgeri cht hat zu Recht wegen eines der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschuldens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung de r Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde , das Berufungsgericht habe bei dieser Entsche i- dung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblichen Vo r- trag der Beklagten nicht berücksichtigt, grei ft nicht d urch. a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die bis zum 7. März 2017 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden ist, weil die vollständige Berufungsbegründung s schrift nach Mit ternacht und somit erst am 8. März 2017 beim Berufungsgericht eingega n- gen ist (vgl. BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 III ZR 289/12 NJW 2013, 2514 Rn. 11 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. b ) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen ( § 85 Abs. 2 ZPO). aa ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwal t durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufe n- den Frist beim z uständigen Gericht eingeht. Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig 10 11 12 13 - 6 - bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in B e- tracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (Senatsbeschluss vom 2 0 . April 2016 X II ZB 3 90 / 15 FamRZ 2016 , 115 3 Rn. 10 mwN). Schöpft ein Rechtsanwalt wie im vorliege n- den Fall eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sor g- falt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH B e- schluss vom 9. Mai 2006 XI ZB 45/04 Fam RZ 2006, 1191 mwN). Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schrif t- satzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktion s- fähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforde rliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24 : 00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist (BGH Beschluss vom 8. April 2014 VI ZB 1/13 NJW 2014, 2047 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 701/10 NJW 2011, 1972 Rn. 9 mwN) . Dabei hat der A b- sender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts in Rechnung zu stellen und eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wi e- derh olung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten ( vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 2015 V ZB 75/13 NJW - RR 2015, 1196 Rn. 8 mwN). bb ) Diesen Anforderungen an die Sorgfaltspflichte n eines Rechtsanwalts ist die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht gerecht geworden. N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder eine Störung des Empfangsgeräts im Gericht noch eine solche bei dem Tele faxgerät der 14 15 16 - 7 - Prozessbevollmächtig ten der Beklagten glaubhaft gemacht. Der verspätete Ein - gang der Berufungsbegründung beruhte vielmehr darauf, dass die Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten den Sendevorgang des Faxgeräts nach ihrer B e- hauptung erst ge gen 23: 5 2 Uhr un d damit zu einem Zeitpun kt eingeleitet hat, zu dem auch bei einem Schriftsatz, der nur sieben Seiten umfass te , eine fristwa h- rende Übermittlung an das Gericht nicht mehr sichergestellt war . cc) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde insoweit, dass das B e- schwerdegericht unter Ver stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG das Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt habe, wonach ihre Prozessbevollmächtigte aufgrund eines unvorhersehbaren epileptischen An falls ihrer Tochter gegen 20:00 Uhr in ihre Wohnung habe fahren müssen und erst nach de r Ru higste l- lung ihrer Tochter um 22: 15 Uhr in ihre Kanzlei habe zurückkehren können. Ohne diese Kanzleiabwesenheit hätte die Prozessbevollmächtigte der Bekla g- ten die Ber u fungsb e gründung bereits gegen 21: 20 Uhr fertig stellen können, so dass ausreichend Zei t zur Verfügung gestanden hätte, um den Schriftsatz fris t- gerecht per Telefax an das B erufungsgericht zu übermitteln. Zwar folgt a us Art. 103 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Gerichts, en t- scheidungserhebliche Ausführungen der Prozess beteiligten zur Kenntn is zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass diesem Erfordernis genügt wurde, müssen auch die Entscheidungsgründe erkennen lassen ( vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 12 mwN). Daran fehlt es hier zwar . Denn die a ngegriffene Entscheidung verhält sich zu diesem Vorbringen der Beklagten nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Vortrag der B e- klagten zu der unerwarteten Kanzleiabwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten jedoch nicht entscheidungserh eblich. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass ihre 17 18 19 - 8 - Prozessbevollmächtigte gegen 22 : 15 Uhr in die Kanzlei zurückgekehrt war und sie die Berufungsbegründung gegen 23 : 35 Uhr/23 : 40 Uhr fertiggestellt hatte. Warum die Prozessbevollmächtigte mit der Überm ittlung des Schriftsatzes dann erst um 23 : 52 Uhr begonnen ha ben will , erschließt sich aus dem Vorbringen der Beklag t en nicht. Der Prozessbevollmächtigten war der drohende Ablauf der B e- rufungsbegründungsfrist um 24 : 00 Uhr bekannt. Auch bei einer bloß siebense i- tige n Berufungsbegründungschrift durfte sie angesichts der Möglichkeit une r- warteter Verzögerungen beim Übertragungsvorgang oder der Möglichkeit, dass das Empfangsgerät belegt sein könnte, bei einer Zeitreserve von höchstens acht Minuten nicht darauf vertrauen, dass der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingehen werde . Daher liegt auch aufgrund des Vorbringens, d essen Nichtb e- rücksichtigung die Rechtsbeschwerde rügt, ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor . Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 01.12.2016 - 2 O 325/16 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2017 - 3 U 15/17 -
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