ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB336.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 336/16 vom 11. Juli 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14, 19 Abs. 3 Zur externen Teilung von Anrechten im Versorgungsausgleich, die an ein In - vestmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebunden sind (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655). BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - OLG Düsseldorf AG Solingen - 2 - Der XII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 201 8 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwe rde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 5. Senats für Fami liensachen des Oberlandesg e- richts Düsseldorf vom 16. Juni 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Oberlandesgericht zurü ckverwiesen. Gerichtsko sten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Wert: 1.000 Gründe: I. Die am 30. Mai 2003 geschlossene Ehe der 1971 geborenen Antragste l- lerin (im Folgenden: Ehefrau) und des 1958 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann), die beid e deutsche Staatsangehörige sind, wurde auf den am 18 . Februar 2013 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. März 2016 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. 1 - 3 - In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. J anuar 2013 hat nur die Ehefrau inländische Versorgungsanrechte erworben, nämlich ein Anrecht der gesetzlichen Rentenvers icherung bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) mit einem Ausgleichswert von 0,6746 Entgeltpunkten und ein Anrecht aus einem privaten Alter svorsorgevertrag einer sogenannten hybriden Re n- tenversicherung bei der Beteiligten zu 2 (V. Lebensversicherung AG), dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 4.492,38 e- ser Rentenversicherung werden die vom Versicherungsnehm er gezahlten Be i- träge entweder zum Kauf von Anteilen des " Fondszertifikats Europa " (ISIN DE000HV5YE23) oder zur Bildung eines klassischen Deckungskapitals mit e i- ner rechn ungsmäßigen Verzinsung von 2,25 % verwendet. Am Ende der Eh e- zeit bestand das ausschlie ßlich in der Ehezeit erworbene Vertragsvermögen aus 100,613140 Anteilen am " Fondszertifikat Europa " mit einem seinerze itigen Rücknahmepreis von 89,30 in der Ehezeit nicht gebildet. Die V. Lebensversicherung AG hat die externe Teilung verlangt. Der Ehemann hat ein schweizerisches Vorsorgeanrecht in bislang nicht ermittelter Höhe auf einem Freizügigkeitsk onto bei der C.S. Fre i- zü gigkeitsstiftung erworben. Das Amtsgericht hat ausgesprochen, dass ein Ausgleich des schweizer i- schen Anrechts des Ehemanns bei der Scheidung nicht stattfindet und dem Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt. Das von de r Ehefrau erworbene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert intern geteilt und weiter angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts bei der V. Lebensversi - cherung AG zugunste n des Ehemanns bei der DRV Bund ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2013 bezogenes Anrecht in Höhe von 4.492,38 e- gründet wir d; darüber hinaus hat es die V. Lebensversicherung AG verpflichtet, 2 3 - 4 - diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen vom 1. Februar 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheid ung an die DRV Bund zu zahlen. Mit ihrer gegen den Ausspruch zum Ausgleich der privaten Altersvorso r- ge ge richteten Beschwerde hat die V. Lebensversicherung AG geltend g e- macht, dass der Ausgleichswert nicht zu verzinsen se i. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert und angeordnet, dass zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der V. Lebensversi - cherung AG " ein Anrecht in Höhe des Geldwerts von 50,30657 Anteilen des Fondszert ifikats Europa (ISIN DE000HV5YE23) im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung " auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund mit der Maßgabe begründet wird, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Ents cheidung maßgebenden U m- rechnungsfakto r erfolgt. Ferner hat es die V. Lebensversicherung AG verpflic h- tet, einen Betrag " in Höhe des im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises des vorstehend genannten Fonds " an die DRV Bund zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der DRV Bund. Sie beanstandet, dass die vom Oberlandesgericht angeordnete Umrec h- nung des zu zahlenden Kapitalbetrag s in Entgeltpunkte nicht d en gesetzlichen Regelungen in § 76 Abs. 4 SGB VI entspricht und die Beschlussformel darüber hinaus nicht hinreichend bestimmt ist. II. D ie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie fol gt begründet: 4 5 6 7 - 5 - Das Amtsgericht habe zu Unrecht die Verzinsu ng des Ausgleichsbetrags angeordnet. Der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflic h- tigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert zu zahlen habe, sei nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu ve r- zinsen, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen Alter s- versorgung bestehe. Eine Verzinsung des Kapitalbetrags zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes komme nur in Betracht, wenn dem zu zahlenden Au s- gleichswert tatsächlich eine von vornherein zuge sagte Wertsteigerung inn e- wohne. Dies sei bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen in beide Richtungen geke nnzeichnet sei, nicht der Fall. Gleichwohl müsse der nachehezeitlichen Wertentwicklung des der Eh e- zeit zuzuordn enden Vertragsvermögens Rechnung getragen werden. Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden A n- rechts teilhaben zu lassen, sei der Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalb e- trag, sondern durch die Angabe von " Fondsanteilen " z u beziffern. Eine solche Beschlussfassung versetze den Versorgungsträger des auszugleichenden A n- rechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe des Rücknahmepreises des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschlie ß- lich all er bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne und Verluste zu bestimmen. Der Halbteilungsgrundsatz gebiete eine Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Fondsvermögens. Es seien keine Gründe d afür ersichtlich, bei der externen Teilung die nachehezeitliche Wertentwicklung kapitalgedeckter Anrechte durch Verzinsung zu berücksichtigen, die nachehezeitliche Wertentwicklung fondsb a- sierter Anrechte demgegenüber außer Betracht zu lassen. Ein nacheheze itl i- cher Wertzuwachs müsse auch dann berücksichtigt werden, wenn der Au s- gleichsberechtigte die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wä h- 8 9 - 6 - le oder wenn diese wie im vorliegenden Fall als Auffangversorgungsträger zuständig sei. Denn andernfalls würde der nachehezeitliche Wertzuwachs zw i- schen Ehezeitende und Rechtskraft der Scheidung auf Seiten des Ausgleich s- berechtigten nicht aus dem Anrecht selbst, sondern zu Lasten der Versiche r- tengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung finanziert. Die Zahlungsverpflichtung sei auch hinreichend bestimmt und vollstrec k- bar tituliert, weil sie sich aus den Angaben in der Beschlussformel unter Au s- wertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechn e- risch ermitteln lasse. 2. Dies h ält recht licher Überprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst davon au s- gegangen, dass auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet. Der Prüfungsgegenstand für das Beschwerdegericht ist in diesem Fall weder durch das Verschlechterungsverbot noch dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff nur gegen ein b e- stimmtes Element der Entscheidu ng wie im vorliegenden Fall die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags richtet (vgl. Senatsb eschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655 Rn. 8). b) Die angefochtene Entscheidung kann aber schon des halb keinen B e- stand haben, weil sich das Beschwerdegericht nich t zur möglichen Anwendung von § 19 Abs. 3 VersAusglG verhalten hat. Hat ein Ehegatte nicht ausgleich s- re i fe (ausländische) Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet ein Wert ausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen (inländischen) Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen 10 11 12 13 - 7 - Ehegatten unbillig wäre; zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht au s- gleichsreifen ausländischen Anrechten gehö ren auch schweizerische Anrechte, die auf Freizügigkeitsleistungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 XII ZB 514/15 FamRZ 2016, 1576 Rn. 11 ff.). Das Bestehen ausländischer Anrechte bewirkt zwar keine generelle Ausgleichssperre in B e- zug auf die sonstigen ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten, verpflichtet das Gericht aber zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzuste l- len ist, inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Ehegatten u nbillig ist, der wie hier die Ehefrau ausgleichsreife inländ i- sche Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird. Die korrekte Durchfü hrung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Fes t- ste l lungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht a usgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (vgl. BeckOGK/ Fricke VersAus glG [Stand: Mai 2018] § 19 Rn. 81; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Fa milienrecht 6. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 32; Erman/Norpoth/ Sasse BGB 15. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 19 mwN). Sofern Auskünfte von ausländischen Versorgungsträgern, Auslandsver tretungen oder Verbindung s- stellen tatsächlich nicht zu erlangen sind, kommt es insbesondere in Betracht, von dem versorgungsberechtigten Ehegatten Unterlagen hier beispielsweise Mitteilungen des schweizerischen Versorgungsträgers über die Höhe des Freizü gigkeitsguthabens anzufordern oder ihn zum konkreten Vortrag zu Zeit und Umfang seiner Auslandsbeschäftigung anzuhalten (vgl. BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: Mai 2018] § 19 VersAusglG Rn. 91.1). Scheitern Festste l- lungen zur Höhe des ausländischen Anrec hts allein an der fehlenden Mitwi r- - 8 - kung dieses Ehegatten, kann dies im Rahmen der Billigkeits prüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG berücksichtigt werden. c) Unabhängig davon begegnet die Entscheidung des Beschwerdeg e- richts, im Wege der externen Teilung " ei n Anrecht in Höhe des Geldwerts von 50,30657 Anteilen des Fondszertifikats Europa (ISIN DE000HV5YE23) im Zei t- punkt der Rechtskraft der Entscheidung " zu begründen, ebenfalls durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. aa) Dabei ist es allerdings nicht zu beans tanden, dass das Beschwerd e- gericht auch bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG die nac h- ehezeitliche Wertentwicklung des Fondszertifikats in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Verso r- gungsausgle ich berück sichtigen will. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts seine frühere Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/10 FamRZ 2012, 694 Rn. 26 ff.) aufgeg e- ben, wonach nacheh ezeitliche Wertveränderungen eines fondsgebundenen An - rechts nicht auf den Ehezeitanteil zurückwirkten und es auch der Halbteilung s- grundsatz nicht gebiete, den nachehezeitlichen Zuwachs im Wert eines fond s- gebundenen Anrechts bei der externen Teilung zu ber ücksichtigen. Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass mit der Begründung eines Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bezogen auf das Ehezeitende für di e- sen ein Anrecht geschaffen werde, welches rückwirkend an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben könne. Diese Annahme entsprach zwar der Gesetze s- lage bei der ges etzlichen Rentenversicherung (§ 76 Abs. 4 SGB VI); sie stim m- te aber nicht mit der Rechtspraxis der sonstigen Zielversorgungsträger überein, die das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten nicht mit Wirkung 14 15 16 - 9 - vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründen und dem Ausgleichsberechtigten folglich auch keine rückwirkende Teilha be an der Dynamik der Zielversorgung bieten konnten. Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwische n den Versorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG beim Ausgleich kapitalgedeckter bzw. rückstellungsfinanzierter A n- rechte ausgesprochen, dass der vom abgebenden Versorgungsträger an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ve r- sorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Ve r- sorgung zu verzinsen ist, um damit eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen. Die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik kann allerdings wie der Senat nunmehr entschieden hat nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungswege einer Barwertaufzinsung vollzieht. Folg e- richtig ist es vielmehr, wenn der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat; dazu muss bei Anrechten, die an ein Investmentvermögen oder sonstige Finanzinstrumente gebunden sind, auch die Antei lpreissteigerung aufgrund positiver Kapitalmarktentwicklung als Dynamik der Versorgung des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden (vgl. Senat s- beschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655 Rn. 17 ff.). bb) Es ist auch jedenfalls i m rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend, dass der Ausgleichswert bei der na ch § 14 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden rechtsgestaltenden Entscheidung über die Teilung eines Anrechts, welches an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument ge bunden ist, in Anteilen an diesem Vermö gen angegeben werden kann. 17 - 10 - Wie der Senat entschieden hat, entspricht die Teilung in Form der jewe i- ligen Bezugsgröße des Anrechts der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei d er externen Teilung grundsätzlich am besten. Die für den Gestaltungsausspruch maßgebliche Bezugsgröße des A n- rechts kann beispielsweise bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch in Fondsanteilen bestehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 XII ZB 178/12 FamRZ 2014, 1982 Rn. 15 ff. und vom 19. November 2014 XII ZB 353/12 FamRZ 2015, 313 Rn. 20 ff. zur internen Teilung). Eine Umrechnung des Ausgleichswerts in einen Kapitalbetrag erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit eine m weiteren (Zahlungs - )Ausspruch fes t- g e legt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu zahlen ist. Anhand d ieser Geldsumme gestaltet sich bei dem Zielversorgungsträger das neu zu begründende Anrecht für den Ausgleichsberechtigten. Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zei t- punkt der Rechtskraft der Entscheidu ng in vollstreckbarer Weise abstrakt ang e- geben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungsau s- spruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch fü r den Zahlungsausspruch nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG geeignet ( Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655 Rn. 14). cc) In diesem Zusammenhang beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht die hier fehlende Bestimmtheit der Beschlussformel. Für die Annahme des Beschwerdegerichts, dass " der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln " ließe, fehlt es an tragfähigen Feststellungen. 18 19 - 11 - (1) Ein Titel ist nur dann hinreichend bestimmt , wenn er den Anspruch des Gläubige rs ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeic h- net. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch b e- tragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vol lstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestim m- barkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil de s Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 39 und vom 11. Sep - tember 2007 XII ZB 177/04 FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 mwN). (2) Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten , hat der Senat eine solche Tenorierung zwar als hinreichend bestimmt gebilligt , wenn für die Ausgabe - un d Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 201/17 FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f. ) . Denn soweit im Anwendungsbereich dieser Vorschrift die maßgeblichen Pr eise in einer hinre i- chend verbreiteten Wirtschafts - oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen sind, ist damit t y- pischerweise gewährleistet, dass im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkur s des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne b e- sondere n Rechercheaufwand ermittelt werden kann. 20 21 - 12 - D ie angefochtene E ntscheidung lässt aber nicht erkennen, ob das Beschwerdegericht von einer aus § 170 KAGB folgenden Verpflichtung zur Verö ffentlichung von Rücknahmepreise n für die hier interessierenden Zer - tifikatsanteile ausge gangen ist . Dies dürfte zweifelhaft sein . Bei dem " Fondsze r- tifikat Europa " mit der ISIN DE000HV5YE23 handelt es sich um ein im Juni 2008 emittiertes Zertifikat der f rüher als Bayerische Hypo - und Vereinsbank AG firmierenden Unicredit Bank AG mit einer Laufzeit von dreißig Jahren , we l- ches auf einen in europäische Aktien investierenden Investmentf onds (MEAG EuroInvest A) bezogen ist . Zertifikate sind Schuldverschreibu ngen. Die Rüc k- zahlungsansprüche der Anleger gegen den Emittenten lassen auch in ihrer G e- samtheit kein verselbständigtes Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB entstehen , so dass der Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetz - buches für dieses Finan zinstrument nicht eröffnet ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Bank eine Schuldverschreibung in Form eines Zertifikats emittiert , dessen Wertentwicklung an ein Investmentvermögen als Basiswert gekoppelt ist ( vgl. Ziff. I. 6. des BAFin - Auslegu ngsschreibens zum An - wendungsbereich des KAGB und zum Begriff des " Investmentvermögens " Q 31 Wp 2137 - 2013/0006 vom 1 4 . Juni 2013, geändert am 9. März 2015, veröffentlicht auf ; vgl. weiter Köndgen/Schmies in Schimansky/ Bunte/Lwowsky Bankrechts - Hand buch 5. Aufl. § 113 Rn. 76; Eckhold/Balzer in Assmann/Schütze Handbuch des Kapital anlagerechts 4. Aufl. § 22 Rn. 25). (3) Auch im Übrigen hat das Beschwerdegericht keine belastbaren Fes t- stellungen dazu getroffen, ob der Rüc knahmepreis für Anteile des " Fondszertif i- kats Europa " in dem Sinne offenkundig ist, dass er aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer und zuverlässig nachgewiesen werden könnte. Die Recht s- beschwerde macht insoweit insbesondere geltend , dass eine Internet recherche nach dem Rücknahmepreis für die Zertifikats anteile auch unter der angegeb e- nen internationalen Wertpapierkennnummer ISIN erfolglos geblieben sei. Ta t- 22 23 - 13 - sächlich lässt sich soweit ersichtlich über ein Internetangebot der emittiere n- den Bank (www.on ) ein Geldkurs für d iese Zertifikat santeile ermi t- teln. Sofern es sich hierbei allerdings um eine vereinzelte Veröffentlichung ha n- deln sollte, dürfte dies die Anforderungen an die Offenkundigkeit des Rückna h- mepreises nicht erfüllen, zumal die Ban k in den Bedingungen für die Nutzung ihres Internet a ngebots eine Gewähr für die Richtigkeit der dort zu entnehme n- den Informationen ausdrücklich ausschließt. (4) Schließlich genügt es den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen auch nicht, wenn ein nicht nach § 170 KAGB veröffentlichter und auch sonst nicht offenkundiger Wertpapierkurs durch eine entsprechende Mitteilung des Versorgungsträgers zum Stichtag zuverlässig festgestellt werden könnte (aA OLG München FamRZ 2018, 586, 588) . Denn u nterliegt die Hö he des zu vol l- streckenden Geldbetrag s Bemessungsmaßstäben, die vom Vollstreckungso r- gan nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar bestimmbar, aber nicht in vollstr e- ckungsfähig er Wei se bestimmt ( vgl. BGHZ 22, 54, 57 = NJW 1957, 23, 24; Müller in Kindl/Meller - Hannich/Wolf Gesamtes R echt der Zwangsvollstreckung 3. Aufl. § 794 ZPO Rn. 51 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 2007 XII ZB 177/04 FamRZ 2007, 2055 Rn. 23 ) . Weil di e nach § § 14 Abs. 4 VersAusglG , 222 Abs. 3 FamFG zu treffende Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Geld betrag s zugleich Vollstreckung s- grundlage für den Träger der Zielversorgung ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 201 6 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 38) , kann auch die Bestrebung , dem Halbteilungsgrundsatz möglichst genau entsprechen zu wo l- len , keine Abweichung von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grund - sätzen bezüglich der Bestimmtheit eines Vollstrecku ngstitels rechtfertigen. I n- soweit liegt die Sache anders als bei der internen Teilung fondsgebundener Anrechte, wo die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs ausreicht, 24 - 14 - weil sich die Umsetzung der Entscheidung zur internen Teilung anhand der Te i- lun gsordnung innerhalb des Systems des abgebenden Versorgungsträgers vollzieht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 XII ZB 178/12 FamRZ 2014, 1982 Rn. 26) und die Vollstreckung wegen einer Geldforderung nicht erforderlich ist. 3. Die angefochte ne Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Die Sache ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen noch ni cht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Sollte eine Anwe n- dung des § 19 Abs. 3 VersAusglG nach dem Ergebnis der w eiterführenden E r- mittlungen des Beschwerdegerichts nicht in Betracht kommen, sind f ür das we i- tere Verfahren noch die folgenden Hinweise veranlasst: a) Wenn der Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der En t- scheidung wegen fehlender Offenkundig keit des Rücknahmepreises nicht vol l- streckbar auf der Grundlage von Zertifikatsanteilen angegeben werden k ann und die externe Teilung dementsprechend auf der Grundlage eines Kapitalb e- trag s durchzuführen ist , steht dies der Berücksichtigung einer nachehezei tlichen Wertentwicklung des Anrechts nicht entgegen. In diesem Fall kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Eh e- zeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts wiederspiegelt (vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2018, 905, 910 f.). b) Unabhängig davon dürfte die Einholung einer aktualisierten Auskunft unter den hier obwaltenden Umständen mit Blick auf das lange zurückliegende Ehezeitende auch deshalb geboten sein, um dem Gericht die Prüfung zu e r- möglichen, ob das Vertragsvermögen infolge etwaiger Umschichtungen von Zertifikatsanteilen in Deckungskapital zwischenzeitlich anders strukturiert wo r- den ist. 25 26 27 - 15 - c) Mit der Einbeziehung eines n achehezeitlichen Wertzuwachses der Rentenversicherung hat das Beschwerdegericht die Anordnung verbunden, das s die Umrechnung des Zahlbetrag s bei der DRV Bund als Zielversorgung s- träger anhand des aktuellen Rentenwert s erfolgt, der am Tag des Eintritts der R echtskraft der Entscheidung gilt ( vgl. ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806, 1809 und Beschluss vom 11. September 2017 4 UF 132/17 juris Rn. 13 ). Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht grun d- sätzlich zu beanstanden. Richtig ist, da ss für die Durchführung de r externen Teilung gemäß §§ 14 Abs. 3, 10 Abs. 3 VersAusglG die Rechtsgrundlage n der aufnehmenden Versorgung maßgebend sind . Zutreffend ist ferner, dass gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI Entgeltpunkte aus einer Begründung von gesetz l i- chen Rentenanrechte n durch externe Teilung dadurch ermittelt werden , dass der vom Familiengericht festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Eh e- zeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausglei chs vervielfältigt wird. Allerdings enthält § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI e ine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel für so l- che Fälle , in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalb e- trag zu verzinsen ist . F ür die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in En t- geltpunkte ist der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind . Durch diese Regelung soll vermi e- den werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Au s- gangsversorgung ( durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrec h- nungsfaktoren auf das Ehezeitende ) teilhaben kann (Senats beschluss vom 13. April 2016 XII ZB 130/13 FamRZ 2016, 1144 Rn. 7 ; BT - Drucks. 17/11185 S. 5 ) . Ausgehend von diesem Normzweck ist es folgerichtig, § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI auch in solchen Fällen entsprechend anzuwenden, in denen die Teil - 28 - 16 - habe des Ausgleichsberechtigten am Wertzuwachs des auszugleichenden A n- rechts im System der abgebenden Versorgung nicht auf einem Zinslauf , so n- dern auf der Entwicklung an den Kapitalmärkten beruht ( ebenso Ruland Ve r- sorgungs ausgleich 4. Aufl. Rn. 4 75) . Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 22.03.2016 - 32 F 465/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2016 - II - 5 UF 81/16 -
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