ECLI:DE:BGH:2017:181017BXIIZB336.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 336/17 vom 18 . Oktober 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG § 303 Abs. 2 a) Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechts mittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. b) Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder g e- gen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann d a- her auch keinen f reien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - LG Gera AG Rudolstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Pro f. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 22. Juni 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Für den im Jahre 1979 geborenen Betroffenen wurde Anfang 2012 seine Mutter, die Beteiligte zu 4, als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesun d- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt . Zudem wu r- de für den Berei ch der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt für alle Rechtsgeschäfte angeordnet, die der Betroffene nicht so fort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen könne. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 29. Januar 2014 bestimmt. Mit Beschluss vom 4. September 2015 hat das Amtsgericht die Betre u- ung verlängert und erweitert. Den der Mutter des Betroffenen übertragenen 1 2 - 3 - Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge (unter Fortbestand des Einwill i- gungsvorbehalts) und die damit im Zusammenhang stehende Vertre tung des Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten sowie die Geltendm a- chung und Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten festgelegt. Für den Au f- gabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung des B e- troffenen gegenüber Ämtern, Behör den, sonstigen Leistungsträgern und Klin i- ken hat es den Beteiligten zu 1, der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins ist, bestellt und bestimmt, dass s pätestens bis zum 27. August 202 2 über eine Au f- hebung oder weitere Verlängerung der Betreuung entschieden wi rd. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Durchfü h- rung weiterer Ermittlungen die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 2017 abgeändert und die Betreuung aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Mutter des Betroffen en mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in den Tats a- cheninstanzen beteiligte Mutter des Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu führen (vgl. dazu Senats beschlü ss e vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 8 ff. und vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 10 ). Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend, die Mutter des Betroffenen handele mit ihrem Rechtsmit tel nicht in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse des Betroffenen. D ieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteili g- ten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich 3 4 5 6 - 4 - er klä rten - Willen des Betroffenen wider spricht (so aber MünchKom m- FamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13 f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschrän kung nur zur Unzulässigkeit d es Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglic h seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann - Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG . Ebenso wie die Hinzuzi ehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Kann - Beteiligten selbst gegen den Wi l- len des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsb e- schluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21) , kann ein solcher Beteiligter im objektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2017] § 303 Rn. 7; Haußleiter FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 2; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 7; Keide l/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 25 ; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 25; Schulte - Bunert/Weinreich/R ausch FamFG 5. Aufl. § 303 Rn. 9 , § 274 Rn. 13; Sonne n- feld in Bienwald/Sonnenfeld/Harm Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 12 ). Dass die Mutter des Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde lediglich ihre eigenen Interessen verfolgt, ist weder ersichtlich noch wird es von der Recht s- beschwerdeerwiderung behauptet . III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 7 8 - 5 - 1. Das Landgericht hat zu r Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei dem Betroffenen bestehe zw ar eine chronifizierte paranoid schizophrene Erkrankung . Diese Diagnose allein begründe aber noch nicht eine Aufhebung der freie n Willensbestimmung oder ein Fehlen der Geschäftsfähi gkeit. Es müs s- ten sichere und erheblich ausgeprägte Symptome, zum Beispiel eine wahni n- duzierte Realitätsverkennung, nachgewiesen werden, die belegten, dass die Rechtsgeschäfte im Bereich der Vermögensangelegenheiten durch die Erkra n- kung und nicht auf Grund des freien Willens des Betroffenen getätigt worden seien. Dies sei aus Sicht der Sachverständigen nicht sicher zu belegen. Die freie Willensbestimmung des Betroffenen sei nach den Feststellungen der Sachverständi gen nicht aufgehoben. Zwar sei der Betro ffene n ach den Ausführungen der Sachverständige n in keiner Weise krankheitseinsichtig, halte sich nicht für krank und sei in seiner Kritik - und Urteilsfähigk eit diesbezüglich eingeschränkt. Wie die Sachverständ i- ge aber auch dargelegt habe, kämpfe er seit J ahren gegen seine Betreuung und sei durchaus in der Lage, Vor - und Nachteile einer Betreuung abzuwägen. Nach gerichtlicher Einschätzung sei tatsächlich nicht davon aus zugehen , dass der Betroffen e ohne jegliche Krank heitseinsicht sei. Denn er nehme seit meh r e- ren Jahren an einer psychotherapeutischen Supervision und eine m Coaching teil . Dass er vor Amts - und Landgericht immer wieder erklärt habe, nicht ps y- chisch krank zu sein, sei nicht bereits als fehlende Krankheitseinsicht zu we r- ten. Sein Verhalten lasse s ich mit dem Kampf für sein vermeintliches Recht und mit seinen aktuellen rechtlichen Ansichten erklären. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der aufgrund einer Erbschaft sehr vermögende Betroffene von Betrügern krankheitsbedingt - wie von ihm darges tellt - " hereingelegt worden " sei. 9 10 - 6 - Gemäß den Darlegungen der Sachverständigen sei der Betroffene - a b- gesehen von dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge - zudem in der Lage, seine Angelegenheiten bei der Vertretung vo r Ämtern, Behörden und Gerichten sow ie sonstigen Leistungsträgern selbständig zu regeln. Auch für die Gesun d- heitssorge bedürfe er keiner Betreuung mehr. Arztbesuche absolviere der B e- troffene selbstständig, ein akuter Handlungsbedarf bestehe nicht. Zwar sei eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen, um eine for t- schreitende Chronifizierung und gegebenenfalls eine n erneuten Schub der Ps y- chose zu verhindern. Allein für den Fall, dass ein Eingreifen durch einen B e- treuer irgendwann einmal notwendig werden könnte, sei vor dem Hint ergrund, dass seit Anfang 2012 keine Unterbringung des Betroffenen in einer Klinik für Psychiatrie erforderlich geworden sei, das Vorhalten einer Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge nicht angezeigt. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht s tand. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Wegfall der Voraussetzungen eine r Betreuung und eines Einwilligungs vorbehalts für den Bereich der Vermögen s- sorge nicht gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden . a) Zutreff end ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landg e- richts, wonach die Fortführung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen ausscheidet, wenn der Betroffene über einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB verfügt . Die beiden entsche idenden Kriterien für das Vorliegen einer solchen freien Willensbestimmung sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Ei n- sichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für 11 12 13 14 - 7 - und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen keine überspannten Anforderu n- gen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an e i- ner Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragwei te einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschä t- zung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkt e gegene i- nander abwägen kann. Ist er zur Bildung eines klaren Urteils hinsichtlich der Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzu grenzen (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 6 f. mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 f f. mwN). b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht dagegen, dass das Landgericht ausgehen d von diesen Maßstäben zu der Einschätzung gelangt ist, das Fehlen des freien Willens beim Betroffenen nicht feststellen zu können. aa) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat die gerichtliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 22. März 2017 f estgestellt, der B e- troffene zeige " keine Krankheitseinsicht " bzw. sei " in keiner Weise kran k- heitseinsichtig " ; er werde " sich nicht freiwillig behandeln lassen " und " bezüglich fühlt. " Di es deck t sich auch damit, dass der Betroffene sowohl gegenüber dem Amtsgericht als auch gegenüber dem Landgericht durchgehend erklärt hat, nicht psychisch krank zu sein, und die auch von der gerichtlichen Sachverstä n- 15 16 - 8 - digen bestätigte Diagnose einer paranoid en Schizophrenie von sich gewiesen hat. Danach fehlt es dem Betroffenen an der für eine freie Willensbildung u n- abdingbaren Einsichtsfähigkeit, weil er unter Verkennung der tatsächlichen G e- gebenheiten jegliche gesundheitlichen Defizite verneint und desha lb nicht ei n- schätzen kann, inwieweit er der Hilfe durch einen Betreuer bedarf (vgl. zur U n- terbringung etwa Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 15 mwN ) . Wenn die Sachverständige in der zusammenfasse n- den Beantwortung der Bewei sfragen gleichwohl meint, eine Aufhebung der freien Willensbestimmung sei beim Betroffenen nicht gegeben, ist das mit ihren zuvor aufgrund medizinischer Fachkunde getroffenen Einschätzungen nicht vereinbar und ersichtlich vo n einer Verkennung der rec htlichen Vorgaben beei n- flusst. bb) Das vom Landgericht zur Frage des freien Willens im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB gefundene Ergebnis wird auch nicht davon getragen, dass das Landgericht meint, aufgrund eigener Einschätzung nicht davon ausgehen zu könn en, der Betroffene sei ohne jegliche Krankheitseinsicht. Zur Begründung dieser sowohl den Feststellungen der Sachverständigen als auch sämtlichen Äußerungen des Betroffenen widersprechenden Auffassung bezieht sich das Landgericht allein auf die Teilnahme d es Betroffenen an einer " psychotherape u- tischen Supervision und einem Coaching " . Unter Verstoß gegen § 26 FamFG hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen zum Inhalt dieser Maßnahme getroffen, so dass der Schluss auf eine doch bestehende " zumindest tei lweise Krankheitseinsicht " einer belastbar en Grundlage entbehrt. 17 18 - 9 - c) Die angegriffene Entscheidung hat auch keinen rechtlichen Bestand, soweit das Landgericht die Erforderlichkeit der Betreuung für einzelne Bereiche des vom Amtsgericht angeordnete n Auf gabenkreises verneint hat. Das gilt zum einen für die Gesundheitssorge. Dass dort ein " akuter Han d lungsbedarf " nicht besteht, lässt den Bedarf für eine Betreuung insoweit nicht entfallen. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuung s- bedar f besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlung s- bedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen F all die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senat s- beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ 2016, 291 Rn. 11 mwN). D as Landgericht hat festgestellt, dass für den Betroff enen gegenwärtig eine psychiatrische Behandlung mit Medikamenten zu empfehlen sei , um eine fortschreitende Chronifizierung und gegebenenfalls einen erneuten Schub der Psychose zu verhindern. Die gerichtliche Sachverständige hat zudem ausg e- führt, dass es zu jeder Zeit zu einem erneuten Krankheitsschub kommen könne . Damit besteht jedenfalls insoweit auch im Bereich der Gesundheitssorge ein di e Betreuung rechtfertigender Handlungsbedarf. Ebenso verhält es sich für die Aufenthaltsbestimmung. Nicht anders lie gt es hinsichtlich der Vertretung des Betroffenen gege n- über Ämtern und Behörden sowie der Geltendmachung und Abwehr von A n- sprüchen gegenüber Dritten. Das Landgericht hat sich für diesen Bereich auf die Sachverständige bezogen. Diese hat in ihrem Gutachten jedoch nicht nur ausgeführt, der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Ve r- mögensangelegenheiten selbständig zu regeln, sondern jedenfalls hinsichtlich 19 20 21 - 10 - der Vermögenssorge auch eine Vertretung des Betroffenen ausdrücklich für erforderlich gehalten . Ausgehend vom rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Fehlen einer freien Willensbestimmung des Betroffenen ist derzeit schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB für den Be reich der Vermögenssorge entfallen sind. Die Rechtsb e- schwerde verweist zutreffend darauf, dass die gerichtliche Sachverständige nicht nur ausgeführt hat, der Betroffene sei aufgrund seiner krankheitsbedingten Störungen nicht in der Lage, seine Vermögensang elegenheiten selbständig zu besorgen. Sie hat darüber hinaus auch dargelegt, " infolge Reizüberflutung und krankheitsbedingter reduzierter Stressbewältigungsfähigkeit sowie Selbstübe r- schätzung [sei] eine finanzielle Selbstschädigung bezüglich seines Vermöge ns durchaus in kürzester Zeit möglich. " Diese Gefahr wird durch die im angefoc h- tenen Beschluss beschriebenen erheblich vermögensschädlichen Transakti o- nen des Betroffenen in der Vergangenheit belegt. IV. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Ab s. 5 FamFG au f- zuhe ben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landg e- richt zurückzuverweisen. Dieses wird sich nochmals mit dem Vorliegen eines freien Willens beim Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB zu befassen haben. Sofern es dies es - gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen - ve r- neint, wird es der Frage nachzugehen haben, inwieweit bei Anlegen des zutre f- fenden rechtlichen Maßstabes die Erforderlichkeit einer Betreuung zu bejahen ist. Von einer weiteren Begründung der Entscheid ung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- 22 23 24 - 11 - tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Rudolstadt, Entscheidung vom 04.09.2015 - 2 XVII 93/15 L - LG Gera, Entscheidung vom 22.06.2017 - 5 T 558/15 und 5 T 256/16 -
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