ECLI:DE:BGH:2017:240517BXIIZB337.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 337/15 vom 24. Mai 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 10 Abs. 2; ZPO § 293; FamFG § 26 Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Rech t in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen E r- messen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntni s- quellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausg e- schöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. April 2017 XII ZB 177/16 zur Veröffentlichung best immt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 V ZB 197/12 NJW 2013, 3656). BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2017 durch de n Vo r- sitzende n Richter D ose, die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juli 201 5 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Die Antragsteller ( Beteiligte zu 1 und 2 ) schlossen im Januar 2014 die Ehe. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) ist deutsche Staatsangehör i- ge, der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) besitzt die italienische und die ecuadorianisch e Staatsangehörigkeit. Die Ehegatten hatten bei Eheschließung zunächst auf Anraten der Standesbeamtin von einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe abges e- hen. Nunmehr begehren sie, dass die Ehefrau ihrem Geburtsnamen (K.) ve r- bunden mit der Präposition " de " den Nachnamen des Ehemanns (M.) nach ecuadorianischem Recht anfügen könne , und die Anweisung an das Stande s- amt (Beteiligte r zu 4) , eine entsprechende Erklärung entgegenzunehmen . Das Amtsgericht hat das Standesamt antragsgemäß angewiesen, die von de n Ehegatten gewünschte Namensführung der Ehefrau entgegenzune h- 1 2 3 - 3 - men. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) den Antrag der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen wollen. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts konnte der empfangsz u- ständige Standesbeamte die Beurkundung der Erklärung zur Nam ensführung ablehnen, weil die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die ge l- tend gemachte Rechtsfolge nicht zuließen. Die Erklärung enthalte zunächst schlüssig die Wahl des ecuadorianischen Rechts. Diese sei hier zulässig und habe grundsätzlich b eurkundet werden können und müssen. Die Rechtswahl habe jedoch nur dem erklärten Ziel gedient, dass die Ehefrau den gewünschten Familiennamen " K. de M. " bilden könne. Die Erklärung sei mithin dahin ausz u- legen, dass das ecuadorianische Recht nur für den Fal l gewählt werden solle, dass es den Erwerb des Namens " K. de M. " zulasse. Diese Bedingung sei i n- dessen nicht erfüllt. Die gewünschte Namensführung stelle nach ecuadorianischem Recht keinen Namen dar, den die Ehefrau rechtl ich erwerben könne. Die in Art. 82 des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registri e- rung vom 21. April 1976 (LRC) geregelte Möglichkeit, dass die verheiratete Frau ihrem Familiennamen jenen ihres Ehemanns unter Vorschaltung der Präposition " de " beifügen könne , stelle keine Änderung des Familiennamens, sondern eine bloße Gebrauchsbefugnis dar. Das ergebe eine Auslegung des 4 5 6 - 4 - ausländischen Gesetzes auf der Grundlage der Auskünfte der Botschaft von Ecuador und stimme mit zahlreichen Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, Asiens und Afrikas überein, die zwischen dem rechtlichen N a- men, der in ein Register eingetragen werde, und einem Gebrauchsnamen, der im gesellschaftlichen Bereich geführt werden könne, unterschieden. Der G e- brauchsname sei typisch für Rechtso rdnungen mit rechtlich getrennter Namen s- führung der Ehegatten. Die eheliche Verbundenheit werde dadurch dokume n- tiert, dass ein Ehegatte den Namen des anderen im Alltag gebrauche. Dass es sich bei der Namensführung nach Art. 82 LRC nicht um einen materiel lrechtlichen Namenserwerb, sondern um die Befugnis zum Gebrauch eines fremden Namens handele, ergebe sich auch aus der Regelung in A rt. 77 LRC, nach der Vor - und Familienname nach der Geburtsurkunde einer P erson feststünden und bei öffentlichen und private n Urkunden von rechtlicher Bede u- tung gebraucht werden müssten. Die Geburtsurkunde werde nach einer Heirat weder geändert noch durch eine andere für die Namensführung maßgebliche Urkunde ersetzt. Nach Auskunft der Botschaft Ecuadors habe eine Frau, die sich für die Führung eines solchen zusammengesetzten Namens entscheide, auch keinen Anspruch auf Ausstellung von Ausweispapieren auf diesen N a- men. Das sei ein hinreichendes Indiz dafür, dass der ( zusammengesetzte ) N a- me, mit dem man sich nicht legitimieren könn e, der Ehefrau nicht materiellrech t- lich als eigener zustehen solle. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Standesamt die Entgegennah me einer Namenserklärung nach § 41 PStG a b- lehne n muss, die materiellrechtlich nicht zulässig und daher unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2016 XII ZB 609/14 FamRZ 2016, 1761 zur 7 8 9 - 5 - Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV). b) Nach Art. 1 0 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führe n- den Namen nach dem Recht eines Staates wählen , dem einer der Ehegatten angehört . Das ecuadorianische Ehenamensstatut steht ihnen au fgrund der en t- sprechenden Staatsangehörigkeit des Ehemann s offen. Weil die Wahl des Ehenamensstatuts ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB möglich ist, ist nicht von Bedeutung, dass der Ehemann außerdem die italienische Staatsangehöri g- keit besitzt, selbst wen n es sich dabei um dessen effektive Staatsangehörigkeit han deln sollte . c) Das Beschwerdegericht hat die Regelungen des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registrierung vom 21. April 1976 (LRC) dahin ausgelegt , dass es sich bei der Möglichkeit der Ehefrau, den Namen des Mannes verbunden mit der Präposition " de " ihrem Namen an - zufügen , nicht um einen materiellrechtlichen Namenserwerb handelt , der durch die Wahl d e s ecuadorianischen Rechts begründet werden kann. Es hat die in Art. 82 LRC der Ehefrau ermöglichte Namensführung lediglich als eine Re - gelung zum Gebrauchsnamen angesehen, de r vom rechtlichen Namen nach ecuadorianischem Recht zu unterscheiden sei. Der rechtliche Name ergebe sich nach Art. 77 LRC aus der Geburtsurkunde und werde durch die Eheschli e- ßung nicht be rührt. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unb e- gründet. aa) Auf eine Verletzung ausländische n Recht s kann die Rechtsb e- schwerde nach dem FamFG nicht gestützt werden . N ur eine unzureichen de 10 11 12 13 - 6 - oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfah - rensrüge geltend gemacht werden ( vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 XII ZB 177/16 zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff., 25 ; vgl. auch Se natsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 20 ; Sturm JZ 2011, 74 ) . bb) Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Fre i- beweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtg emäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerd e- gericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berüc k- sichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je kompl e- xer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsb e- schluss vom 26. April 2017 XII ZB 177/16 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 4. Juli 2013 V ZB 197/12 NJW 2013, 3656 Rn. 14 ff. und Urteil vom 13. Dezember 2005 XI ZR 82/05 NJW 2006, 7 62 Rn. 33 mwN). cc) Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung auf eine von der ecuadorianischen Botschaft er teilte Rechtsa uskunft gestützt. Zusätzlich hat es sich auf wissenschaftliche Quellen zu den Eigenheiten von Rechtsordnungen des romanischen Re chtskreises berufen , insbesondere des spanischen Rechts, das mit dem ecuadorianischen Recht Gemeinsamkeiten aufweist. Die wenn auch kurz gefasste Auskunft der ecuadorianischen Botschaft als für Pers o- nenstandsangelegenheiten zuständiger Stelle ist zum N achweis des Ausland s- rechts besonders geeignet . Der Einholung eines vertiefenden Rechtsgut achtens 14 15 - 7 - bedurfte es wegen der überschaubaren und ersichtlich auch nicht außerg e- wöhnlichen Frage stellung nicht. Die Rechtsbeschwerde hat nichts für eine a b- weichende Rec htspraxis oder dafür vorgebracht, dass es sich um eine umstri t- tene oder ungeklärte Rechtsfrage handelte. Vielmehr handelt es sich um eine bei jeder Eheschließung nach dem Recht Ecuadors potenziell auftretende Fr a- ge, die in der dortigen Rechtspraxis offenba r nicht zweifelhaft ist. Die Rechtsb e- schwerde beschränkt sich insoweit auf die schon in den Instanzen vorgebrac h- ten Behauptungen, die sich indessen nicht bestätigt haben und dem Beschwe r- degericht auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen geben musst en (zu Gebrauchsnamen vgl. auch Pintens StAZ 2016, 65, 71 f.; Sperling StAZ 2010, 259 , 260 ) . - 8 - d) Da die begehrte Namensführung nach ecuadorianischem Recht nicht zu einer materiellrechtlichen Änderung des Familiennamens führt, ist sie somit weder in ein e cuadorianisches noch in ein deutsches Personens tandsregister einzutragen. Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 22.01.2015 - 71 III 170/14 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 09.07.2015 - 1 W 513/15 - 16
Full & Egal Universal Law Academy