BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 338/14 vom 17. September 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 168 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder d essen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung wird nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder des Erben gehemmt. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 338/14 - LG Kassel AG Eschwege - 2 - Der XII. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2014 wird auf Kost en der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4. 40 0 Gründe: I. D as Land Hessen erstrebt von der Erbin des inzwischen verstorbenen Betreuten die Erstattung der in den Jahren von 200 7 bis 20 12 an den Betreuer ausgezahlten Vergütungen in einer Gesamthöhe von 9.020 . Der Nachlass besteht im Wesentlichen a us einem Wohn - und Geschäftshaus mit einem Schätzw ert von ca. 126.000 Die Erbin hat die Einrede der Verjährung hi n- sichtlich der vor dem 1. Januar 2010 entstandenen Ansprüche erhoben. Das Amtsgericht hat die Erbin zur Zahlung von 9.020 aus dem Nac h- l ass des Betroffenen verpflichtet . Dagegen hat die se Beschwerde eingelegt, soweit es vom 1. Juli 2007 bis 18. November 2009 betrifft. Das Landgericht hat der B e- schwerde stattgegeben und den zu e rstattenden Betrag auf 4.620 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de r Staatskasse . 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Die auf die Staatskasse überge henden Vergütungsanspr ü- che des Betreuers verjährten in drei Jahren. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlang t habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen . Darauf, dass der Regressanspruch der Staatskasse erst nach Wegfall der Mittellosigkeit des Betroffenen im Wege der gerichtlichen Festsetzung nach §§ 292 Abs. 1, 16 8 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG geltend gemacht werden könne, komme es nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung sei der Schluss des Jahres der Zahlung der Betreuervergütung durch die Staat s- kasse. Soweit bis Ende 2009 insgesamt 4.400 t worden seien , habe die Verjährung Ende 2009 begonnen und Ende 2012 geendet, so dass dieser B e- trag bei Erlass der Entscheidung im November 2013 verjährt gewesen sei. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht durch die Einleitung des R e- gressverfahrens gegenü ber dem Betreuten am 15. Juli 2009 und durch das A n- hörung sschreiben vom 29. Oktober 2009 eingetreten . Diese Maßnahmen stü n- den einer Rechtsverfolgung nach § 204 BGB nicht gleich. Erst eine gerichtliche Festsetzung des Regressanspruchs führe insoweit zur Hem mung der Verjä h- rung. Auch liege in der Erklärung des Bezirksrevisors vom 10. Februar 2010, wonach vorübergehend von einer ratenweisen Ein ziehung abgesehen werden 3 4 5 6 - 4 - könne, keine Vereinbarung über ein vorübergehendes Leistungsverweigerung s- recht im Sinne des § 205 BGB. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormunds oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit di e- se den Vormund oder Gegenvormun d befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. Für die übergegangenen Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ( Senatsbeschluss vom 25 . Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 11 f. mwN) . b) Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit. Mit ihr hat der Betreuer zugleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Per son des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angeme s- senen Zeitraums möglich und zumutbar ist; einen Anhaltspunkt hierfür gibt § 9 VBVG , der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 16 mwN) . Dass der Betreute u rsprünglich mittellos im Sinne von § 1836 d BGB war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB a . F . bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungs - bz w. Aufwe n- dungsersatzanspruches , wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht en t- 7 8 9 10 - 5 - standen und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dah in zu verstehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene angemessene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (S e- natsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 18 mwN) . Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergeht, die Staatska sse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann, lässt den bereits eingetretenen B e- ginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar l e- diglich in die Gläubigerstellung des B etreuers ein ( Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 19 mwN ). c ) Die Verjährung der vor 20 10 entstandenen Vergütungsansprüche war auch nicht vor Ablauf der Verjährung sfrist am 31. Dezember 2012 gehemmt. aa) D er Umstan d, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten zunächst nicht in Regress nehmen konnte, führt nicht zu einer He m- mung der Verjährung (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 22) . bb ) Auch sind bis zum Abla uf der Verjährung sfrist Ende 2012 keine Ve r- fahrensmaßnahmen ergriffen worden, die eine Verjährungshemmung bewirkt hätten. 11 12 13 14 - 6 - Anknüpfungspunkt e für einen verjährungshemmenden Tatbestand kön n- ten nur die Einleitung eines Regressverfahrens gegenüber dem Betre uten am 15. Juli 2009 und dessen Anhörungen unter dem 27. Februar 2012 sowie die Anhörung der Erbin unter dem 14. Dezember 2012 bieten. Durch sie wurde j e- doch kein Hemmungstatbestand verwirklicht. (1) Besondere Bestimmungen darüber, welche Verfahrensmaß nahmen gegenüber dem Betroffenen oder seinen Erben eine Verjährungshemmung b e- wirken , enthalten w eder die materiell - rechtlichen Vorschriften über die Betre u- erv ergütung noch das zur Durchsetzung der An sprüche geschaffene Verfa h- rensrecht (§ 168 FamFG) . (2) Eine a llgemeine gesetzliche Regelung über die Hemmung der Verjä h- rung eines Rechtsanspruchs durch seine Geltendmachung enthält § 204 BGB . D ie dort normierten Hemmungstatbestände folgen dem Leitgedanken, dass der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolg ungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprüngl i- chen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl . BGH Beschluss vom 28. April 1988 - IX ZR 176/87 - WM 1988, 1030; BGHZ 80, 222, 226 mwN; BS G NZS 2014, 337 Rn. 14 ). Demgegenüber kann durch rein interne Maßnahme n , die dem Schuldner nicht mitgeteilt werden, wie etwa die Anregung des Vertreters der Staatskasse zur Einleitung des Erstattungsverfahrens, die notwendige Deutlichkeit eines bestehen den Rechtsverfolgungswillens nicht vermittelt werden. Zwar erfordert die Verjährungshemmung nicht in jedem Fall die förmliche Zustellung eines den Rechtsverfolgungswillen bekundenden Schriftstücks. S o knüpft etwa die durch einen Güteantrag bewirkte Verjähr ungshemmung lediglich an die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und nicht an die 15 16 17 18 - 7 - tatsächliche Bekanntgabe an . Mit dieser Sonderregelung wird jedoch lediglich auf mögliche Besonderheiten in der landesrechtliche n Ausgestalt ung des Güt e- verfahrens Rücksicht genommen , die eine förmliche Bekanntgabe des Gütea n- trags nicht zwingend vorsehen muss (vgl. MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. § 204 Rn. 36). Solche Besonderheiten bestehen f ür das in § 168 FamFG ger e- gelte Regress verfahren nicht . (3) Für Leistungsansprüche der Träger öffentlicher Gewalt auf dem G e- biet des Verwaltungsrechts , we lche durch hoheitlichen Verwaltungsakt festg e- setzt werden können, ist eine Bestimmung über die Verjährungshemmung in § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthalten . D anach hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich - rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Voraussetzung der Verjährungsh emmung ist der Erlass des den A n- spruch festsetz enden Verwaltungsakts . Erlassen ist der Verwaltungsakt, wenn er dem Anspruchsverpflichteten ordnungsgemäß bekanntgegeben ist, denn die Bekanntgabe ist in den Begriff des Erlasses eingeschlossen (Ste l- kens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl . § 53 Rn. 44 f.). Vorbereit ungshandlungen zum Erlass des Verwaltungsakts reichen nicht aus (Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 8. Aufl . § 53 Rn. 44 f.) . D er vorbereitenden Anhörung des Beteiligten (§ 28 VwVfG) kommt somit keine verjährungshemmende Wirkung zu. (4) Auf dem Gebiet des A bgabe nrecht s erl öschen staatliche Steuera n- spr ü ch e durch Festsetzungsverjährung nach Ablauf der gesetzlichen Festse t- zungsfrist (§ § 47, 169 Abs. 1 Satz 1 AO ) . Die Festsetzungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Steuerbescheid den Bereich der für die Steu erfes t- setzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder bei öffentlicher Zuste l- 19 20 21 - 8 - lung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG bekannt gemacht oder veröffentlicht wird (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO) . Hinsichtlich der Verjährungshemmung normiert § 17 1 AO eine Vielzahl von - insoweit abschließenden (BFHE 114, 522) - Sondert atbestände n wie etwa Betriebsprüfung und Rechtsbehelfsverfahren. Allgemeine Vorbereitungshan d- lungen für den Erlass eines Steuerbescheids , wie etwa die Anhörung des A b- gabepflichtigen (§ 91 Abs. 1 AO), lösen demgegenüber keine Verjährung s- hemmung aus . (5) Die Verfahrens - und Verjährungsr egelung des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten , in denen Leistungs - oder Erstattungsansprüche eines Tr ä- gers der öffentlichen Gewalt von Amts wegen festgesetzt werden, sind somit von dem Grundsatz geprägt , dass verjährungshemmende Wirkungen erst mit der bescheidmäßigen Festsetzung des Anspruchs und nicht schon mit vorbere i- tenden Maßnahmen wie der Einleitung des V erwaltungsv erfahrens oder der Durchfüh rung von Anhörung en eintreten . Das entspricht auch der inhaltlichen Bedeutung einer Anhörung. Sie dient - ebenso wie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( § § 26, 168 Abs. 4 FamFG ) - der Amtse rmittlung des Sachverhalts . E in hinreichend konkr e- t e r Rechtsverfolgungswille wird sich hingegen erst nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung und anschließender Abwägung aller Umstände manife s- tieren . Für die nach § 168 FamFG festzusetzende Erstattung gezahlter Betre u- ervergütung kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Verfahren kann nicht bereits die Anhörung des in Anspruch zu nehmenden Betreuten oder Erben die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung bewirken . 22 23 24 25 - 9 - cc ) Da auch keine Vereinbarung zwischen Gläubi ger und Schuldner g e- troffen war, wonach dieser vorübergehend zur Verweigerung der Leistung b e- rechtigt sei, war die Verjährung auch nicht nach § 205 BGB gehemmt . Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenst ehen, begründen - anders als nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung ( Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - MDR 2012, 431 Rn. 24 mwN ). 26 27 - 10 - d ) Die Erbin des Betroffene n , die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom Lan dgericht zu Recht entschieden - aufgrund der im Jahr 201 3 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 20 1 0 entstandenen Verg ü- tungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davor liegenden Ansprüche waren Ende 20 1 2 verjährt. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 18.11.2013 - 10 XVII 79/96 - LG Kassel, Entscheidung vom 30.05.2014 - 3 T 1/14 - 28
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