ECLI:DE:BGH:2018:180418BXIIZB338. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 338/17 vom 18. April 2018 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsb e- schluss vom 7. Februar 2018 wird auf Koste n des Antragsgegners verworfen. Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen B e- schlus s des Senats, mit dem dieser der Rechtsbeschwerde der Antragsteller und der Drittwiderantragsgegn erin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats 1. Senat für Familiensachen des Ober landesgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2017 stattgegeben, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Oldenburg vom 8. Dezember 2016 zurüc k- gewiesen, den Drittwiderantrag des Antragsgegners verworfen und die Event u- alanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen hat. Dabei hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Drittwiderantrag im Übrigen auch nicht begründet wäre. Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen seine Rechtsausführungen zur Begründetheit seines Drittwiderantrags und beanstan - 1 2 - 3 - det, aus den Entscheidungsgründen des Senatsbeschlusses sei nicht erken n- bar, ob der Senat die Argumente des Antragsgegners in seine Überlegungen einbezogen habe. Auch habe der Senat sein Begehren im Kern missversta n- den: Er begehre nicht, dass der Vorteil, den die Mutte r der Antragsteller durch ihren erhöhten Beihilfesatz erlange, zur Hälfte an ihn ausgezahlt werden solle. Vielmehr solle dieser Vorteil vorrangig zur Finanzierung der Krankenversich e- rung der Kinder eingesetzt und deren Bedarf dadurch gedeckt werden. Nur di e Auszahlung eines danach eventuell noch bestehenden Überschusses habe er geltend gemacht. II. Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 321 a ZPO statthafte Anh ö- rungsrüge ist zu v erwerfen, weil es an der nach § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO vo r- geschriebenen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen G e- hörs verletzung fehlt. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll . Entscheidungserheblich ist dabei eine Gehörsverletzung nur dann, wenn sie sich auf den Inhalt der g e- troffenen Entscheidung zum Nachteil des Beteiligten ausgewirkt hat. Eine so l- che Kausalität ist indessen vorliegend hinsichtlich sämtlicher Aus führungen des Antragsgegners zur Begründetheit seines Drittwiderantrags schon deswegen ausgeschlossen, weil der Senat den Drittwiderantrag verworfen hat. Im Übrigen wäre eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtl i- chen Gehörs auch dann nicht darge legt, wenn man die ergänzenden Ausfü h- 3 4 5 - 4 - rungen des Senats zur Unbegründetheit des Drittwiderantrags zu den trage n- den Gründen des Senatsbeschlusses rechnen wollte. Der Antragsgegner ve r- kennt insoweit, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, de r von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansic ht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33 mwN). Der Senat hat darüber hinaus in seinem Beschluss (Rn. 5 f.) ausdrücklich au s- geführt, dass der Antragsgegner durch den Drittwiderantrag die Mutter der A n- tragsgegner verpflich ten möchte, die durch den erhöhten Beihilfebemessung s- satz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Ersparnisse für die Kosten des vom Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Kranke n- versicherungsanteils einzusetzen und die danach verbleibende Differenz an den Antragsgegner auszukehren. Wie der Antragsgegner zu der Auffassung kommt, eine Benachteiligung der Antragsteller sei insoweit ausgeschlossen, als es um die Deckung der Krankenversicherungskosten der Antragsteller gehe, ist auc h nic ht ansatzweise nachvollziehbar. - 5 - Schließlich kann die Anhörungsrüge entgegen der Auffassung des A n- tragsgegners auch nicht erhoben werden, um seine Eventualanschlussrecht s- beschwerde über deren Textfassung hinaus noch für weitere Fallkonstellationen zu erheben. Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12.2016 - 5 F 1034/16 UK - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.06.2017 - 4 UF 198/16 - 6
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