ECLI:DE:BGH:2018:070218 BXIIZB338.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 338/17 Verkündet am: 7. Februar 2018 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1614; ZPO § 33 a) Ein isolierter Drittwiderantrag, mit dem ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder geltend gemacht wird, ist im Kindesunterhaltsverfahren unzulässig. b) Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kin der betreuende beamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes (etwa gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG) erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374). c) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestim mt und an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW - RR 2014, 195). BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17 - OLG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Feb ruar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde de r Antragsteller und der Drittwidera n- tragsgegnerin wird der Beschluss des 4. Zivils e nats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7 . Juni 201 7 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 8 . Dez ember 2016 wird zurückgewiesen. Der Drittwider antrag des Antragsge g- ners wird verworfen. Die Eventualanschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens trägt der Antragsgegner. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: I. Die Beteiligt en streiten über die Pflicht zur Erstattung der Beiträge ihr er Kinder zur privaten Krankenversicherung für die Zeit ab August 2014 und im Wege eines isolierten Drittwiderantrags über eine Teilhabe des Vaters an der Ersparnis der Mutter der Antragsteller du rch den ihr gewährten erhöhten Beihi l- febemessungssatz. Die Antragsteller sind die 2004 und 2006 geborenen Kinder des Antrag s- gegners aus seiner geschiedenen Ehe. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter (Drittwiderantragsgegnerin) und sind seit ihrer Geburt übe r die Mutter privat krankenversichert. Die Mutter ist beamtete Lehrerin. Sie erhält den Familienz u- schlag nach §§ 34, 35 NBesG ; der Bemessungssatz ihrer eigenen Beihilfeb e- rechtigung beträgt nach §§ 43 Abs. 1 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG 70 %. Der Antragsge gner ist Richter im Landesdi e nst. Durch Jugendamtsu r- kunden , die er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts einseitig e r- stellte, hatte er sich gegenüber beiden Antragstellern zur Zahlung von Kinde s- unterhalt in Höhe von jeweils 115 % des Mindestunterh alts verpflichtet. Der A n- tragsgegner ist wiederverheiratet. Aus der neuen Ehe ist ein Kind hervorgega n- gen. In folge einer Teilzeitbeschäftigung des Antragsgegners im Rahmen der Elternzeit wurde die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Antragstellern für de n Zeitraum von Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 gerichtlich auf jeweils 105 % des Mindestunterhalts herabgesetzt. Mit Schreiben vom 7. August 2014 fordert en die Antragsteller den A n- tragsgegner auf, die Kosten ihrer privaten Krankenversicherung in Höhe von 1 2 3 4 - 4 - zahl en, was er mit Schreiben vom 5. September 2014 ablehnte. Mit Schreiben vom 26. November 2015 kamen die Antragsteller auf die Krankenversicherungskosten zurück, die sich ab Januar 2015 auf j e- weils monatlich 39,4 Im Januar 2016 erhoben sie die vorliegenden Anträge, der erforderliche Vorschuss wurde im Februar 2016 einbezahlt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen für die Zeit von August 201 4 bis Januar 2016 in n- kenversicherungsbeiträgen ab Februar 2016 in Höhe von jeweils monatlich Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde de s Antragsgegne r s hat das Oberlandesg ericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Zahlung von rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen zurückgewi e- sen wird. Auf d ie erstmals vor dem Oberlandesgericht erhobenen isolierten Drittwiderantr ä g e gegen die Mutter der Antragst eller hat das Oberlandesgericht die Drittwiderantragsgegnerin verpflichtet, den Antragsgegner von zukünftigen Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung der Kosten für den von dem Beihi l- feanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsantei l von 20 % ihrer Privatversicherung freizustellen, solange die Voraussetzungen de r §§ 80 Abs. 2, Abs. 5 Satz 5 NBG vorliegen und darüber hinaus an ihn die hälftige Differenz dessen auszukehren, was ihr verbleibt, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfeb emessungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenvers i- cherung erzielten Ersparnis die Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Pr i- , sowie den Antragsgegner für die Zeit ab Februar 2016 bis zur Rechtskraft des Ausspruchs von Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlung von Kosten für den von dem Beihilfeanspruch der Antragsteller nicht abged eckten Krankenversicherungsanteil von 20 % ihrer Pr i- 5 - 5 - vatversicherung freizustellen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde der Antragsteller und der Drittwiderantragsgegnerin, mit der sie eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerich ts und eine Zurückweisung des Drittwiderantrags anstreben. Der Antragsgegner tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und erhebt hilfsweise Eventualanschlussrechtsbeschwerde, mit der er seine Drittwidera n- träge weiterverfolgen möchte . Höchst hilfsweise beantra gt er, den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das B e- schwerdegericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Wiederherstellung der E ntscheidung des Amts - gerichts sowie zur Zurückweisung der Eventualanschlussrechtsbeschwerde. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG uneingeschränkt statthaft, weil sie das Oberlandes gericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung g e- bunden. a) Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht im Tenor z u- gelassen, sondern am Ende der Gründe ausgeführt, dass die Rechtsbeschwe r- de zuzulassen sei. Soweit ersichtlich , sei ein " etwaiger familienrechtlicher Au s- gleich des erhöhten Beihilfebemessungssatzes bei zwei Beamten bei Ause i- nanderfallen der Tragung der Mehrbelastungen des nicht durch die Beihilfe a b- 6 7 8 9 - 6 - gedeckten Teils der Krankenvorsorge bislang höchstrichterlich noch nicht en t- schieden " . Diese Erwägungen, die keinen gesetzlichen Zulassungsgrund e r- ken nen lassen, können auch nicht dazu führen, dass die Rechtsbeschwerde lediglich beschränkt zugelassen worden wäre. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich zwar eine w ir k- same Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels auch aus den Entsche i- dungsgründen ergeben. Unzulässig ist es aber, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu b e- schränken. Die Zulassung der Rechtsbesc hwerde kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gege n- stand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Das be deutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine B e- schränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angeno m- men werden, wenn aus den Grü nden mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmi t- telverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229 /11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 9 f. mwN). c) Gemessen an diesen Anforderungen fehlt es hier an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsfrage, deren t- wegen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sic h - unbeschadet der vom Oberlandesgericht angenommenen teilweisen Verwi r- kung - für den gesamten streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum. Zudem geht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mit ausreiche n- 10 11 - 7 - der Klarheit hervor, dass die Zulassung beschränkt werden sollte. Vielmehr la s- sen sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts dahin verstehen, dass es hiermit lediglich seine Beweggründe erläutern wollte, warum es die Rechtsb e- schwerde zugelassen hat, nicht aber, dass es die Rechtsbeschwerde nu r auf einen seiner Auffassung nach abgrenzbaren Teil beschränken wollte. 2. D ie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung der A ntragsteller seien zwar vom Antragsgegner allein zu tragen. Dass der vorliegende Sachve r- halt vom Standardfall der gesetzlichen Familienversicherung abweiche, rech t- fertige keine abweichend e Beurteilung. Die Ansprüche auf rückständige Kra n- kenversicherungsbei träge für den Zeitraum von August 2014 bis einschließlich Januar 2016 seien indessen verwirkt. An das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment seien bei Unterhaltsansprüchen keine strengen Anforderungen zu stellen. So könne das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Verwirkung früherer Unterhaltsansprüche ausreichen. Vorliegend habe der Antragsgegner mit a n- waltlichem Schreiben die mit Anspruchsschreiben vom 7. August 2014 geltend gem achten Forderungen zurückweisen lassen. Danach hätten die Antragsteller über ein Jahr verstreichen lassen, bevor sie die Ansprüche durch die gerichtl i- che Geltendmachung vom 25. Januar 2016 weiterverfolgt hätten. Auch das Umstandsmoment sei gegeben, weil zw ischen den Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt bereits ein Verfahren über Kindesunterhalt rechtshängig gewesen sei. Da die Antragsteller die Krankenversicherungskosten in diesem Verfahren nicht geltend gemacht hätten, habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass sie ihre (vermeintlichen) Ansprüche nicht weiter verfolgen würden. Der Antrag s- 12 13 - 8 - gegner habe zudem vor dem Oberlandesgericht erklärt, dass er damals Rüc k- lagen gebildet habe, die er aufgrund der Nichtgeltendmachung sodann aufg e- löst habe. Dagegen s ei es dem Antragsgegner nicht zu gestatten, die Kranke n- versicherungsbeiträge in Form von Sachleistungen zu erbringen, weil dies e i- nen unzumutbaren Eingriff in die Lebensgestaltung und Lebensverhältnisse sowohl der Kindesmutter als auch der Antragsteller da rstelle. Der erstmals vor dem Oberlandesgericht erhobene isolierte Drittwiderantrag gegen die Mutter der Antragsteller auf Freistellung von den Ansprüchen der Antragsteller auf Krankenversicherungsbeiträge, auf Mitwirkung an einer Übertragung des erhö h- ten Beihilfebemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 Satz 5 NBG auf den Antrag s- gegner, hilfsweise auf Auskehrung der hälftigen Differenz dessen, was der Drittwiderantragsgegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihi l- febemessungssatz in Bezug auf ihre ei gene Krankenversicherung erzielten E r- sparnis die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % abgezogen seien, sei au s- nahmsweise zulässig. Denn der auf dem familienrechtlichen Ausgleichsa n- s pruch beruhende Anspruch des Antragsgegners sei tatsächlich und rechtlich eng mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung der Krankenvers i- cherungsbeiträge verknüpft. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich, so dass der Antrag sachdienl i ch sei . Der Drittwiderantrag sei auch teilweise b e- gründet. Zwar gehe der Drittwiderantrag ins Leere, soweit die Ansprüche der Antragsteller verwirkt seien. Auch könne der Antragsgegner nicht verlangen, dass die Drittwiderantragsgegnerin an einer Übertragun g des erhöhten Beihilf e- bemessungssatzes auf den Antragsgegner mitwirke, da insoweit die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen sei, der die Auszahlung des gesamten erhöhten Beihilfebemessungssatzes grundsätzlich an den Erhalt des Familie n- zuschlags gek oppelt habe. Der A ntragsgegner habe jedoch nach de n Gru nd s- ät zen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs einen Anspruch auf Freiste l- - 9 - lung von zukünftigen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung bereits entsta n- denen Ansprüchen der Antragsteller auf Zahlu ng ihrer Krankenversicherung s- beiträge sowie auf Auskehrung der hälftigen Differenz dessen, was der Drittw i- derantragsgegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfeb e- messungssatz in Bezug auf ihre eigene Krankenversicherung erzielten Erspa r- ni s die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihilfeanspruch nicht abg e- deckten Krankenversicherungsanteil von 20 % abgezogen seien. Dieser A n- spruch bestehe in Höhe e- rungsbeiträge der Antragsteller und i verbleibenden Entlastung. Zwar seien die Voraussetzungen des Hauptanwe n- dungsfalls des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs vorliegend nicht geg e- ben. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch sei jedoch nicht nur auf Fälle begrenzt, in denen ein Elternteil eine Barunterhaltspflicht des anderen Elter n- teils erfülle, sondern diene generell dazu, finanzielle Lasten und Nachteile des anderen Ehegatten zu mindern, wenn dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei , ggf. auch in Nachwirkung ehelicher Verantwortung nach Scheidung de r Ehe. Der erhöhte Beihilfebemessungssatz sei keine " Verlängerung " des Familienzuschlags. Fielen - wie hier - der erhöhte Beihilfebemessungssatz und die Verpflichtung zur Zahlung der Krank enversicherungsbeiträge für die Kinder auseinander, müsse dem anderen Ehegatten ein familienrechtlicher Au s- gleichsanspruch in Höhe de r tatsächlich erbrachten Mehrbelastung , aber auch in Höhe der Hälfte des darüber hinaus gehenden Vorteils zuerkannt werden, da nur so ein gerechter Ausgleich de r vom Gesetzgeber seinen Beamten gewäh r- ten Vorteile im Rahmen der Alimentation erzielt werden könne. b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 14 - 10 - aa) Über den Antrag der minderjährigen Kinder auf weiteren Unterhalt im Umfang ihrer Krankenversicherungsbeiträge war ohne materiell - rechtliche Bi n- dung an die vom Antragsgegner einseitig erstellten Jugendamtsurkunden zu entscheiden (Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 14 und Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 422/15 - FamRZ 2017, 370 Rn. 2 5 ). bb ) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die A n- sprüche der Antragsteller auf ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Augu st 2014 bis einschließlich Januar 2016 verwirkt wären. (1 ) Zwar ist das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend davon ausg e- gangen, dass eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kom - m t , wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht gel tend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesa m- te Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (Senatsb e- schlus s vom 31 . Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt ; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 mwN). Z utreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, da ss bei Unterhaltsrückständen vieles dafür spr i ch t , an das sogenannte Zeitmoment de r Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen , so dass das Zeitmoment auch dann erfüllt sein k a nn, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsbeschluss vom 31 . Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt ; Senatsurteile vom 22. Nove m- ber 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 , 372). 15 16 17 18 - 11 - Das Oberlandesgericht verkenn t indessen, dass nach diesen Maßstäben das Zeitmoment allenfalls für die Zeit von August bis November 2014 erfüllt sein könnte, weil die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2015 auf ihre Ansprü che zurückgekommen sind. (2 ) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhen - de Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Ber echtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen ( Senatsb e- schluss vom 31 . Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt ; Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW - RR 2014, 195 Rn. 7, 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699). Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (Senatsbeschluss vom 31 . Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffen t- lichung bestimmt und Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW - RR 2014, 195 Rn. 1 1 mwN). Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Ve r- trauen des Schuldners auslösen. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Gläubigers, sondern grundsätzlich auch für die vo n diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Glä u- biger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuld - ner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung he r- vorrufen, we nn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde d ies en Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben ha t (Senatsbeschluss vom 31 . Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentl i- 19 20 21 - 12 - chung bestimmt ; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 373). Gemessen daran fehlt es vorliegend auch an der Verwirklichung des Umstandsmoments, denn die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände waren nicht g eeignet, ein berechtigtes Vertrauen des Antragsgegners zu b e- gründen. Dass die Antragsteller ihre Ansprüche nach deren Zurückweisung durch den Antragsgegner zunächst nicht weiterverfolgten, ließ einen entspr e- chenden Rückschluss auf die künftige Nichtgeltend machung nicht zu. Gegente i- liges ergibt sich auch nicht daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits ein Kindesunterhaltsverfahren zwischen den Beteiligten rechtshängig gewesen sein soll, zumal insoweit Feststellungen zum Streitgegenstand fehlen . Dass der A n- tragsgegner vor dem Oberlandesgericht erklärt hat, er habe damals zunächst gebildete Rücklagen aufgelöst, vermag ebenso wenig ein berechtigtes Vertra u- en des Antragsgegners zu begründen, wobei es nicht darauf ankommt, inwi e- weit er sich auf die Nichtgeltend machung bereits eingerichtet hatte. cc ) Der isolierte Drittwiderantrag des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts unzulässig. Mit dem Drittwiderantrag wird die Mutter der Antragsteller auf Freistellung von den (künftigen un d bis zur Rechtskraft der Entscheidung fälligen) Anspr ü- chen der Antragsteller auf Krankenversicherungsbeiträge, auf Mitwirkung an einer Übertragung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes nach § 80 Abs. 5 Satz 5 NBG auf den Antragsgegner, hilfsweise auf Ausk ehrung der hälftigen Differenz dessen, was der Drittwiderantragsgegnerin verbleibe, wenn von ihrer durch den erhöhten Beihilfebemessungssatz in Bezug auf ihre eigene Kranke n- versicherung erzielten Ersparnis die Kosten der Antragsteller für den von dem Beihi lfeanspruch nicht abgedeckten Krankenversicherungsanteil von 20 % a b- 22 23 24 - 13 - gezogen seien, in Anspruch genommen. Damit wird sie als Beteiligte in das Verfahren einbezogen, in dem sie bislang nicht Beteiligte war, ohne dass der Widerantrag auch die antragstellenden Kinder erfasst. Ein solcher isolierter Drittwiderantrag ist nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 33 ZPO analog nur zulässig , wenn die Gegenstände de s Antrags und de s Wider antrags tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und weder schutzwür dige Intere s- sen des Wider antragsgegners durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Beteiligten verletzt werden (vgl. etwa BGH Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15 - ZfSch 2016, 225 Rn. 4, BGH Urteile vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07 - NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN und vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06 - NJW 2007, 1753 ) noch schützenswerte Interessen des Antragstellers unberücksichtigt bleiben , die dadurch berührt sein können, dass der Verfa h- rens stoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauer n kann ( vgl. BGH Urteil vom 7. November 2013 - VII ZR 105/13 - NJW 2014, 1670 Rn. 16) . Gemessen an diesen Grundsätzen ist der isolierte Drittwiderantrag vo r- liegend unzulässig. Nach § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft auf Kinde s- unterhalt nicht verzich tet werden. Zwar steht dies einer Freistellung von Unte r- haltsansprüchen - auch solchen gemeinschaftlicher Kinder - nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 6/85 - FamRZ 1986, 444, 445). Wegen des Verzichtsverbots in § 1614 Abs. 1 BGB ist jedoch ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang einer Freistellung oder eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen den Eltern mit den Unterhaltsansprüchen g e- meinschaftlicher Kinder ausgeschlossen. Jedes Kind hat einen Anspruch auf die Ti tulierung seiner Unterhaltsansprüche, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Elternteil eine Freistellung oder einen familienrechtlichen Ausgleich bea n- spruchen kann. Durch einen isolierten Dritt widerantrag auf Freistellung oder familienrechtlichen Ausgleich w erden schützenswerte verfahrensrechtliche Int e- 25 - 14 - ressen des Kindes verletzt. Denn damit wäre stets eine Ausweitung des Verfa h- rensstoffes verbunden, weil sich Kindesunterhaltsansprüche einerseits und A n- sprüche auf Freistellung oder familienrechtlichen Ausgleic h andererseits entg e- gen der Auffassung des Oberlandesgerichts nach unterschiedlichen Kriterien bestimmen. dd ) Im Übrigen wäre der Drittwiderantrag des Antragsgegners entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch in der Sache nicht begründet. ( 1 ) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch de s- sen Unterhaltsanspruch erfüllt hat , obwohl (auch) der andere Elternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhalt s- pflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendi g- keit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (Senatsb e- schlüsse vom 8. Februar 2017 - XII ZB 116/16 - FamRZ 2017, 611 Rn. 11 und vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 11 mwN). Ein U n- te r fall des famili enrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der - wegen der gesetzl i- chen Anrechnungsregelung in § 1612 b Abs. 1 BGB freilich nur in seltenen Fä l- len in Betracht kommende - Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergelds, obwohl in diesem Fall nicht geleist e- ter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steuervergütung bzw. eine staat liche Sozialleistung im Rahmen des Familienlastenausgleichs ausgegl i- chen werden soll. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können au ch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem E l- 26 27 - 15 - ternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016 , 1053 Rn. 12 und Senatsurteil BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541). Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor. (a ) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf eine angemessene Kranken - und Pflegeversiche rung zum ang e- messenen Lebensbedarf der Antragsteller gehört, so dass die privaten Kra n- kenversicherungsbeiträge der Antragsteller für die Zeit ihrer Minderjährigkeit allein vom barunterhaltspflichtig en Antragsgegner zu tragen sind (vgl. Wendl/ Klinkhammer D as Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 327). (b ) Der Senat hat zum Familienzuschlag bereits wiederholt entschieden, dass kindbezogene Bestandteile der Dienst - und Versorgungsbezüge, die ein beamteter Elternteil bezieht, zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen sind, weil sie dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Der Ausgleich des staatl i- chen Kindergeld s beruht entscheidend auf der Erwägung, dass es sich um eine öffentliche Sozialleistung handelt, auf die beide Elte rnteile bei Erfüllung der g e- setzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Auf die kindb e- zogenen Zuschläge zu Dienstbezügen treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Sie werden zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Ki n- dern gewähr t, aber nur mit Rücksicht auf das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis. Aus diesem erwächst dem Dienstherrn die Verpflichtung, den Beamten Zeit seines Lebens angemessen zu alimentieren, wozu auch g e- hört, dass ihm bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ein annähernd gle i- ches Lebensniveau gewährleistet wird wie einem kinderlosen Beamten. Es handelt sich daher bei der Gewährung der kindbezogenen Gehaltsbestandteile 28 29 - 16 - um die Erfüllung einer Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem im Bea m- tenverhäl tnis stehenden Elternteil, nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleiche r- maßen Anspruch haben. Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgt nur insoweit, als die kindbezog enen Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich - rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem Unterhaltsschuldn er zufließen (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49, 50 f. und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376 ). Der Gesetzgeber ist 1997 im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitl i- chung des Unterhaltsrechts m inderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz - KindUG) davon ausgegangen, dass eine Anrechnung kindbezogener Leistu n- gen - etwa des Familienzuschlags - auch dann nicht geboten sei, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch de r betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst tätig sind. Zwar hätten dann grundsätzlich beide Elternteile Anspruch auf die kindbezogene Leistung, sie werde aber nur demjenigen ausbezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. etwa § 40 Abs. 5 B B esG). A n- ders als das Kindergeld flössen kindbezogene Bestandteile den Berechtigten zudem nur als Nettobeträge zu, so dass die Beträge nur individuell unter B e- rücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu ermitteln seien. Da die kindb e- zogene Leistung aber als Einkommen de s Empfängers unterhaltsrechtlich b e- rücksichtigt werde, erscheine es gerechtfertigt, diese kindbezogene Leistung darüber hinaus nicht auch noch beim Unterhaltsanspruch des Kindes zu b e- rücksichtigen (vgl. BT - Drucks. 13/7338 S. 27, 28). 30 - 17 - Dass der Gesetzgeb er bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen la s- sen will , der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat , ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die s der aus der Erziehung und tatsächlicher Betreuung folgenden erheblichen Belastung und damit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) Rechnung trägt. Ein Ausgleich entspr e- chend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612 b BGB ist nicht von Ve rfassungs wegen geboten. Auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Alime n- tationsprinzips sei nicht erkennbar (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 524 , 525 ). (c ) Diese Erwägungen gelten für den erhöh ten Beihilfebemessungssatz, den die Mutter der Antragsteller gemäß §§ 43 Abs. 1 NBhVO, 80 Abs. 5 Satz 5 NBG erhält, entsprechend. Auch der erhöhte Beihilfebemessungssatz wird der Mutter zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern ge währt, aber nur mit Rücksicht auf das mit ihr begründete Beamtenverhältnis. Denn beihilfeberec h- tigt sind nach § 80 Abs. 1 Satz 2 NBG nur Beamte und Ruhestandsbeamte s o- wie bestimmte Hinterbliebene. Bei dem erhöhten Beihilfebemessungssatz ha n- delt es sich nic ht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben, sondern um die Erfüllung der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn g e- genüber Beamten, die Kindern unterhaltsp flichtig sind. Die Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO will einerseits sicherstellen, dass der erhöhte Beihilfeb e- messungssatz bei zwei beamteten Elternteilen nur einmal gewährt wird , und andererseits den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rec h- nung tragen. 31 32 33 - 18 - Dass nach § 43 Abs. 1 Satz 2 NBhVO ausschließlich derjenige beamtete Elternteil in den Genuss de s erhöhten Beihilfebemessungssatzes kommt, dem auch der Familienzuschlag zusteht, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG verei nbar. Bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art . 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG kommt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltung s- gerichts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur überschri t- ten wird, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit G e- setzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am G e- rechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit ande ren Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzl i- che Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter ke i- nem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. etwa BVerfG NVwZ - RR 2004, 1 f. und BVerfG FamRZ 1986, 335; BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 21 f.). Der Rahmen dies e s G estaltungsspielraums ist vorliegend nicht übe r- schritten. Durch die Bindung des erhöhten Beihilfebemessungssatzes an den F a- milienzuschlag kommt dieser ungeteilt dem Elte rnteil zu, der die Betreuung der Kinde r übernommen hat, und knüpft damit an die vorgegebene Bedarfs - und Finanzierungsgemeinschaft an. Käme der erhöhte Beihilfebemessungssatz d a- gegen (teilweise) dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zugute, der d ie Kind er nicht betreut, könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Leistung (auch) dafür eingesetzt wird, den Lebensbedürfnissen de r Kinde r zugute zu kommen. Zwar würde die T eilhabe am erhöhten Beihilfebemessungssatz die unterhaltsrelevanten Einkünfte des nicht betreuenden Elternteils entsprechend erhöhen - was aber im Hinblick auf die Einkommensgruppen bei der Besti m- 34 35 - 19 - mung des Bedarfs des Kindes nicht zwangsläufig zu einer Erhö hung des Unte r- haltsanspruchs de r Kinde r führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Jan u- ar 2017 - XII ZB 565/15 - FamRZ 2017, 437 Rn. 33 ff. und vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 11 ff.) . Die Regelung verletzt schließlich auch n icht das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Alime n- tationsprinzip. Denn das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 28; BVerfGE 53, 257, 306 ff.). (2 ) Das Verlangen des Antragsgegners, die Krankenversicherungsbe i- träge der Antragsteller nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB in Form von Sachlei s- tungen erbringen zu dürfen, hat das Oberlande sgericht mit zutreffender B e- gründung zurückgewiesen. 36 37 - 20 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. D ie Eventualanschlussrechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12 .2016 - 5 F 1034/16 UK - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.06.2017 - 4 UF 198/16 - 38
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