BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 339 /13 v om 13. November 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1896 Abs. 3 a) Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Sa tz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab. b) Dem Betroffenen, der aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen in se iner Fähigkeit, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, erheblich eingeschränkt ist, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn es um die Anordnung einer Kontrollbetreuung geht, die sich auf eine umfassende Vo r- sorgevoll macht bezieht. BGH, Beschluss v om 13. November 2013 - XII ZB 339/13 - LG Aachen AG Monschau - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4 . Jun i 2013 aufge - hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Land - gericht z urückverwiesen. W ert: 3.000 Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung einer Kontrollbetreuung. Mit am 12. April 2012 notariell beglaubigter Vollmachtsurkunde erteilte die im Jahr 1927 geborene Betroffene ihrem Sohn und dessen Ehefrau (Bete i- ligte zu 1 und zu 2 ; im Folgenden: Bevollmächtigte) die Vollmacht, sie in den Bereichen Wohnort - und Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, laufende finanzielle Angelegenheiten, Vermögenssorge, Vert retung gegenüber Behörden/Renten - /sonstigen Leistungsträgern und Entscheidung über eine g e- 1 2 - 3 - schlossene Unterbringung zu vertreten . Im Februar 2013 regte die Leitung des Seniorenwohnheims, in dem die Betroffene lebte, die Einrichtung einer Betre u- ung für die B etroffene an, weil es zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Heimkosten ge komme n sei . Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19 . April 2013 den Beteiligten zu 3, einen Rechtsanwalt, zum Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis " Ge l- tendmachung von Rec hten der Betreuten gegenüber ihren Bevollmächtigten " bestellt. Das Landgericht hat d ie Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen ric h- tet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffene n . I I. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG stat t- haft un d auch im Übrigen zulässig. N ach der Rechtsb eschwerdebegründung wendet sich (allein) die Betroffene gegen die Kontrollbetreuung . Mithin haben die Bevollmächtigten die Rechtsbeschwerde im Namen der Betroffenen eing e- legt. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . 1. Das Landgericht hat die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB wie folgt begründet : Die Betroffene leide unter einer senilen Demenz. Sie sei aufgrund dieser Erkrankung weder in der Lage, sich mit der Regelung komplexer, insb esondere finanzieller Angelegenheiten auseinande r- zusetzen , noch könne sie das Handeln ihrer Bevollmächtigten überwachen oder frei von Einflüssen und mit freiem Willen über die Notwendigkeit einer Betre u- ung entscheiden. Es bestünden auch hinreichende Anhalt spunkte für den Ve r- dacht, dass dem Betreuungsbedarf mit der den Be vollmächtigten erteilten Vol l- 3 4 5 6 - 4 - macht nicht Genüge getan werde, weil es dringenden Grund zu der Annahme gebe, dass die Be vollmächtigten missbräuchlich und zum Nachteil der Betroff e- nen mit der V ollmacht umgingen. Insbesondere sei nicht erklärlich, warum sie trotz der nicht unerheblichen Einkünft e der Betroffenen die Heimkosten nicht ordnungsgemäß bezahlt hätten. Zudem sei zweifelhaft, ob die medizinische und pflegerische Versorgung der Betroffene n im Haushalt der Bevollmächtigten, wo sie jetzt lebe, gewährleistet sei. Schließlich hätten die Bevollmächt igten gegen zwei weitere Kinder der Betroffenen Klage auf Unterlassung der Kontaktau f- nahme zur Betroffenen erhoben, obwohl nicht ersichtlich sei, wa rum dies im Interesse der Betroffenen liegen solle. Es stehe zu befürchten, dass auf dem Rücken der Betroffenen die langjährigen Streitigkeiten zwischen ihren Kindern ausgetragen werden soll t en. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschw erde schon deswegen nicht stand , weil - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die Tatsacheninstanzen der anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt haben. a) Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffen en einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Intere s- sen des Betroffenen erforderlich ist. Die Vorschrift des § 276 FamFG hat § 67 FGG ersetzt , dem sie inhaltlich weitgehend entspricht und der auf das Gesetz zur Reform des Rechts der Vo r- mundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) vom 12. Sep - tember 1990 ( BGBl. I S. 2002) zurück geht . Ein wesentliches Ziel der mit dem Betreuungsgesetz vorgenommenen Änderungen des Gesetzes über die Ang e- legenheiten der Freiwillige n G erichtsbarkeit war es, die Rechtsposition des B e- troffenen im Verfahren zu stärken. D er Gesetzgeber sah § 67 FGG dabei als 7 8 9 - 5 - wesentliche Neuregelung, die den Schutz des Betroffenen verbessern sollte, indem man ihm - s oweit zur Wahrnehmung seiner I nteressen er forderlich - e i- n en Verfahrenspfleger zur Unterstützung zur Seite stellt (vgl. BT - Drucks. 11/4528 S. 89). Damit soll t en die auf einem gesundheitlichen Mangel beruhe n- den Einschränkungen der Fähigkeit des Betroffenen, sich im Betreuungsverfa h- ren selbst angeme ssen vertreten zu können, ausge glichen werden . Die vorra n- gige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht daher darin, gegenüber dem G e- richt den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehö rs zu verwirklichen ( S e- natsbeschluss vom 29. Juni 2011 XII ZB 19/11 FamRZ 2011, 1577 Rn. 8; BT - Drucks. 15/2494 S. 18 und 41 ). b) Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG au f- geführten Regelfälle vorliegt, eine s Verfahrenspfleger s bedarf, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab ( BT - Drucks. 11/4528 S. 171; allgemeine Meinung, vgl. etwa BayObLG FamRZ 2003, 1044 ; HK - BUR/Bauer [Stand: D e- zember 2010] § 276 FamFG Rn. 71; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Oktober 2005] § 67 FGG Rn. 5; Brosey in Bahrenfuss FamFG § 276 Rn. 3; Schulte - Bunert/Weinreich /Rausch FamFG 3. Aufl. § 276 Rn. 4 ; MünchKommFamFG/ Schmidt - Recla 2 . Aufl. § 276 FamFG Rn. 5 ; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/ Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 276 FamFG Rn. 29 ). Das Gericht hat hie r- zu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen , ohne dass ihm insoweit ein Erme s- sen eröffnet ist ( vgl. Keidel/ Budde FamFG 17 . Aufl. § 276 Rn. 3; Schulte - Bunert/Weinreich /Rausch FamFG 3. Aufl. § 276 Rn. 4). c ) Diesen rechtlichen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht . 10 11 - 6 - aa) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist die B e- trof fene zu einer freien Willensbildung in Bezug auf die Betreuung nicht in der Lage. Sie leidet unter einer deutlichen Einschränkung ihrer kognitiven Fähigke i- ten, insbesondere von Kritik - und Urteilsvermögen , und kann komplexe Z u- sammenhänge nicht mehr überbli cken. Damit liegen gravierende Beeinträcht i- gungen der Betroffenen vor, die sie daran hindern, ihre Rechte im Betreuung s- verfahren au sreichend wahrzunehmen. Denn eine Artikulation ihrer Einwe n- dungen mit einer differenzierten Begründung ist ihr nicht möglich . bb) I n Anbetracht der Bedeutung des konkreten Verfahrensgegensta n- des führt die se Einschränk ung der Betroffenen dazu, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend geboten war. (1) Das s das Verfahren auf die Prüfung der Erforderlichkeit einer Ko n- trollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB gerichtet ist, macht die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht grundsätzlich entbehrlich (vgl. Schulte - Bunert/ Weinreich /Rausch FamFG 3. Aufl. § 276 Rn. 4; zweifelnd HK - BUR/Bauer [Stand: Septe mber 2009] § 276 FamFG Rn. 76 f. unter Bezugnahme auf BT - Drucks. 11/4528 S. 164) . Der Kontrollbetreuer überwacht den oder die Vo r- sorgebevollmächtigten und ist g egebenenfalls sogar zum Widerruf der Vorso r- gevollmacht berechtigt und verpflichtet (vgl. die Stellungnahme des Bu ndesrats zum RegE des BtG BT - Drucks. 11/4528 S. 226; vgl. auch KG FamRZ 2007, 1041; BayObLG FamRZ 2002, 1220, 1221; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 247 mwN; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 337; HK - BUR/ Bauer/Deinert [Stand: Februar 2013] § 1896 BGB Rn. 262; Jürgens Betreu ungsrecht 4. Aufl. § 1896 BGB Rn. 37; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. August 2008] § 1896 BGB Rn. 205). Bei einem Widerruf kann eine Betreuung 12 13 14 - 7 - für d en Betroffene n notwendig werden, d ie diese r mit der Erteilung der Vorso r- gevollmacht gerade zu verhindern suchte. (2 ) D ie Bestellung eines Kontrollbetreuers bedeutet einen gewichtigen Grundrechtseingriff. Der Betroffene wird durch eine rechtliche Betreuung in se i- ner Entscheidungsfreihei t (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt; im Ergebnis kann es im Zuge der Betreuung auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten zu En t- scheidungen gegen seinen ausdrücklichen Willen kommen. Die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betr euung zu erteilen, ist demgegenüber Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts (vgl. BVerf G FamRZ 2008, 2260, 2261 ) . (3) Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist im vorliegenden Verfahren eine Kontr ollbetreuung, die sich auf den gesamten von der Vorsorgevollmacht genannten Aufgabenkreis bezieht. Dieser deckt praktisch alle Bereiche ab, in denen rechtliche Entscheidungen für die Betroffene zu treffen sind, und ist d a- mit umfassend angelegt. Die aus Art . 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fo l- gende Grundrechtsposition der Betroffenen wü rd e jedenfalls mit einer derart umfassen den Kontrollbetreuung in schwer wiegender Weise eingeschränkt. (4 ) Daher war es vorliegend verfahrensfehlerhaft, dass das Beschw erd e- gericht der Betroffenen trotz deren krankheitsbedingt erheblich eingeschränkter Fähigkeit, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, keinen Verfahrenspfl e- ger b estellt hat, obwohl es eine umfassende Kontrollbetreuung für die nahezu alle Angelegenheiten abdeckende Vorsorgevollmacht geprüft und letztlich auch als erforderlich erachtet hat. Diesem Ergebnis steht eine im Verfahren erfolgte Vertretung der B e- troffenen durch die (Vorsorge - )Bevollmächtigten nicht gemäß § 276 Abs. 4 15 16 17 18 - 8 - FamFG entgegen, weil sich diese in einem Interessenkonflikt befinden (vgl. Bienwald Rpfleger 2009, 290). d) Die Entscheidung des Beschwerde gerichts beruht auf d ies em Verfa h- rensfehler. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht nach Hinzuziehung eines Verfa hrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre . 3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird einen Verfahrenspfleger zu bestellen und nach de ssen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Im Rahmen der weiteren Ermittlungen besteht für das Beschwerdeg e- richt auch Gelegenheit, sich mit den Einwendungen der Rechtsbeschwerde zur Erforderlich keit einer Kontrollbetreuung auseinanderzusetzen. Insbesondere kann es sich hierbei zum einen mit den Erklärungen der Bevollmächtigten zum Entstehen des Zahlungsrückstands bei den Heimkosten befassen , wie sie sich aus d em erst am 4. Juni 2013 einge gangen en Schreiben vom selben Tag erg e- ben, das das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen konnte. Zum anderen kann das Landgericht der Frage nachgehen, ob die B e- troffene im Haushalt der Bevollmächtigten derzeit insbesondere medizinisch nicht hinreichend versorgt ist. 19 20 21 22 - 9 - b) Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht bei erneuter Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung zu klären h a- ben, ob diese tatsächlich für alle von der Vors orgevollmacht erfassten oder aber nur für einzelne Bereiche erforderlich ist (vgl. z.B. OLG München FamRZ 2009, 1437, 1438; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 331; P rütting/Wegen/ Weinreich /Bauer BGB 8. Aufl. § 1896 Rn. 32) . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Monschau, Entscheidung vom 19.04.2013 - 3 XVII Sch 1099 - LG Aachen, Entscheidung vom 04.06.2013 - 3 T 119/13 - 23
Full & Egal Universal Law Academy