BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/00 vom 4. Mai 2000 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, St o - dolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz am 4. Mai 2000 beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1999 wird auf Kosten des Verwalters als unzulässig verworfen. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 17.925,02 DM festgesetzt. Gründe: Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidu n - gen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 3 GesO i.V.m. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ausgeschlo ssen. Die Voraussetzungen einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" sind nicht gegeben. Daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weit e - re Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfa h - - 3 - ren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht vie l - mehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174; vo m 2. Juli 1998 - IX ZB 33/98, ZIP 1999, 319). Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Wagenitz
Full & Egal Universal Law Academy