BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 34/00 XII ZB 42/00 vom 7. Februar 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, W e - ber- Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2000 und 16. Februar 2000 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.219.077 DM. Gründe: Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht nach § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da die Be rufung erst am 24. Januar 2000, mithin nicht innerhalb der am 26. April 1999 (Montag) ende n - den Berufungsfrist, eingelegt worden ist. 2. Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäumung (u.a.) der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden - 3 - verhindert war, die Frist einzuhalten. Einer Partei, die vor Ablauf der Recht s - mittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürfti g - keit rechnen konnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht in seinem den Antrag des Kl ä - gers auf Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß vom 27. Dezember 1999 im einzelnen ausgeführt hat, nicht ausreichend dargelegt, daß er nicht in der Lage ist, die Kosten der von ihm beabsichtigten Berufung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Diese Erkenntnis mußte sich auch dem anwaltlich ber a - tenen Kläger aufdrängen. Das Landgericht Darmstadt hatte nämlich zuvor in seinem - von der Beklagten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorg e - legten - Urteil vom 6. Februar 1997 festgestellt, daß der Kläger über nicht u n - erhebliche Vermögenswerte verfügt, und die gegenteiligen Darstellungen des Klägers für nicht glaubhaft erachtet. Schon deshalb konnten der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter nicht davon ausgehen, daß das Berufungsgericht sich - wie noch zuvor das Familiengericht - für die Bewilligung von Prozeßk o - stenhilfe mit Angaben des Klägers begnügen würde, die dessen vom Landg e - richt Darmstadt detailliert erörterte Vermögenspositionen unberücksichtigt la s - sen. Blumenröhr Hahne Sprick Weber -Monecke Wagenitz
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