BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 34/01 vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 Abs. 2 Das Ende der Ehezeit im Sinne des 247 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung f374hrenden Rechtsstreit ausgel366st hat. Das ist regelm344337ig der 344lteste noch rechtsh344ngige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tats344chlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 34/01 - OLG D374sseldorf AG Solingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Dezember 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der weiteren Be-schwerde - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe wird abge-lehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilli-gung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdegegner f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. zur Vertretung beigeordnet. Beschwerdewert: 1.976 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten um den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich. 2 Sie haben am 12. Juni 1968 die Ehe geschlossen. Ein Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau) vom 21. Juni 1979 wurde dem An-tragsgegner (im Folgenden Ehemann) vom Amtsgericht L. am 4. August 1979 zugestellt. Sp344ter wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet; der Schei-dungsantrag wurde nie zur374ckgenommen. Am 28. Juli 1997 reichte die Antrag-stellerin einen weiteren Scheidungsantrag beim Amtsgericht S. ein, der dem Antragsgegner am 12. August 1997 zugestellt wurde. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechts-kr344ftig) und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit weiterem Beschluss hat es den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgef374hrt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deut-schen Rentenversicherung Rheinland (fr374her: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (fr374her: Landesversiche-rungsanstalt Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) monatliche Rentenanwartschaf-ten im Wege des Splittings in H366he von 54,43 DM und im Wege des erweiterten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in H366he von weiteren 85,40 DM - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1997 - 374bertragen hat. Soweit es die befriste-te Rente des Ehemannes auf Berufsunf344higkeitszusatzversicherung nach Pr344-mienfreistellung wegen des H366chstbetrages in 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nicht voll ausgleichen konnte, hat es der Antragstellerin den schuldrechtlichen Ver- 3 - 4 - sorgungsausgleich vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden beider Parteien gegen diesen Beschluss zur374ckgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie ihr Begehren auf Neubewertung der Be-rufsunf344higkeitsrente und auf Ausgleich dieser Rente durch Beitragszahlung weiter verfolgt. II. Die zul344ssige Beschwerde der Ehefrau ist begr374ndet und f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Die weitere Beschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil das Ober-landesgericht von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen ist. 6 Wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ausf374hrt, wird das Ende der Ehezeit im Sinne des 247 1587 Abs. 2 BGB nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats durch den Eintritt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags be-stimmt, der den zur Scheidung f374hrenden Rechtsstreit ausgel366st hat. Das ist regelm344337ig aber der 344lteste noch rechtsh344ngige Antrag, auch wenn es zur Aus-setzung oder zum tats344chlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens ge-kommen war (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ 2004, 1364 m.w.N.). So war auch hier das durch den ersten Antrag der Ehefrau vom 21. Juni 1979 ausgel366ste Ehescheidungsverfahren ungeachtet des jahre-langen Stillstandes im Zeitpunkt der Zustellung des weiteren Antrags im Jahre 1997 immer noch rechtsh344ngig. Die Berufung auf den seit 1979 rechtsh344ngigen Scheidungsantrag verst366337t hier auch nicht etwa gegen Treu und Glauben (vgl. 7 - 5 - insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 BGB Rdn. 30 m.w.N.), weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt haben. 8 Der weitere Antrag vom 28. Juli 1997 hat demgegen374ber kein neues Ver-fahren in Gang gesetzt, sondern ist im Rahmen des fr374her rechtsh344ngig gewor-denen Scheidungsverfahrens gestellt worden. Zwar steht ein schon rechtsh344n-giges Ehescheidungsverfahren einem sp344teren eigenst344ndigen Scheidungsan-trag nicht zwingend entgegen. Ein solcher Antrag m374sste allerdings wegen der Rechtsh344ngigkeit desselben Streitgegenstandes schon durch Prozessurteil als unzul344ssig abgewiesen werden (247 261 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter diesen Um-st344nden ist ein sp344terer Scheidungsantrag, da die Antragstellerin im Zweifel keinen unzul344ssigen Antrag stellen will, im Allgemeinen als weiterer Antrag in dem schon anh344ngigen Scheidungsverfahren aufzufassen. Wird der sp344tere Antrag vom Antragsgegner gestellt, ist dieser im Regelfall als Gegenantrag in dem schon rechtsh344ngigen Verfahren aufzufassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 f.). Auch ein solcher Antrag des Gegners ist deswegen regelm344337ig mit einem schon rechtsh344ngigen Ehescheidungsverfahren zu verbinden und nur, wenn der Antragsteller sich dem verschlie337t, durch Prozessurteil als unzul344ssig abzuweisen. Wegen der Wirkung der Rechtsh344ngigkeit gilt dies auch dann, wenn der sp344tere Antrag bei einem anderen Gericht gestellt wird. Das nach 247 1587 Abs. 2 BGB ma337gebliche Ende der Ehezeit w344re aller-dings dann auf der Grundlage des sp344teren Scheidungsantrags zu bestimmen, wenn die Rechtsh344ngigkeit des fr374heren Scheidungsverfahrens, etwa durch R374cknahme des Scheidungsantrags, beendet worden w344re (247 269 Abs. 1 ZPO), bevor der gegnerische Antrag zugestellt und seinerseits rechtsh344ngig wurde. Dann w374rde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Scheidung w344re nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den fr374heren Schei- 9 - 6 - dungsantrag ausgel366st wurde (Senatsbeschl374sse vom 23. Juni 2004 aaO, 1364 f. und vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153, 154). 10 Weil das mit Antrag vom 21. Juni 1979 eingeleitete Scheidungsverfahren hier nur ruhte und nicht wirksam zur374ckgenommen worden ist, ist die Ehe der Parteien auf diesen zuerst rechtsh344ngig gewordenen Scheidungsantrag ge-schieden worden. Einer R374cknahme dieses Antrags steht jetzt die Rechtskraft der Ehescheidung entgegen (247 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdege-richt h344tte seiner Entscheidung deswegen eine Ehezeit vom 1. Juni 1968 bis zum 31. Juli 1979 zugrunde legen m374ssen. 2. Dem Senat ist eine abschlie337ende Entscheidung verwehrt, weil die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht zutreffend festge-stellt worden sind. 11 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 12 a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehe-zeit erneut zu pr374fen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsun-f344higkeitsversicherung in den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vor-liegen (vgl. insoweit Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsaus-gleich Rdn. 160). 13 b) Der Senat hat die Barwert-Verordnung in der seinerzeit geltenden Fassung - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - mit Beschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695 = BGHZ 148, 351 f374r verfassungswidrig erachtet, weil sie mit dem Grundsatz der Halbteilung des in 14 - 7 - der Ehe erworbenen Versorgungsverm366gens nicht vereinbar war. Nachdem die Barwert-Verordnung allerdings - durch die 2. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) - ge344ndert worden ist, hat eine gegebenenfalls erforderliche Umrechnung der Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunf344higkeitszusatzversicherung anhand der ge344nderten Bar-wert-Verordnung zu erfolgen. Den Bedenken, die der Senat in seinem Be-schluss vom 5. September 2001 (aaO) gegen die bisherige Fassung der Bar-wert-Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der ge344nderten Bar-wert-Verordnung Rechnung getragen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 = BGHZ 156, 64, 66). c) Die Zur374ckverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegen-heit zur Einholung neuer Rentenausk374nfte bei der Deutschen Rentenversiche-rung, da die bisherigen Ausk374nfte naturgem344337 die zwischenzeitlichen 304nderun-gen der Rechtslage durch das Altersverm366genserg344nzungsgesetz (AVmEG vom 21. M344rz 2001, BGBl. 2001 I S. 403) nicht ber374cksichtigen. 15 d) Bei seiner Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings zu beachten haben, dass nur die Ehefrau weitere Beschwerde gegen den Be-schluss des Oberlandesgerichts eingelegt hat und sie deswegen - unabh344ngig von dem Ergebnis der Ermittlung ehezeitlich erworbener Anwartschaften - ge-gen374ber der angefochtenen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf 16 - 8 - (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO 247 621 i ZPO Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 284). Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 28.01.2000 - 34 F 109/97 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.12.2000 - 9 UF 21/00 -
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