BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 340/11 vom 24. Juli 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 1, § 20 Abs. 1 a) Bloße Rechen - oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröf f- nen nicht die Abänder ungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übers e- hene, vergessene o der verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werde n. b) Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unterfallen, können n icht Gegenstand von Ausgleichsan - sprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Den Vo r- schriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Sche idung nach §§ 20 ff. VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfa h- ren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder verge s- sene A n rechte zu. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11 - OLG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats F amiliensenat des Obe rlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 2011 wird auf Kosten der Antrags tell erin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1 .000 Gründe: Das Verfahren betrifft die Abänder ung einer rechtskräftigen Entsche i- dung zum Versorgungsausgleich. I. Die am 2. Oktober 1976 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Fo l- genden: Ehefrau) und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes wurde dur ch Urtei l vom 17. September 2007 rechtskräftig geschieden. Zu gleich wurde der Versorgung sausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Eh egatten während der Ehezeit (1. Oktober 19 76 bis 31. August 2006; § 1587 Abs. 2 BGB 1 2 3 - 3 - aF) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Verso r- gungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemann s bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Renten anwar t- schaften in Höhe von 64,99 S plittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen wurden. Weitere A n- w artschaften waren von beiden Ehegatten in den Auskunftsbög en zum Verso r- gungsausgleich nicht angegeben worde n und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen . Die Entscheidung zum Verso r- gungsausgleich wurde am 29. Oktober 2007 rechtskräftig. Am 22. Oktober 2009 verstarb der Ehemann; seine Erben hab en die Erbschaft ausgeschlagen. Im Zuge des Nachlassverfahrens wurde der Ehefrau bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann neben de r im Scheidungsverfahren von ihm benannten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenver sicherung über eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) verfügte. Die VBL bestätigte, dass der Ehemann seit dem 1. Juli 2008 eine Rente wegen voller Erwe rbsminderung in Höhe von 129,68 monatlich bezog en habe. Der in der Ehezeit erworbene Ausgleichswert der Versorgung belaufe sich auf 8,98 Versorgungspunkte (korrespondierender K a- pitalwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG: 6.213,07 Die Ehefrau bezieht seit 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höh e von mona tlich 1.069,30 Ihren am 17. Oktober 2010 gestellten Antrag auf rückwirkende Einbeziehung der Anwartschaften des Ehemanns bei der VBL in den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht zurück gewiesen . Das Obe r- landesgericht hat die Beschwerde der E hefrau zurückgewiesen; hiergegen ric h- tet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde. 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine nachträgliche Einbeziehung des Anrecht s des Ehemanns bei der VBL könne nicht auf § 10 a VAHRG gestützt werden, wonach gemäß früherer Rechtslage auch von einem Beteiligten im Scheidungsverfahren nicht angeg e- bene Anwartschaften in einem Abänderun gsverfahren zu berücksichtig en g e- wesen seien. Denn diese Vo rschrift sei mit Wirkung zum 1. September 2009 durch § 51 VersAusglG ersetzt worden. § 51 VersAusglG reg e le die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausg leich, die nach den bis zum 31. August 2009 maßgebenden Vorschriften ergangen seien. In die Abänd e- rungsentscheidung dürften aber entsprechend der Gesetzesbegründung und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur Rechte einbezogen werden, die Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren, währen d in der Au s- gangsentscheidung übersehene oder zu diesem Zeitpunkt unbekannte Anrec h- te nicht nachträglich erfasst werden könnten. Auch eine nachträgliche Einbeziehung des Anr echts nach §§ 20, 21, 25, 31, 48 VersAusglG komme mangels Vorliegen s der Vorauss etzungen der §§ 225, 226 FamFG und §§ 32 bis 38 , 51 VersAusglG nicht in Betracht. § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG seien nicht verfassungswidrig . Der G e- setzgeber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen lediglich verpf lichtet, die Möglichkeit einer Korrektur für die Fälle vorzusehen, in denen sich später herausstelle, dass die mit dem Verso r- gungsausgleich verteilten Anrechte nicht oder nicht in voller Höhe entstanden 6 7 8 9 10 11 - 5 - oder dass tatsächlich entstandene Anrecht e unberücksi chtigt geblieben seien. Dem habe der Gesetzgeber mit der R e ge lung des § 51 VersAusglG Rechnung getragen . D er Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Abände r- barkeit auf Wertänderungen eines bereits ausgeglichenen Anrechts zu b e- schränken und der Rechtssicherheit, welche die grundsätzliche Rechtsbestä n- digkeit rechtskräftiger Entscheidungen erfordere, den Vorrang einzuräumen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Das Oberlandesgericht ist mit zutreffende n Erwägungen davon au s- gegangen , dass § 51 VersAusglG die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder ve r- schwiegenen Anrechten nicht zulässt. Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Ent scheidung über einen öffentlich - rechtlichen Versorgungsausg leich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertä n- derung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. aa) Durch die gesetzliche Neuregelung sind die bisherigen Abänd e- rungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt worden. Nach dem früheren Recht konnten gerichtliche Entscheidungen zum öffentlich - rechtlichen Versorgung s- ausgleich nach § 10 a VAHRG in weitem Umfang abgeändert werden. Ein For t- bestehe n der Änderungsvorschrift des § 10 a VAHRG hätte aber zur Folge g e- habt, dass mit der darin angeordneten Totalrevision der Ausgangsentscheidung die im Übrigen außer Kraft gesetzten früheren Vorschriften zum Ve rsorgung s- ausgleich über einen langen Zeitraum neben dem neuen Recht weiter anz u- 12 13 14 15 16 - 6 - wenden gewesen wären. Um dies zu vermeiden , hat sich der Gesetzgeber mit § 51 VersAusglG für eine Übergangsvorschrift entschieden, die im Falle e i- ner nach früherem Recht ergange nen Ausgangsentscheidung zum Verso r- gungsausgleich eine " Totalrevision " nach neuem Recht anordnet (BT - Drucks. 16/10144 S. 88 f.). A nders als nach dem bisherigen § 10 a VAHRG sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 VersAusglG bei der Abänderungsentsche i- d ung aber nur diejenigen Anrechte zu berücksichtigen, die auch in der Au s- gangsentscheidung nach altem Recht in die Ausgleichsbilanz einbezogen wu r- den . Im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebene Anrechte können hi n- gegen nicht in die Abänderungsentschei dung einfließen ( OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1043 ; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 7 UF 227/13 juris Rn. 14; Münch KommBGB/Dörr 6. Aufl. § 51 VersA usglG Rn. 12 ; Johannsen/Henrich/Hol zwarth Familienrecht 5. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 2 ; Schwa b /Hahne/Holzwarth H andbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. VI Rn. 587 ; Borth F a mRZ 2012, 337, 338; Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413 ; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsc he Versorgungsausgleichsrecht § 51 VersAus glG Rn. 25 , 29 ; Hauß NJW 2013, 1761, 17 63 ) . Dass sich die durch § 51 Abs. 1 VersAusglG angeordnete " Totalrevision " nach neuem Recht auf diejenigen Anrechte beschränken soll , die auch in der abzuändernden Ausgangse ntscheidung erfasst waren , beruht auf einer b e- wus s ten Entscheidung des Gesetzge bers . Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, soll en nach der Gesetzesbegründung ebenso a u- ßer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangs entscheidung übersehen wurde , weil diese auch damals nicht " Verfahrensgegenstand " g ew e- sen seien (BT - Drucks. 16/10144 S. 89). M it der Regelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderung s- 17 18 - 7 - möglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entsche i- dungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich . Viel mehr genügte auch da s Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsen t- scheidung wie Rechen - und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrun d- lagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft ( Senatsbesc hlüsse vom 12. Oktober 1988 IVb ZB 80/86 FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 XII ZB 93/91 FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 XII ZB 95/93 FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen g e- setz geberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen ). Auch im Ausgangs verfahren vergess e- ne oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zei tpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbe schlü ss e vo m 3. März 1993 XII ZB 93/91 FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 XII ZB 95/93 FamRZ 1996, 282, 283) . Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein A n- liegen des Gesetzgeber s , die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzusti m- men. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entsche i- dungen über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausg leich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rech t ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entsche idungen, die nach dem ab dem 1. September 2009 gelte n- den Recht erlassen wurden, verfol gt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfa s- sungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidung en über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die 19 - 8 - Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder r echtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls we sentlich verändert haben . Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hi n- ausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausg angs entsc heidung vorgesehen werden ( Abschlussbericht der Kommission " Strukturreform des Versorgungsausgleichs " S. 98 f.; BT - Drucks. 16/10144 S. 96 zu § 225 FamFG ; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 996 ). bb) Anders als die Rechtsbeschwer de meint, ist es nicht möglich , § 51 VersAusglG über die ge setzliche Regelung hinausgehend auch auf im Au s- gangsverfahren verschwiegene oder vergessene Anrechte entsprechend anz u- wenden. Wegen der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers für eine Ei n- schränkun g der bisherigen Abänderungsmöglichkeiten fehlt es hierfür an einer planwidrigen Regelungslücke ( ebenso FA - FamR/Gutdeutsch/Wagner 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 353; vgl. auch OLG München FamRZ 2012, 380) . b ) Zu Recht ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgega ngen, dass ein schuldrechtlicher Ausgleich des im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts nach §§ 25, 20 VersAusglG nicht in Betracht kommt. Gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG hat die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen die au sgleichspflichtige Person auf Zahlung des Au s- gleichswerts als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente), wenn die aus gleichs - pflichtig e Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht aus geglich e- nen Anrecht bezieht. Aus dem offenen Wortlaut des Gese tzes wird von Teilen der Rechtspr e- chung und Literatur der Schluss gezogen, dass in der Ausgangsentscheidung übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte als " noch nicht ausg e- 20 21 22 23 - 9 - glichene Anrechte " im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG schuldrec htlich au s- ge glichen werden könn t en ( OLG München FamRZ 2012, 380; Bergner NJW 2012, 3757, 3758 f.; Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Fest schrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm - FamR /Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a ; MünchK ommBGB/Glock ner 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 26 ) . Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich komme eine generelle Auffangfunktion zu, so dass auch ein eigentlich im Wertausgleich bei der Scheidung zu teilendes Anrecht Gegenstand von subsidiären Ausgleichsa n- sprüchen na ch der Scheidung sein könne (Holzwarth in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413; FAKomm - FamR /Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; zweifelnd Strohal FamFR 2012, 490). Der spätere schuldrechtliche Ausgleich könne den Wer t- ausgleich bei der Scheidung insoweit ergänzen, als ein Anrecht überhaupt nicht im Wertausgleich geteilt worden sei (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familie n- recht 5. Aufl. § 20 Rn. 21; Holzwarth in Fest schrift Hahne 2012 S. 407, 413). Die Rechtskraft einer Entscheidung über den Wertausgleich stehe daher einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich nicht entgegen ( FAKomm - FamR /Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 21). aa) Eine derartige Auslegung des § 20 VersAusglG ist mit dem vom G e- setzgeber gewollten System de s Versorgungsausgleichs nicht in Einklang zu bringen. Der Gesetzgeber beschreibt es als eines der wesentlichen Ziele der Strukturreform, die nach bisherigem Recht nach der Scheidung erforderlichen Verfahren zum schuldrechtlichen und zum verlängerten schuld rechtlichen Ve r- sorgungsausgleich wegen d er damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundenen Nachteile so weit wie möglich entbehrlich zu machen. Der Ve r- sorgungsausgleich soll so weit wie möglich abschließend im Wertausgleich bei der Scheidung ger egelt werden (BT - Drucks. 16/10144 S. 63) . Dementspr e- chend unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 VersAusglG dem Wertausgleich bei der 24 - 10 - Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG alle Anrechte, es sei denn die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusgl G geregelt oder die Ausg leichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Lediglich in den Fällen, in dene n eine Teilung der Anrechte zum Zeitpunkt der Scheidung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, bleibt noch ein Anwendungsb e- reich für den s chuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Gesetzgeber sieht hier ausweislich der Gesetzesbegründung eine praktische Bedeutung vor allem für diejenigen Anrechte, die nich t ausgleichsreif im Sinne des § 19 Abs. 2 VersAusglG sind. Ferner sei denkbar, dass si ch die Eheleute gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG darauf einig t en, den Versorgungsausgleich nicht durch den Wertausgleich bei der Scheidung durch zu führen, sondern Ausgleichsa n- sprüchen nach der Scheidung vor zu behalten, weil dies ihrer Interessenlage besser entspreche . Eine weitere Fallgruppe nicht ausgegl ichener Anrechte im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG stellten diejenigen Versorgungen dar, bei denen sich ein Anrecht de facto in einen unverfallbaren und einen verfallbaren Bestandteil spalte (BT - Dru cks. 16/10144 S. 63). Mit dieser beispielhaften Au f- zählung , die auch in § 9 Abs. 1 VersAusglG Eingang gefunden hat , ha t der G e- setzgeber deutlich gemacht , dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur für diejenigen Anrechte in Frage kommt , die im Zeit punkt der Scheidung aus rechtlichen Gründen nicht ausgeglichen werden können. Bereits im Zei t- punkt der Scheidung ent scheidet sich somit , ob ein Anrecht im Wege des Wer t- ausgleichs bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG oder im Wer t- ausgleich nach der Scheidung nach § 20 VersAusglG auszugleichen ist. Alle Anrechte, die im Zeitpunkt der Ehescheidung ausgleichsreif sind, sind soweit keine abweichende Vereinbarung der Ehegatten vorliegt grundsätzlich allein im Wertausgleich bei der Scheidung auszug leichen. Sie unterliegen von vorn e- herein nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (ebenso Götsche FamRB 2012, 122, 123; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsau s- - 11 - gleichsrecht vor §§ 20 - 26 VersAusglG Rn. 5 und § 20 VersAusglG Rn. 4; Hoppenz/ Ho ppenz Familiensachen 9. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 1 ; Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 378; vgl. zur früheren Rechtslage auch Senat s- be schluss vom 28. Oktober 1992 XII ZB 114/91 FamRZ 1993, 304, 305 ) . Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann damit bereits aufgrund des neuen Systems des Versorgungsausgleichs nicht als Auffangregelung verstanden werden ( OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1042, 1044 ; OLG Nürnberg Beschluss vom 25. März 2013 7 UF 227/13 juris Rn. 21; Borth in Festschrift Hah ne 2012 S. 371, 378 f.; ders. FamRZ 2012, 337, 338 ) , mit deren Hilfe jegliche m a- terielle Fehler des Wertausgleichs bei der Scheidung beho ben werden können . bb) Außerdem würde ein späterer Ausgleich von in der Ausgangsen t- scheidung übersehenen, vergessenen oder ver schwiegenen Anrechten im W e- ge des schuldrechtliche n Versorgungsausgleichs nach §§ 20 ff . VersAusglG zu einer Umgehung des gesetzgeberischen Ziels führen, die Abänderungsmö g- lichkeit von Versorgungsausgleichsentscheidungen besser auf die allgemeinen Regeln d er Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Gegenstand des Versorgungsausgleichsverfahrens sind alle bei Ehezei t- ende vorhandene n und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterfalle n- de n Versorgungsanwartschaften und - anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des Versorgungsausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandene Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhä n- gig davon, ob sie von den Ehegatten mitge teilt oder verschwiegen werden. Zu dem bis zum 31. August 2009 g eltenden Recht ist der Senat davon ausgegangen , dass im Verfahren über den öffentlich - rechtlichen Versorgung s- ausgleich nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ein einmaliger Ausgleich durchzuführen ist. Wurde hierbei unte r 25 26 27 - 12 - Verstoß gegen § 12 FGG eine Versorgungsanwartschaft nicht ermittelt und demzufolge nicht in den Ausgleich einbezogen, lag keine Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Entscheidu ng vor (Senatsbeschluss vom 23. Septem - be r 1987 IV b ZB 107/85 FamRZ 1 988, 276, 277 mwN ). Zwar hat das Famil i- engericht dann objektiv unvollständig über den Wertausgleich bei der Sche i- dung entschieden. Von einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich kann aber nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung oder in d en Begleitumständen zum Ausdruck kommt, dass das Gericht über einen Teil des Verfahrensgegenstands vorab entscheiden und den Rest später regeln will. Ist sich das Gericht dagegen nicht bewusst, dass es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, sondern will es aus seiner Sicht den Versorgungsausleich insgesamt entscheiden, so bleibt kein Raum für eine spätere ergänzende En t- scheidung (Senatsbeschluss vom 23. September 1987 IVb ZB 107/85 FamRZ 1988, 276, 277) . Hieran hat sich auch nach der Einführu ng des Versorgungsausgleich s- gesetzes zum 1. September 2009 nichts geändert. Nach Ermittlung der bei - derseitigen Versorgungsanwartsc haften führt das Gericht nach § 9 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich der Anrechte bei der Scheidung durch, es sei denn, die Ehegatten haben den Ausgleich nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG g e- regelt oder die Ausgleichsreife der Anrechte nach § 19 VersAusglG fehlt. Wird hierbei eine dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallende Versorgungsanwartschaft fehlerhaft ni cht ausgeglichen , weil sie dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde , liegt ebenso wie nach bisheriger Rechtslage eine fehlerhafte Entscheidung und keine Teilentsche i- dung vor. D ie fehlerhafte Entscheidung über den Versorgungsausgleich e rwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Recht s- kraft (vgl. zur früheren Rec htslage Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 IVb ZB 80/86 FamRZ 1989, 264). In materielle Rechtskraft erwächst die En t- 28 - 13 - scheidung dabei nicht nur insow eit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen w e rden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte im Sinne des § 9 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind. Ein späterer schuldrechtlich er Ausgleich eines Anrechts, welches fehle r- haft nicht im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen wurde, würde d a- mit unter Durchbrechung der Rechtskraft zu einer Korrektur der Ausgangsen t- scheidung führen ( aA FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 20 Rn. 4a; Holzw ar th in Festschrift Hahne 2012 S. 407, 413) und die Zielsetzung des § 51 VersAusglG unterlaufen. c ) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei Versorgung s- ausgleichsentscheid ungen, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen si nd, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkung s- verbot (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG Rechtsstaatsprinzip iVm Art. 2 Abs. 1 GG), wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisher i- gen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwieg e- nen Anrechten vorsieht. Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres ze itlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (BVerfG NJW 1983, 2757 und NJW 1984, 2567). Das Verso r- gungsausgleichs gesetz ist zum 1. S eptember 2009 in Kraft getreten. Eine Rückwirkung im vorgenannten Sinne liegt für Verfahren, die wie hier nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, nicht vor. 29 30 31 32 - 14 - Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfa h- rensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit . Während d ie Ehefrau nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen En t- scheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen k önnen , wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte vergessen oder verschwiegen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen j e- doch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungs ausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsau s- gleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach altem Recht ergangene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergang enheit liegende Umstände anknüpft. Aber auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, können sich, obgleich sie grun d- sätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist zw i- schen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustands nach der bish e- rigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anli e- gens für das Wohl der Allgem einheit abzuwägen. Der Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den Betroffenen vor jeder Enttäuschung zu bewahren ( BVerfG NJW 1984, 2567 mwN). Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgese t- zes ist der Ehefrau hier zwar die Möglic hkeit genommen worden, eine nachträ g- liche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgung s- ausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Al l- gemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte . 33 34 35 - 15 - Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsau s- gleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem auch bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nich t die Möglichkeit für die nachträgliche Ko r- rektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechts - mittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft du rchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden ( BT - Drucks. 16/10144 S. 96 unter B e- zugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission " Strukturreform des Ve r- sorgungsausgleichs " , S. 98 f.). Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit recht s- kräftiger Entscheidun gen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfG NJW 1963, 851). Die Entscheidung des Gesetzgeber s, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenü ber der absoluten Fe h- lerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen , ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. ebenso OLG Kob lenz B e- schluss vom 23. November 2012 13 UF 592/12 juris Rn. 17; OLG Olden burg FamRZ 2013, 1042 , 1044 ; zweifelnd Borth FamRZ 2012, 337, 339). bb) Auch ein Verstoß gegen den von Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Halbteilungsgrundsatz ist nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versor gungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgeset zlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung 36 37 - 16 - der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits - und Aufgabenzuwe i- sung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grund - sätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teile n zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleic h- mäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die H älfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält. Nur wenn der Versorgung s- ausgleich wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen führt, ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN). Mit de r Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs durch das Verso r- gungsausgleichsgesetz hat der Gesetzgeber dem Halbteilungsgrundsatz Ge l- tung verschafft, in dem er weiterhin die grundsätzlich hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsa nrechte zwisch en den Ehegatten vorsieht (vgl. § 1 Abs. 1 VersAusglG). Der Gesetzgeber hat ferner mit dem Abänd e- rungsverfahren nach § 51 VersAusglG für noch nach bisherigem Recht erga n- gene Entscheidungen zum Versorgungsausgleich hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem Halbteilungsgrundsatz auch bei nachträglichen Ve r- änderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften g e- nügt wird und die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßst ä- be zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftig en Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in derartigen Fäll en (BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 f.; FamRZ 1993, 161, 162 f.) beachtet. Im Interesse der von der Scheidung betroffenen Ehegatten soll die ve r- mögensrechtliche Auseinandersetzung möglichst umfass end und abschließend 38 39 - 17 - im zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung geregelt we rden (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334; zur Rechtslage ab dem 1. September 2009 vgl. A b- schlussbericht der Kommission " Strukturreform des Versorgungsausgleichs " S. 33 f.). Damit ge ht einher, dass Anwartschaften und Anrechte im Verso r- gungsausgleich aufgeteilt werden, die soweit nicht schon der Versorgungsfall eingetre ten ist vorläufig errechnet sind und deren endgültiger Wert noch nicht sicher feststeht. Bis zum Eintritt des Vers orgungsfalls können sich Abweichu n- gen sowohl aufgrund tatsächlicher Entwicklungen als auch aus Änderungen des für den Wert einer Versorgung maßgeblichen Rechts ergeben (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 161). Dies kann nachträglich zu grundrechtswidrigen Ergebni s- sen führen, wenn das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesve r- fassungsgerichts ist es daher zur Vermeidung von ungerechtfertigten Härten von Verfassungs wegen geboten, dass de r Gesetzgeber Abänderungsvorschri f- ten vorsieht, die es ermöglichen, nachträglich ein ge tretenen grundrechtswidr i- gen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (BVerfG FamRZ 1980, 326 , 334 f. ). Diesen Anforderun gen genügt die Vorschrift des § 51 VersAusglG, die eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich vorsieht, wenn eine wesentliche Wertänd e- rung eines in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts aufgrund von rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit vo r- liegt. Hingegen ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, Abänderungsmöglichkeiten nach dem Eintritt der Rechtskraft auch in den Fällen vorzuse hen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem mat e- riell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Die Verletzung des Halbteilung s- grundsatzes steht in diesen Fällen nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Veränderung de r bei der Scheidung ausgeglichenen 40 - 18 - Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (ebenso Borth in Festschrift Hahne 2012 S. 371, 377). Insoweit steht es dem Gesetzg e- ber wie ausgeführt frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grund satz einer absoluten Fehlerkorrektur zu stellen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 15.04.2011 - 302 F 2133/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 23.06.2011 - 20 UF 502/11 -
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