BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3 40 /1 4 vom 16 . September 2015 i n der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; WEG § 43 In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseige n- tumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Stre i- tigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - OLG Schleswig AG Reinbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Be sc hl u ss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen O berl and es gerichts in Schleswig vom 12 . Juni 2014 wird auf Kosten des Antragsge g- ners zurückgewiesen. Wert: 20.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit des angerufenen Familie n- gerichts. Die Beteiligten sind seit September 2010 rechtskräftig geschiedene Eh e- leute. Sie hatten einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem sie den Güterstand der Gütert rennung vereinbart hatt en . Zu m Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsgegner Alleineigent ü- mer eines Grundstücks , das er mit Tei lungserklärung vom 8. Juni 2000 in hälf - tige Miteigentumsanteile aufteilte , die eine Hälfte verbunden mit Sondereige n- tum a n einer Praxis, di e andere Hälfte mit Sondereigen tum an Wohnräumen. 1 2 3 - 3 - Den zuerst genannten Miteigentumsanteil verkaufte er mit V ertrag vom gleichen Tage an die Antrag stellerin. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Errichtung des Bauwerks auf dem Grundstück gerade begonnen worden. In der Fol ge zeit wu r- de es von de n Parteien gemeinsam vollendet. Im vorliegenden Verfahren macht d ie An tragstellerin geltend, sie habe in den Bau der Immobilie rund 300.000 der Verkehrswert ihr es Mi t- eigentumsanteil s betrage jedoch nur 240.000 en Differenz betrag von 60.000 verlangt sie vom Antragsgegner als ehebedingte Zuw e ndung erstattet , deren Ge schäftsgr u ndlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen sei. Vorsorglich stützt die Antragstellerin den geltend gemachten Anspr uch auch auf die Grund - sätze der Ehegatteninnengesellschaft und auf einen Gesamtschuld nerausgleich nach § 426 BGB. Das von der Antragstellerin angerufene Familiengericht hat sich für fun k- tionell unzuständig erklärt und das Verfahren an das für WEG - Sachen zustä n- dige Amtsgericht verwiesen. Das Oberlandes gericht hat diesen Beschluss au f- gehoben und den Rechtsweg zu den Familiengerichten für zulässig erklärt. D a- gegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwe r- de. II. Die Rechtsbeschwer de hat keinen Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ( vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 652/11 F a mRZ 2013, 281 Rn. 7 mwN ) und auch im Übrigen zulässig. 4 5 6 7 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist u n begründet. a) Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2014, 1727 veröffentlic h- te Entscheidung wie folgt begründet: Eine s onstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liege vor , weil die ehemals mit dem Antragsgegner verheiratete Antragsteller in Ansprüche im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe geltend mache . Das vorliegende Verfahren betr e ff e nicht das Wohnungseigentumsrecht. Dies sei der Fall, wenn sich ehe mals miteinander verheiratete Personen als Beteiligte ei ner Streitigkeit im Sinne des § 43 WEG gegenüberst ünden . Wenn ein solches Verfahren jedoch nur einen geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts habe und der Schwerpunkt bei den familienrechtl i- chen Bezügen liege , s ei eine dem Familiengericht vorgehende Sonderzustä n- digkeit nicht an zunehm en. Das ge lt e auch in Zweifelsfällen. Immer, wenn das Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt sei , s ei das Familienge richt zuständig . Nicht unwesentlich mitgeprägt sei ein Verfahren durch famil ienrechtli che Verhältnisse, wenn ehemals miteinander verheiratete Personen über die Rüc k- gewähr einer behaupteten ehebedingten Zuwendung oder über Rechte und Pflichten aus einer behaupteten Ehegatteninnengesellschaft str i t ten. Maß - geblich für diese Zuordnun g sei nicht der Gegenstand der Zuwendung oder der Gegenstand der Gesellschaft, sondern der Grund der Zuwendung oder das Vorhandensein einer Ehegatteninnengesellschaft. Denn die maßgeblichen Rechtsfragen l ä gen dann grundsätzlich und in erster Linie im Famil ienrecht und nicht etwa in anderen Rechtsgebieten. Deshalb sei vor allem spezifisch fam i- lienrechtlicher Sachverstand für ein solches Verfahren not wen dig, nicht beso n- 8 9 10 11 12 - 5 - derer Sachverstand in anderen Rechtsgebieten, etwa aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrec hts . Ausgehend von diesen Maßstäben sei der von der Antragstellerin b e- schrittene Rechtsweg zu den Familiengerichten zulässig. Das Verfahren weise allenfalls einen geringen Bezug zu dem S achgebiet des Wohnungseigentum s- rechts auf . Sein Schwerpunkt liege i n den familienrechtlichen Bezü gen, die das Verfahren präg t en. Dessen Kern sei das Vorbringen der Antragstellerin; für eine ehebedingte Zuwendung an den Antragsgegner sei die Grundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Die Zuwendung sei zur finanziellen Absicherung der Familie im Alter und in der Annahme erfolgt , sie bleibe mit dem Antrag s- gegner ein Leben lang verheiratet und zusammen. Nur deshalb sei es ihr bei Errichtung des Gebäudes nicht auf die ge naue Verteilung der Kosten ang e- kommen. Zur Beurteilung der Richtigkeit dieser Ansicht der Antragstellerin be - d ürfe es spezifisch familienrechtlicher Kenntnisse, nicht besonderer Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts. Offen könne bleiben, ob die Antragstellerin und der Antragsgegner sich als Beteiligte ei n er Streitigkeit im Sinne des § 43 WEG gegenüberst ünden . Denn in den Anwendungsbereich des § 43 Nr. 1 WEG f iel en alle gemei n- schaftsbezogenen Streitigkeiten im Verhältnis der Wohnungseigentümer unte r- einander, wenn Gegenstand des Verfahrens ihre Rech te und Pf lichten aus dem Gemein schaftsverhältnis seien. Die Streitigkeit der Antragstellerin mit dem A n- tragsgegner er scheine aber nicht als gemeinschaftsbezogen, sondern als eh e- bezogen. Sie betreffe nicht das Wohnungseigentumsrec h t, sondern ledigl ich das Wohnungsei gentum als Ge genstand einer behaupteten ehebedingten Z u- wendung. 13 14 - 6 - b) Diese Ausführungen halten de r rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonst i- ge Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG qualifiziert. a a) Zu den sonstigen Familiensachen gehören g emäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elte rnteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufh e- bung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte g e- geben ist od er das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Woh nungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. (1 ) Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes F amiliengericht"). Damit sollen b e- stimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls F amil i- ensachen sein (BT - Drucks. 1 6/6308 S. 168) . Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familie n- gericht möglich sein, alle durch d en sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (BT - Drucks. 16/6308 S. 169). Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe so ll insb e- sondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengeric h- ten zugewiese n werden (BT - Drucks. 16/6308 S. 263). 15 16 17 - 7 - Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfa ssende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinsc haft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist a n- wendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnis se nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine En t- scheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Z u- sammenhang ist vor allem bei nah eliegenden und häufig vorkommenden Fo l- gen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erfo r- derliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls i n ta t- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge u r- sächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, is t für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschlus s vom 5. Dezem - ber 2012 XII ZB 652/11 FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN ). (2) Trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer sonst i- gen Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist die Zuständigkeit des F amiliengerichts nach § 266 Abs. 1 Halb satz 2 FamFG jedoch dann nicht b e- gründet, wenn die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Ve r- fahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentum srecht oder das Erbrecht betrifft . Mit di e- ser Einschränkung soll nach der Gesetzesbegründung erreicht werden, dass trotz der mit Einführung des § 266 FamFG durch die Reform des familieng e- richtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsba rkeit ve r- bundenen Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte diese nicht mit Verfahren befasst werden, für deren Bearbeitung s pezielle Kenntnisse in den in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG genannten Rechtsgebie ten erforderlich sind . 18 19 - 8 - Durch die Regelung soll sich der Gesichtspunkt der Spezialität gegenüber den für die Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblichen Kriterien durchsetzen (BT - Drucks. 16/6308 S. 263) . Bei der Prüfung, ob ein Verfahren , das die tatbestandlichen Vorausse t- zungen des § 266 A bs. 1 Nr. 3 FamFG erfüllt, das Wohnungseigentum betrifft, ist daher die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung zu berüc k- sichtigen , grundsätzlich Rechtstreitigkeiten, die in eine r besondere n Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältniss en oder in engem Zusamme n- hang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, den Famil i- engerichten zuzuweisen (BT - Drucks. 16/6308 S. 168 ). Hat das Verfahren nur einen geringen Bezug zum Wohnungseigentumsrecht oder liegt dessen Schwerpunkt bei familienrechtlichen Bezügen und sind deshalb spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts nicht erforderlich, greift die Au s- nahmeregelung des § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG ni cht ein (Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 23). Da raus folgt, dass nic ht schon dann ein Verfahren vorliegt , das das Woh - nungseigentum betrifft, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit Eheleute als Wo h- nungseigentümer gegenüberstehen. Hinzukommen muss, dass das Verfahren spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts verlangt. Deshalb greift die Ausschlussklausel, wenn es s ich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG ha n- delt ( vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 22; Prütting/Helms/Heiter Fa mFG 3. Aufl. § 266 Rn. 32; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027; Wever Ve r- mögensauseinanderset zung der Ehegatt en außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 26 e) . Gleiches gilt jedenfalls dann , wenn eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist (Prütting/ Helms/ Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 32; weitergehe nd MünchKommFamFG/ Erbarth 2. Aufl. § 266 Rn. 31; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. § 266 20 21 - 9 - FamFG Rn. 2 ; Heiter FamRB 2010, 121, 122 ) . In allen anderen Fällen ist der Zuständigkeit des Familiengerichts der Vorrang zu geben (Keidel/Gi ers Fa mFG 18. Aufl. § 26 6 Rn. 23 ; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027 ) . b b) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht zu Recht die Zustä n- digkeit des Familiengerichts angenommen. Die Antragstellerin macht primär einen Anspruch auf Ausgleich einer ehebezogene n Zuwendung geltend un d stützt sich damit auf eine Anspruch s- grundlage, die als typischer familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Nebe n- güterrechts von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst wird ( vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 15; Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 54; vgl. auch BT - Drucks. 16/6308 S. 263). Daneben vertritt sie zur Antrag s- begründung die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch aus der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft. Auch dieser Anspruch hat eine besondere Nähe zu den familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht zweckmäßig ist (vgl. Keidel / Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 15; Schulte - Bunert/Weinreich/Rehme Fa mFG 4. Aufl. § 266 Rn. 15; Musielak/Borth FamFG 5. A ufl. § 266 Rn. 11; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güte r- rechts 6. Aufl. Rn. 26 a mwN) . Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch steht auch in Zusammenhang mit der Scheidung der Ehegatten. Die Antragstellerin tr ägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass es ihr bei der Errichtung des Gebäudes nur deshalb nicht auf eine genaue Verteilung der Kosten angekommen sei, weil sie angenommen habe, ein Leben lang mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein. Außerdem sei die Z uwendung zur finanziellen Absicherung der Eheleute im Alter erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei der Grund für diese Zuwendung 22 23 24 - 10 - entfallen. Daraus hat das Beschwerdegericht zu Recht geschlossen, dass die Beteiligten im vorliegenden Fall über Ansprüche stre iten, die im Zusamme n- hang mit der Scheidung der Eheleute stehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus , dass der Antragsgegner meint , die Streitigkeit betreffe allein das Wohnungseigentumsrecht. Zwar kommt es für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine sonsti ge Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbr ingen der Gegenseite an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. De - zember 2012 XII ZB 652/11 FamRZ 2013, 281 Rn. 19). Das vorliegende Ve r- fahren betrifft auch nach dem Vortrag des Antragsgegners jedoch das Wo h- nungseigentumsrecht nur am Ra nde. Eine Streitigkeit i.S .d. § 43 WEG liegt 25 - 11 - nicht vor. Bedeutsame Vorfragen aus dem Bereich des Wohnungseigentum s- rechts sind ebenfalls nicht zu klären. Streitentscheidend ist vielmehr, ob der Antragstellerin wegen der für die Errichtung der Immobilie erbrachten Investiti o- nen ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall die besondere Sachnähe zum Familienrecht, die nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger B otur Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 13.05.2014 - 5 F 175/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.06.2014 - 8 WF 75/14 -
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