BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 34/02 vom7. Januar 2003in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die RichterinMühlens und den Richter Dr. Meier-Beckam 7. Januar 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den am 5. August 2002 verkündetenBeschluß des 10. Senats (Juristischer Beschwerdesenat) des Bun-despatentgerichts wird auf Kosten des Beschwerdeführers verwor-fen.Der Beschwerdewert beträgt 25.000,-- Gründe: Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach § 102 Abs. 5 PatG die Betei-ligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof sich durcheinen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müs-sen, die Rechtsbeschwerdeschrift jedoch nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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