BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 34/03 vom9. Oktober 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 11; GmbHG § 11 Abs. 1Zur Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH.BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - IX ZB 34/03 -LGBochumAGBochum - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 9. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammerdes Landgerichts Bochum vom 23. Januar 2003 wird auf Kostender Schuldnerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 nrnGründe: Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weildie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2ZPO).Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Vorgesellschaft zu einerGmbH, weil zwar der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, die Eintragung imHandelsregister aber noch aussteht. Die Rechtsbeschwerdeführerin hält dieRechtsbeschwerde für zulässig, weil zur Insolvenzfähigkeit einer Gesellschaft - 3 -mit beschränkter Haftung in Gründung höchstrichterliche Rechtsprechung fehleund die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei.Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zukommen, wennsie eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftigund klärungsfähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02, ZIP2003, 1082). Das ist hier nicht der Fall. Der Rechtsstandpunkt des Beschwer-degerichts, daß die Vorgesellschaft insolvenzrechtsfähig sei, wird - soweit er-sichtlich - weder von der Rechtsprechung noch im Schrifttum in Frage gestellt(vgl. MünchKomm-InsO/Ott, § 11 Rn. 23 f; Kirchhof in: HK-InsO, 2. Aufl. § 11Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 11 Rn. 37 f; Roth/Altmeppen,GmbHG 4. Aufl. § 11 Rn. 44; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 11Rn. 4; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rn. 66, 81; Scholz/K. Schmidt, GmbH-Gesetz 9. Aufl. § 11 Rn. 35; vgl. BayOblG NJW 1965, 2254,2257 zur Vor-AG). Diese, vielfach als "allgemeine Meinung" bezeichnete Auf-fassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurParteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozeß (vgl. BGH, Urt. v. 28. November1997 - V ZR 178/96, NJW 1998, 1079, 1080), die wiederum darauf aufbaut,daß die Vorgesellschaft als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung ent-stehenden juristischen Person eigene Rechte und Verbindlichkeiten begründenkann (vgl. z.B. BGHZ 117, 323, 326 f).Die von der Rechtsbeschwerde zitierten Literaturstimmen (vgl. Roth/Alt-meppen, aaO § 64 Rn. 2; Altmeppen ZIP 1997, 273, 274 f) betreffen allein dieInsolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG sowie die Frage, ob bei Gesell-schaften mit persönlich haftendem Gesellschafter als Eröffnungsgrund auch dieÜberschuldung in Betracht kommen kann (vgl. MünchKomm-InsO/Ott, § 11 - 4 -Rn. 43). Um diese Frage geht es im Streitfall nicht, weil das Insolvenzverfahrenwegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden ist. Die Entscheidung des Amtsge-richts Potsdam (NZI 2001, 606 f) stellt die Insolvenzfähigkeit der Vorgesell-schaft ebenfalls nicht in Frage, sondern befaßt sich mit dem Nachweis der Exi-stenz einer im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts nicht eingetrage-nen GmbH.Fischer Ganter Raebel KayserBergmann
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