BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/05 vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorl344ufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzul344ssig. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat das Insolvenzgericht nach An-h366rung des Schuldners eine vorl344ufige Postsperre nach 247 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO angeordnet, weil der Schuldner keine Ausk374nfte erteilt habe und nicht zu einem Anh366rungstermin erschienen sei. Der am 2. November 2004 eingelegten sofor-tigen Beschwerde hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 5. November 2004 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 26. November 2004 hat das Insol-venzgericht die Postsperre aufgehoben, weil der Schuldner nunmehr Auskunft erteilt habe. Auf gerichtlichen Hinweis hin hat der Schuldner erkl344rt, die organi- 1 - 3 - satorischen Folgen der Postsperre seien noch nicht beseitigt. "F374r den Fall ei-ner kurzfristig eintretenden Erledigung" hat er beantragt festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine bisherigen Antr344ge weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt ein Rechtsschutzbe-d374rfnis des Schuldners. Es liege ein Fall verfahrensrechtlicher 334berholung vor. Der Beschwerdegrund habe sich erledigt, so dass der Beschwerdef374hrer durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr besser gestellt werden k366nnte. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegen374ber die Ansicht, eine Post-sperre stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Schuldners aus Art. 10 Abs. 1 GG dar. Bei tief greifenden Grundrechtsverletzungen gebe es ein rechtlich gesch374tztes Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der fraglichen Ma337nahme feststellen zu lassen. 3 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. 4 a) Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch eine Beschwer des Rechtsmittelf374hrers voraus. Diese muss im Zeitpunkt der Entscheidung noch gegeben sein. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzul344s-sig (z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365). Im 5 - 4 - Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts war die Anordnung der vorl344ufigen Postsperre bereits aufgehoben worden. b) Ein Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten vor-l344ufigen Postsperre festgestellt werden kann, sehen weder die Zivilprozessord-nung noch die Insolvenzordnung vor. Auch von Verfassungs wegen ist die Zu-lassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in einem derartigen Fall nicht geboten. 6 aa) Nach st344ndiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht, die Rechtsschutzgew344hrung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abh344ngig zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, so lange der Rechts-schutzsuchende gegenw344rtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein kon-kretes praktisches Ziel erreichen kann. Dass die Gerichte 374ber diesen Zeitpunkt hinaus f374r Ausk374nfte 374ber die Rechtslage in Anspruch genommen werden k366n-nen, gew344hrleistet Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht. 7 bb) Trotz Erledigung des urspr374nglichen Rechtsschutzziels kann ein Be-d374rfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutz-w374rdig ist, etwa dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dient, einer Wie-derholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeintr344chtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 96, 27, 40). Dar374ber hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in F344llen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen insbe-sondere solche Eingriffe, die unter Richtervorbehalt stehen und nach dem typi- 8 - 5 - schen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschr344nkt sind, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorge-gebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 104, 220, 232 ff). Auch der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf eine dem Gesetz fremde, in das Grund-recht des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingrei-fende Ma337nahme, gegen die eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen war, einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zugelassen (BGHZ 158, 212 ff). cc) Die vorl344ufige Postsperre nach 247 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO greift in das durch Art. 10 Abs. 1 GG gesch374tzte Briefgeheimnis ein. Beschr344nkungen die-ses Grundrechts d374rfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Vorschrift des 247 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO ist ein solches Gesetz (247 102 InsO). Gegen die Anordnung einer Sicherungsma337nahme nach 247 21 InsO steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Eine vorl344ufige Postsperre wird nicht typischerweise gegenstandslos, ehe eine Entscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden kann. Die vorl344ufige Postsperre geh366rt zu den Sicherungsma337nahmen, die bis zur Ent-scheidung 374ber den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eine nachtei-lige Ver344nderung in der Verm366genslage des Schuldners verhindern sollen. Sie erledigt sich regelm344337ig nicht nach wenigen Tagen, so dass ausreichend Zeit besteht, ihre Anordnung gerichtlich 374berpr374fen zu lassen (OLG K366ln ZIP 2000, 1221, 1223). Auch im vorliegenden Fall ist jedenfalls ein Nichtabhilfebeschluss ergangen. Die Erledigung ist deshalb eingetreten, weil der Schuldner im Rah-men seiner Anh366rung vor dem Insolvenzgericht schlie337lich Auskunft erteilt hat. Gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 4, 247 99 Abs. 3 Satz 2 InsO ist die vorl344ufige Postsperre aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen. 9 - 6 - dd) Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person h344lt das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe-d374rfnis f374r einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabh344ngig davon f374r gege-ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent-scheidung treffen k366nnen (BVerfGE 104, 220, 234; BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall geht es um einen Eingriff in das unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Briefgeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG, der sich in dem von 247 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO vorgegebenen Rahmen hielt. Die Postsperre ist von einem Richter w344hrend des vorl344ufigen Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner angeordnet worden, der weder ge-gen374ber dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter noch gegen374ber dem Insolvenzge-richt die Ausk374nfte erteilt hat, die zur Entscheidung 374ber den Insolvenzantrag erforderlich waren (vgl. 247 20 InsO). 10 III. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 11 1. Bei der Pr374fung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des 247 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgel366sten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelf374hrer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zur374ckverweisung jedoch voraussichtlich nicht 344ndern wird. Der Zweck der 12 - 7 - Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gew344hren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemit-telten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vern374nftig abw344gt und dabei auch das Kostenrisiko ber374cksichtigt. Eine vern374nftig denkende Prozesspartei wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch selbst tragen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160). 2. Die Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hing von der bisher h366chstrichterlich nicht entschiedenen Frage ab, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Anordnung einer Postsperre nach deren Aufhebung zul344ssig bleibt oder infolge prozessualer 334berholung unzul344ssig wird. Eine schwierige Rechtsfrage darf nicht in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens im Prozesskostenhilfeverfahren abschlie337end entschieden werden. Im vorlie-genden Fall war der Fortsetzungsfeststellungsantrag jedoch auch unbegr374ndet. Die Postsperre nach 247 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO kommt insbesondere dann in Be-tracht, wenn der Schuldner die Arbeit eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters be-hindert oder unzureichende Angaben 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse 13 - 8 - macht (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 21 Rn. 34; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 21 Rn. 12 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Anord-nung der Postsperre offensichtlich erf374llt. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 29.10.2004 - 74 IN 132/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 T 126/04 -
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