BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 34/05 vom 28. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 645, 646, 652; BGB 247 288 a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zur374ckgewiesen, weil die Voraussetzungen der 247247 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des 247 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; 247 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzur374ckweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Auf-splitterung der Kompetenzen zur Entscheidung 374ber ein Rechtsmittel des An-tragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widerspr374chlicher Entscheidungen besteht (Fortf374hrung des Se-natsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gem344337 247 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen. c) Im vereinfachten Verfahren k366nnen gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (247 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit r374ckst344ndigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung k374nftiger Ver-zugszinsen ist ausgeschlossen. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 34/05 - OLG Koblenz AG Simmern - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlan-desgerichts Koblenz vom 3. Februar 2005 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern vom 9. Dezember 2004 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 204Der aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen des Antragstel-lers an das Kind Alexandra A. , geboren am 7. Juli 2000, von dem Antragsgegner an den Antragsteller monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats zu zahlende Kindesunter-halt wird wie folgt festgesetzt: - ab 1. November 2004 auf 100 % des jeweiligen Regelbetrages der ersten Altersstufe gem344337 247 1 RegelbetragVO abz374glich des jeweiligen h344lftigen Kindergeldes f374r ein erstes Kind, - ab 1. Juli 2006 auf 100 % des jeweiligen Regelbetrages der zwei-ten Altersstufe gem344337 247 1 RegelbetragVO abz374glich des jeweili-gen h344lftigen Kindergeldes f374r ein erstes Kind, - 3 - - ab 1. Januar 2008 auf 76,1 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe nach 247 36 Nr. 4 EGZPO, 247 1612 a BGB abz374g-lich des jeweiligen h344lftigen Kindergeldes f374r ein erstes Kind. Die Festsetzung des laufenden Unterhalts erfolgt unter der Bedin-gung, dass der Antragsteller Unterhaltsvorschussleistungen f374r das Kind erbringt. Der Nachweis der Zahlung des Unterhaltsvor-schusses kann durch eine einfache Best344tigung der Kreiskasse 374ber den gezahlten Unterhaltsvorschuss erfolgen. Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende Un-terhaltsr374ckstand f374r die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Okto-ber 2004 wird auf 854,00 Euro festgesetzt. Der festgesetzte Un-terhaltsr374ckstand ist mit f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz gem344337 247 247 BGB seit dem 3. November 2004 zu verzinsen. Die Kosten des Verfahrens tr344gt der Antragsgegner.223 Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-deverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 200 festgesetzt. - 4 - Gr374nde: 1 1. Der Antragsteller (im Folgenden: die Unterhaltsvorschusskasse) er-bringt f374r die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2004 laufend Leistun-gen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht 226 Familiengericht 226 setzte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskas-se im vereinfachten Verfahren nach 247247 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 den an das Land zu zahlenden r374ckst344ndigen und laufenden Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner fest. Den weitergehenden Antrag der Unterhaltsvorschusskasse, den zugunsten des Landes festgesetzten Unterhalt 204ab Rechtsh344ngigkeit223 mit einem j344hrlichen Zinssatz von 5 % 374ber dem Basis-zinssatz nach 247 247 BGB zu verzinsen, wies die Rechtspflegerin zur374ck. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendete sich die Unterhaltsvorschuss-kasse dagegen, dass das Amtsgericht es abgelehnt hat, im vereinfachten Ver-fahren Verzugszinsen festzusetzen. Das Oberlandesgericht, dessen Entschei-dung in FamRZ 2005, 2000 f. ver366ffentlicht ist, wies die Beschwerde zur374ck. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde, mit der die Unterhaltsvorschusskasse ihr Begehren weiterverfolgt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. 3 Gegen Beschl374sse des Beschwerdegerichts kann der Bundesgerichtshof in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechts-beschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine 4 - 5 - ausdr374ckliche Bestimmung bez374glich der Rechtsbeschwerde gegen Beschwer-deentscheidungen nach 247 652 Abs. 1 ZPO enth344lt das Gesetz nicht, so dass die Rechtsbeschwerde in diesen F344llen nur dann stattfinden kann, wenn sie das Beschwerdegericht - wie auch im vorliegenden Fall - zugelassen hat. 5 An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat unter den hier vorliegenden Umst344nden gebunden. Der Bin-dungswirkung steht nicht entgegen, dass etwa bereits die Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht unzul344ssig gewesen w344re (vgl. hierzu Senatsbeschl374sse BGHZ 159, 14, 15 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481; BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112, 1113). Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde der Unter-haltsvorschusskasse als zul344ssig angesehen. 1. Allerdings ist eine Zur374ckweisung des Festsetzungsantrages, die auf dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen f374r das vereinfachte Verfahren gem344337 247247 645, 646 Abs. 1 ZPO beruht, gem344337 247 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht anfechtbar. Soweit es die Rechtspflegerin im vorliegenden Fall abgelehnt hat, die beantragten Zinsen zugunsten des Landes festzusetzen, folgt diese Zu-r374ckweisung daraus, dass die Geltendmachung von Zinsen als im vereinfachten Verfahren unzul344ssig angesehen wurde. Eine Beschwerde der Unterhaltsvor-schusskasse gegen die Zur374ckweisungsentscheidung der Rechtspflegerin m374sste daher im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit nach 247 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO an sich als unstatthaft angesehen werden. 6 Indessen entspricht es wohl 374berwiegender Auffassung, dass 247 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur solche F344lle erfasst, in denen der Festsetzungsantrag insgesamt zur374ckgewiesen worden ist; handelt es sich dagegen - wie im vorlie-genden Fall - um eine blo337e Teilzur374ckweisung, muss dem Antragsteller nach 7 - 6 - dieser Ansicht die Beschwerde zum Oberlandesgericht er366ffnet bleiben (vgl. Johannsen/Henrich/Vo337kuhle Eherecht 4. Aufl. 247 652 ZPO Rdn. 3; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. 247 646 Rdn. 18; Thomas/Putzo/ H374337tege ZPO 28. Aufl. 247 646 Rdn. 6). Dieser Auffassung ist jedenfalls f374r den vorliegenden Fall zuzustimmen, wie sich aus den folgenden Erw344gungen ergibt: 8 Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, fin-det die Erinnerung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel im Sin-ne dieser Vorschrift ist auch - und insbesondere - dann nicht gegeben, wenn ein solches Rechtsmittel wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung nicht statthaft ist. Dem Antragsteller ist aus diesem Grunde bei einer Zur374ckweisung des Festsetzungsantrages wegen Fehlens der in 247247 645, 646 Abs. 1 ZPO be-zeichneten Verfahrensvoraussetzungen die befristete Erinnerung er366ffnet, 374ber die der Familienrichter im Falle der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger ab-schlie337end entscheidet (allg. Meinung; vgl. Johannsen/Henrich/Vo337kuhle aaO 247 646 Rdn. 22; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. 247 8 Rdn. 331a; Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 646 Rdn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 -; zur Ver366ffentli-chung bestimmt). Allerdings ist dann, wenn im Falle der blo337en Teilzur374ckwei-sung des Festsetzungsantrages die Gefahr besteht, dass die 334berpr374fung des Festsetzungsbeschlusses durch den Familienrichter (auf eine Erinnerung des Antragstellers) und durch das Oberlandesgericht (auf eine Beschwerde des An-tragsgegners) zu widersprechenden Entscheidungen f374hren k366nnte, eine Zu-sammenf374hrung der Entscheidungskompetenzen geboten und dem Antragstel-ler unbeschadet des 247 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel zu er366ffnen. - 7 - So liegt der Fall auch bei der Ablehnung der Festsetzung von Verzugs-zinsen. W374rde der Familienrichter im Rahmen einer befristeten Erinnerung mit der Frage der Zul344ssigkeit einer Festsetzung von Zinsen im vereinfachten Ver-fahren befasst, k366nnte etwa die Konstellation entstehen, dass der Familienrich-ter auf die Erinnerung des Antragstellers Verzugszinsen auf Unterhaltsr374ck-st344nde festsetzt, die nach einer zugunsten des Antragsgegners ergehenden Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht bestehen. Das Ober-landesgericht ist daher im Ergebnis zu Recht von der Statthaftigkeit der Erstbe-schwerde ausgegangen. 9 2. Aus dem Umstand, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nicht gem344337 247 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar, sondern die sofortige Be-schwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach 247 652 Abs. 1 ZPO statthaft ist, l344sst sich aber nicht folgern, dass dem Antragsteller eines verein-fachten Verfahrens in diesen F344llen die sofortige Beschwerde ohne Bindung an die Beschwerdegr374nde des 247 652 Abs. 2 ZPO er366ffnet ist. Die besonderen Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 652 Abs. 2 ZPO gelten in jedem Fall auch f374r die Beschwerde des Antragstellers (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - mit weiteren Nachweisen; zur Ver366ffentlichung be-stimmt). Sie sind im vorliegenden Fall indessen gegeben, da die Frage der Festsetzbarkeit von Zinsen eine Einwendung hinsichtlich der Zul344ssigkeit des vereinfachten Verfahrens (247 648 Abs. 1 ZPO) und damit einen zul344ssigen An-fechtungsgrund nach 247 652 Abs. 2 ZPO betrifft. 10 III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. 11 - 8 - 1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Die Rechts-pflegerin habe es zu Recht abgelehnt, die beantragten Verzugszinsen festzu-setzen. Das Gesetz sehe in den Vorschriften 374ber das vereinfachte Verfahren lediglich die Festsetzung von Unterhalt (247 646 Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 6 ZPO) sowie der im Verfahren entstandenen Kosten (247 649 Abs. 1 ZPO) vor. Das vereinfach-te Verfahren sei auf gr366337tm366gliche Vereinfachung und Beschleunigung ausge-richtet, weshalb es in weitem Umfang formalisiert sei und den Rechtspfleger von wertenden Beurteilungen freistelle. Damit sei es unvereinbar, wenn im ver-einfachten Verfahren gekl344rt werden m374sse, welche Nebenforderungen (Ver-zugszinsen, Mahnkosten) zuerkannt werden k366nnten. Auch solle der Rechts-pfleger im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Verzugszinsen nicht zu pr374-fen haben, ob eine ordnungsgem344337e Mahnung vorliege und ob der H366he nach nur die gesetzlichen Mindestzinsen (247 288 Abs. 1 BGB) oder ein h366herer Ver-zugszins zugesprochen werden k366nne. Hinsichtlich der Verzugszinsen auf die noch nicht f344lligen Unterhaltsbetr344ge k366nne der Rechtspfleger zudem nicht be-urteilen, ob die prozessualen Voraussetzungen gegeben seien, unter denen k374nftige Verzugszinsen zugesprochen werden k366nnten. 12 Die von dem Antragsteller begehrte Verzinsung ab Rechtsh344ngigkeit k366nne im vereinfachten Verfahren auch deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die Einleitung des vereinfachten Verfahrens keine Rechtsh344ngigkeit herbei-f374hre, sondern eine Rechtsh344ngigkeit gem344337 247 651 Abs. 3 ZPO lediglich bei 334berleitung in das streitige Verfahren - dann allerdings mit R374ckwirkung auf die Zustellung des Festsetzungsantrages - eintrete. 13 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 14 - 9 - 2. Die Geltendmachung von Zinsen im vereinfachten Verfahren wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass nach dem Wortlaut der 247247 645 Abs. 1, 646 Abs. 1 Nr. 4 bis Nr. 6 ZPO auf Antrag nur der 204Unterhalt eines minderj344hri-gen Kindes223 gegen den in Anspruch genommenen Elternteil festzusetzen ist. Damit ist lediglich klargestellt, dass ein vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungs-verfahren in der Hauptsache nur Unterhaltsanspr374che eines minderj344hrigen Kindes zum Gegenstand haben kann. Es entspricht demgegen374ber einem all-gemeinen zivilprozessualen Grundsatz (vgl. 247 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO), dass Nebenforderungen - mithin solche Forderungen, die von der eingeklagten Hauptsache abh344ngig sind - im Verfahren ohne Erh366hung des Streitwerts und damit ohne zus344tzliche Kosten neben der Hauptsache geltend gemacht werden k366nnen. Gerade in einem Verfahren, welches auch der Kostenersparnis dienen soll, kann es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, die Titulierung von kostenrechtlich privilegierten Nebenforderungen in jedem Falle auszu-schlie337en und den Gl344ubiger nur wegen dieser Nebenforderungen auf eine mit zus344tzlichen Kosten verbundene Individualklage zu verweisen. 15 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann die Unterhalts-vorschusskasse die von ihr beantragte Festsetzung von Zinsen gegen den An-tragsgegner indessen nicht auf einen vom Eintritt des Schuldnerverzuges un-abh344ngigen Anspruch auf Prozesszinsen (247 291 BGB) st374tzen. Zwar unterliegt es keinem Zweifel, dass 247 291 BGB grunds344tzlich auch auf Unterhaltsforderun-gen anzuwenden ist (Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86 - FamRZ 1987, 352). Die Voraussetzungen f374r einen Anspruch auf Prozesszinsen sind unter den hier vorliegenden Umst344nden aber nicht gegeben. 16 Gem344337 247 291 Abs. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Ein-tritt der Rechtsh344ngigkeit an zu verzinsen; der Begriff der Rechtsh344ngigkeit wird dabei verfahrensrechtlich verstanden (M374nchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. 247 291 17 - 10 - Rdn. 8). Nach den Grunds344tzen der Zivilprozessordnung ist ein materiell-rechtlicher Anspruch rechtsh344ngig, solange 374ber ihn ein kontradiktorisches Er-kenntnisverfahren durchgef374hrt wird. Die Zustellung eines Festsetzungsantra-ges gem344337 247 647 Abs. 1 ZPO steht in dieser Hinsicht der Erhebung einer Klage (247247 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) allerdings nicht gleich. Die Erhebung einer Klage ist von vornherein auf die streitige Entscheidung der Rechtssache durch ein Urteil gerichtet. Das vereinfachte Verfahren zielt dagegen - 344hnlich wie das Mahnverfahren - darauf ab, dem Gl344ubiger einen einfachen und schnellen Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels ohne vorherige Sachverhandlung und Sachentscheidung durch den Rechtspfleger zu er366ffnen (vgl. zum Mahnverfah-ren BGH Urteile vom 8. M344rz 1977 - VI ZR 111/76 - NJW 1977, 1149 f. und vom 16. Dezember 1987 - VII ZR 4/87 - NJW 1988, 1980, 1981). In diesem Verfah-ren tritt keine Rechtsh344ngigkeit wie in einem streitigen Verfahren ein. Das ver-einfachte Verfahren als besondere Prozessart ist erst dann beendet und geht in ein kontradiktorisches Verfahren 374ber, wenn der Antragsgegner gegen374ber dem Festsetzungsantrag nicht zur374ckzuweisende oder zul344ssige Einwendungen er-hebt und eine Partei daraufhin die Durchf374hrung des streitigen Verfahrens be-antragt (247247 650 Abs. 1, 651 ZPO). Das war hier indessen nicht der Fall. Auch Sinn und Zweck des 247 291 BGB gebieten es nicht, dem Antragstel-ler eines vereinfachten Verfahrens einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Zu-stellung des Festsetzungsantrages zuzubilligen. Der Anspruch auf Prozesszin-sen findet seinen Rechtsgrund allein in der Rechtsh344ngigkeit; er soll das Ver-halten des Schuldners sanktionieren, der seinen Gl344ubiger zu Unrecht zu einer Klageerhebung zwingt und damit einem Prozessrisiko aussetzt (vgl. BGH Urteil vom 5. Januar 1965 - VI ZR 24/64 - NJW 1965, 531, 532; M374nchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. 247 291 Rdn. 1; Wilske/Schweda MDR 2006, 191, 192 f.). In einem Beschlussverfahren, das von vornherein nicht auf eine streitige Sachentschei-dung ausgerichtet ist, bedarf es einer solchen Sanktion nicht. 18 - 11 - 4. Zutreffend ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Zuer-kennung k374nftiger Verzugszinsen auf noch nicht f344llige Unterhaltsraten im ver-einfachten Verfahren nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass etwaige Verzugszinsen, die beansprucht werden k366nnen, wenn wieder-kehrende Leistungen nicht rechtzeitig erbracht werden, vom k374nftigen Zah-lungsverhalten des Gl344ubigers abh344ngen und deshalb in ihrer Entstehung un-gewiss sind. Anders als die k374nftigen Unterhaltsraten sind die Verzugszinsen daher keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne von 247 258 ZPO, so dass sie nur unter den Voraussetzungen des 247 259 ZPO bei der Besorgnis der Leis-tungsverweigerung zuerkannt werden k366nnen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1980, 583, 585; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 704, 706; M374nchKomm/Becker-Eberhard ZPO 3. Aufl. 247 258 Rdn. 9; Musielak/Foerste aaO 247 258 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. 247 259 Rdn. 2). F374r die Kl344rung der damit zusammenh344ngenden Fragen ist in dem vereinfachten Verfahren nach den 247247 645 ff. ZPO kein Raum. 19 Das vereinfachte Verfahren soll nicht nur der Kostenersparnis, sondern auch und insbesondere der z374gigen Schaffung eines Vollstreckungstitels die-nen (vgl. BT-Drucks. 13/7338, S. 36). Aus diesem Grunde ist es auf gr366337tm366gli-che Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet und in weitem Umfang schematisiert. Es soll den Rechtspfleger davon entheben, im Rahmen der Schl374ssigkeitspr374fung wertende Beurteilungen abgeben zu m374ssen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 30. April 2002, JAmt 2002, 251, 252). Die dem An-tragsteller nach 247 646 Abs. 1 ZPO obliegenden Angaben - auch zur tats344chli-chen Begr374ndung des geltend gemachten Anspruchs - umschreiben zwar ledig-lich den notwendigen Mindestinhalt eines ordnungsgem344337en verfahrenseinlei-tenden Antrags; andererseits werden dadurch im Hinblick auf das Vereinfa-chungs- und Beschleunigungsgebot aber auch die Ma337st344be f374r die sachliche Pr374fung durch den Rechtspfleger gesetzt. Er soll sich bei der materiellen Pr374- 20 - 12 - fung grunds344tzlich auf die Frage beschr344nken k366nnen, ob die gem344337 247 646 Abs. 1 ZPO von dem Antragsteller zu machenden Angaben - ihre Richtigkeit unterstellt - den geltend gemachten Anspruch nach Grund und H366he rechtferti-gen. In diesem schematisierten Verfahren k366nnen k374nftige Zinsen deshalb nicht festgesetzt werden (vgl. ebenso Thomas/Putzo/H374337tege ZPO aaO 247 646 Rdn. 2; Vogel FPR 2002, 628, 632; Runge JAmt 2002, 110; van Els RPfleger 2003, 477, 479; DIJuF-Rechtsgutachten vom 30. April 2002 JAmt 2002, 251, 252). 5. Nicht uneingeschr344nkt gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht jedoch in seiner Auffassung, dass die Geltendmachung gesetzlicher Verzugs-zinsen auch f374r r374ckst344ndigen Unterhalt im vereinfachten Verfahren ausge-schlossen sei. 21 a) Es entspricht ganz 374berwiegender Auffassung in Literatur und Recht-sprechung, dass die Vorschriften 374ber die Verzinsung einer Geldschuld bei Schuldnerverzug (247247 288, 286 BGB) auch f374r Unterhaltsforderungen gelten (OLG Hamburg FamRZ 1984, 87; OLG M374nchen FamRZ 1984, 310, 311; OLG Hamm FamRZ 1984, 478; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 704, 706; Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. 247 288 Rdn. 6; M374nchKomm/Ernst aaO 247 288 Rdn. 13; Erman/Hager BGB 11. Aufl. 247 288 Rdn. 6; Bamberger/Roth/Unberath BGB 247 288 Rdn. 2; Wendl/Gerhardt aaO 247 6 Rdn. 132; Johannsen/Henrich/ Graba aaO 247 1613 Rdn. 8; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 269; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Rdn. IV 1265; offen gelassen im Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 3/86 - FamRZ 1987, 352). 22 Soweit hiergegen eingewendet worden ist, dass die Verzinsungspflicht gem344337 247 288 Abs. 1 BGB Unterhaltsforderungen nicht erfassen k366nne, weil 23 - 13 - Unterhalt zur Deckung des aktuellen Lebensbedarfs, nicht aber zur verzinsli-chen Anlage bestimmt sei (vgl. OLG Celle FamRZ 1983, 525 mit zust. Anm. Br374ggemann, S. 525 ff.), ist dem bereits entgegenzuhalten, dass die Zuerken-nung von Verzugszinsen nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur einen gesetzlich fingierten Mindestschaden des Gl344ubigers ausgleichen, sondern daneben auch bewirken soll, dass dem Schuldner durch die Absch366pfung der m366glichen Vor-teile aus der Leistungsverz366gerung der Anreiz zur Zahlungsverz366gerung ge-nommen wird. Gerade dieser pr344ventive Gedanke, den Schuldner durch die Androhung eines Verzugszinses davon abzuhalten, bei Liquidit344tsschwierigkei-ten durch Unterlassen der f344lligen Zahlung statt eines Bankkredits einen g374nsti-gen 204Gl344ubigerkredit223 in Anspruch zu nehmen, ist zuletzt im Zusammenhang mit der Erh366hung des Verzugszinses durch das Gesetz zur Beschleunigung f344lliger Zahlungen vom 30. M344rz 2000 (BGBl. I, S. 330) in den Vordergrund getreten (vgl. BT-Drucks. 14/1246, S. 5). b) Im Ausgangspunkt beizutreten ist dem Oberlandesgericht in der Ein-sch344tzung, dass dem Rechtspfleger im vereinfachten Verfahren nicht die mate-rielle Pr374fung abverlangt werden kann, ob und wann der Antragsgegner mit den r374ckst344ndigen Unterhaltsraten schon vor Einleitung des Verfahrens durch eine Mahnung in Verzug geraten ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-de l344sst sich dies nicht ohne weiteres anhand der gem344337 247 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderlichen Angaben beurteilen. Nach dieser Vorschrift hat der An-tragsteller f374r den Fall der Geltendmachung von Unterhaltsr374ckst344nden an-zugeben, wann die Voraussetzungen des 247 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Dieser Zeitpunkt muss indessen nicht mit dem Zeitpunkt identisch sein, von dem an der Gl344ubiger Verzugszinsen auf die nicht gezahlten Unterhaltsraten verlangen kann. Denn die blo337e Aufforderung zur Auskunft im Sinne von 247 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB er366ffnet dem Unterhaltsgl344ubiger zwar die rechtliche M366glichkeit, Unterhalt auch f374r die Vergangenheit zu fordern; der Un- 24 - 14 - terhaltsschuldner wird dadurch aber nach allgemeiner Meinung nicht in einer den Schuldnerverzug nach 247 286 Abs. 1 BGB begr374ndenden und damit einen etwaigen Zinsanspruch nach 247 288 Abs. 1 BGB ausl366senden Weise zur Leis-tung aufgefordert (M374nchKomm/Born BGB 4. Aufl. 247 1613 Rdn. 18; Johannsen/ Henrich/Graba aaO 247 1613 Rdn. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 30. April 2002 JAmt 2002, 251). Es w344ren daher Darlegungen erforderlich, die 374ber die Anga-ben nach 247 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hinausgehen und die dementsprechend einen h366heren Pr374fungsaufwand erfordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsschuldner in der Vergangenheit bereits Teilleistungen erbracht hat. In diesem Falle m374sste der Rechtspfleger wegen der m366glichen Auswirkungen auf eine Beendigung des Schuldnerverzuges bei 344lteren Unterhaltsforderungen beurteilen, ob den Teilzahlungen eine ausdr374ckliche oder stillschweigende Leis-tungsbestimmung zugrunde lag oder ob sie in Ermangelung einer solchen Be-stimmung nach 247 366 Abs. 2 BGB anzurechnen w344ren. F374r eine solche Pr374fung ist im Rahmen eines weitgehend schematisierten Verfahrens kein Raum. c) Diese Bedenken k366nnen aber nicht erhoben werden, soweit f374r den Beginn der Verzinsung wegen der Unterhaltsr374ckst344nde nicht auf eine vom An-tragsteller besonders darzulegende Mahnung (247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), son-dern auf die einer Mahnung gleichstehende gerichtliche Geltendmachung (247 286 Abs. 1 Satz 2 BGB) der bereits f344llig gewordenen Unterhaltsraten abge-stellt wird. Nach 247 286 Abs. 1 Satz 2 BGB treten die Verzugsfolgen wie bei der Mahnung auch bei der Erhebung der Leistungsklage sowie bei der Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren ein. Die Vorschrift ist auch auf andere Formen gerichtlicher Geltendmachung einer Geldforderung entsprechend an-zuwenden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 226 NJW 1983, 2318, 2320: Zustellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung; Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 285: Zugang eines Prozesskostenhilfegesuchs), so dass jedenfalls die Zustellung des Festset- 25 - 15 - zungsantrages (247 647 Abs. 1 ZPO) schon wegen der dem Mahnverfahren 344hn-lichen Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens als verzugsbegr374ndender Vorgang im Sinne des 247 286 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen ist. 26 Wird der Zinsanspruch demzufolge auf den Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages bezogen, beschr344nkt sich die T344tigkeit des Rechtspfle-gers darauf, diesen Zeitpunkt aus den Akten festzustellen, um anschlie337end die Verzinsung der Unterhaltsr374ckst344nde mit dem gesetzlichen Zinssatz von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz von diesem Zeitpunkt an aussprechen zu k366nnen. Umfangreicher materieller Pr374fungen oder einer wertenden Beurtei-lung bedarf es insoweit nicht, so dass der Vereinfachungs- und Beschleuni-gungsgrundsatz des vereinfachten Verfahrens nicht in Frage gestellt wird. So-weit das Oberlandesgericht auch insoweit Bedenken tr344gt, vermag der Senat dem nicht zu folgen: aa) Das Problem, ob der Antragsteller m366glicherweise h366here Zinsen als den gesetzlichen Verzugszins beanspruchen kann (247 288 Abs. 4 BGB), k366nnte sich nur dann stellen, wenn eine h366here Zinsforderung tats344chlich geltend ge-macht werden w374rde. Selbst wenn die 334berpr374fung der h366heren Zinsforderung auf ihre Schl374ssigkeit den Pr374fungsumfang des vereinfachten Verfahrens 374ber-steigen sollte - was nicht von der Hand zu weisen ist -, ist nichts dagegen zu erinnern, dem Antragsteller ohne weitergehende Pr374fung der Schadensh366he zumindest den gesetzlichen Verzugszins als gesetzlich fingierten Mindestscha-den zuzusprechen. Mehr war im vorliegenden Fall auch nicht beantragt worden. 27 bb) Auch die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage, welche Ne-benforderungen durch den Rechtspfleger 374berhaupt zuerkannt werden k366nnten und wo im Hinblick auf andere verzugsbedingte Sekund344ranspr374che (insbeson-dere Schadenersatzforderungen) die Grenzen hierf374r zu ziehen seien, stellt sich 28 - 16 - nicht. Denn der Rechtspfleger hat nicht zu pr374fen, ob die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges nach 247 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits vor Einleitung des Verfahrens vorgelegen haben. Aus diesem Grunde kommt die Festsetzung von anderen Nebenforderungen (etwa Mahnkosten), die ihre Begr374ndung notwen-digerweise in einem Schuldnerverzug vor Zustellung des Feststellungsantrages haben, von vornherein nicht in Betracht. d) Demzufolge waren auf die bei Zustellung des Festsetzungsantrages am 3. November 2004 bereits f344lligen Unterhaltszahlungen von diesem Zeit-punkt an die gesetzlichen Verzugszinsen (247 288 Abs. 1 BGB) zuzuerkennen. Bereits das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend erkannt, dass die von der Unterhaltsvorschusskasse beantragte Zuerkennung von Zinsen 204ab Rechtsh344n-gigkeit223 - schon im Auslegungsr374ckgriff auf 247 651 Abs. 3 ZPO - dahin verstan-den werden kann, dass jedenfalls eine Verzinsung ab Zustellung des Festset-zungsantrages begehrt wird. 29 - 17 - e) F374r die Zeit ab 1. Januar 2008 war der Unterhalt nach 247 36 Nr. 3 a, 4 EGZPO als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts festzusetzen. 30 Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Simmern, Entscheidung vom 09.12.2004 - 5 FH 48/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.02.2005 - 7 UF 985/04 -
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