BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 34/06 vom 15. November 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850 Abs. 3 lit. b Private Versicherungsrenten von selbst344ndig oder freiberuflich t344tig gewesenen Per-sonen genie337en nicht den Pf344ndungsschutz f374r Arbeitseinkommen. InsO 247 36 Abs. 4 Satz 1, ZPO 247 765a 334ber einen Vollstreckungsschutzantrag hat im Rahmen der ihm 374bertragenen Zu-st344ndigkeiten das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts zu entschei-den. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 34/06 - LG Traunstein AG Laufen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill am 15. November 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 1. M344rz 2005 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 3.202,54 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch Beschluss vom 27. April 2004 er366ffnete das Amtsgericht Traun-stein das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. 1 Der Schuldner, der eine selbst344ndige Berufst344tigkeit aus374bte, schloss im Jahre 2002 eine private Rentenversicherung ab, aus der ihm bei regelm344337iger 2 - 3 - Beitragszahlung ab dem 1. Dezember 2010 monatliche Rentenzahlungen in H366he von 143,40 200 zuflie337en w374rden. Der weitere Beteiligte hat die private Ren-tenversicherung gek374ndigt und den R374ckkaufswert in H366he von 3.202,54 200 zur Insolvenzmasse gezogen. Abgesehen von einer monatlichen Rente der Bun-desversicherungsanstalt f374r Angestellte in H366he von 224,51 200 verf374gt der Schuldner 374ber kein weiteres Verm366gen. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in Anwendung von 247 765a ZPO festgestellt, dass die Rentenversicherung nicht zur Insolvenzmasse geh366rt und der Beteiligte verpflichtet ist, die K374ndigung der Rentenversicherung r374ckg344ngig zu machen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Antr344ge des Schuldners zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 1. Die Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechts-beschwerde f374hrt nicht zur Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels, weil dem Schuld-ner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren ist (247247 233, 234 Abs. 2, 247 575 ZPO). 5 - 4 - Die Fristvers344umung ist unverschuldet (247 233 ZPO), weil der Schuldner wegen seiner Mittellosigkeit au337erstande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Be-gr374ndungsfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt: Nach Zu-stellung des Senatsbeschlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 28. Februar 2006 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 ZPO am 6. M344rz 2006 eingelegt und begr374ndet. 6 2. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auf 247247 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in H366he des pf344ndbaren Teils zur Insolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitf344llen 374ber die Reichweite der Pf344ndbarkeit ist gem344337 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenz-gericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich der Rechtsmittelzug in diesen F344llen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbe-schwerde ist danach zul344ssig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde des Schuldners (247 793 ZPO) zu-gelassen wurde (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340). 7 III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil die Rentenbez374ge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pf344ndungsschutzes in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auf der Grundlage der tats344chlichen Feststellungen der Vordergerichte kann 8 - 5 - dem Schuldner nicht gem344337 247 765a ZPO Vollstreckungsschutz gew344hrt wer-den. 1. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem durchgreifenden Verfahrensfehler. 9 Wegen des engen Sachzusammenhangs ist die Zust344ndigkeit des Insol-venzgerichts nach 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO auch gegeben, soweit der Schuldner 374ber den geltend gemachten Pf344ndungsschutz hinaus einen Vollstreckungs-schutzantrag gestellt hat. Im Rahmen der ihm gesetzlich 374bertragenen Zust344n-digkeiten hat stets das Insolvenzgericht anstelle des Vollstreckungsgerichts (247 765a ZPO) 374ber einen Vollstreckungsschutzantrag zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; Stein/Jonas/ M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 765a Rn. 19). Dass im Streitfall anstelle des Insol-venzgerichts unter Verletzung des 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO das Vollstreckungs-gericht 374ber die Antr344ge des Schuldners entschieden hat, ist unsch344dlich, weil auch die Beachtung der funktionellen Zust344ndigkeit (BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917; BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 16/06 Tz. 4 zur Ver366ffentlichung bestimmt) der Pr374fung des Rechtsbe-schwerdegerichts entzogen ist (247 576 Abs. 2 ZPO). 10 2. Das Landgericht hat gemeint, die von dem Schuldner begr374ndete pri-vate Rentenversicherung sei nicht durch 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO gesch374tzt, weil diese Vorschrift auf Selbst344ndige nicht anwendbar sei. Lediglich Versicherungs-leistungen, die in Rentenform gew344hrt w374rden und der Versorgung nach dem Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverh344ltnis dienten, seien "Ar-beitseinkommen" gleichgestellt. Fortlaufende Eink374nfte freiberuflich T344tiger, Selbst344ndiger oder 374berhaupt nicht berufst344tiger Personen stellten dagegen 11 - 6 - kein Arbeitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO dar. Der Schuld-ner k366nne sich nicht auf Vollstreckungsschutz berufen, weil die auf die Einzel-zwangsvollstreckung zugeschnittene Vorschrift des 247 765a ZPO im Insolvenz-verfahren unanwendbar sei. Da das Schuldnerverm366gen zum Zwecke der Ge-samtvollstreckung zugunsten aller Gl344ubiger erfasst werde, sei f374r eine Abw344-gung individueller Gl344ubiger- und Schuldnerinteressen kein Raum. 3. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ren-tenbez374ge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu bewerten sind. 12 a) Der Grundsatz des 247 35 InsO, wonach das gesamte Verm366gen des Schuldners in die Insolvenzmasse f344llt, findet in 247 36 InsO eine Einschr344nkung. Gegenst344nde, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, geh366ren ge-m344337 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Au337erdem unterwirft 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pf344ndbar-keit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gem344337 247247 850 ff ZPO unpf344ndbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. W344re die von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, k366nnte sich die Insolvenzmasse mit R374cksicht auf einen etwaigen Pf344ndungs-schutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitent-scheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Schuldners - selbst344ndig oder freiberuflich t344tig gewesenen Personen nach 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pf344ndungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt. 13 334berwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versiche-rungsnehmern, die einen selbst344ndigen Beruf ausge374bt haben, nicht als Ar- 14 - 7 - beitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frank-furt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braun-schweig NJW-RR 1998, 1690; St366ber, Forderungspf344ndung 14. Aufl. Rn. 892; M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 247 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. 247 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 850 Rn. 14; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 28. Aufl. 247 850 Rn. 9; Hk-ZPO/ Kemper, 2. Aufl. 247 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. 247 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, 197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerde vertretenen Gegenansicht, die den Besch344ftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht und aus sozialen Erw344gungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund r374ckt, sind auch Versicherungsrenten fr374herer Freiberufler den in 247 850 Abs. 3 lit. b genannten Bez374gen gleichzustellen (Stein/ Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 850 Rn. 48; Wieczorek/L374ke, ZPO 3. Aufl. 247 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpf344ndung und Lohnabtretung 1987 Rn. 394; Bock/Speck, Einkommenspf344ndung 1964 S. 54; Walter, Lohnpf344n-dungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat schlie337t sich der zuerst genannten Auffassung an. b) Wortlaut und Systematik des 247 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsvertr344gen beruhende Rentenbez374ge von Beamten und Arbeitnehmern durch 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter ein-schr344nkenden Voraussetzungen pf344ndbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind. 15 aa) Pf344ndungsschutz sieht 247 850 Abs. 1 ZPO nach Ma337gabe der 247247 850a ff ZPO nur f374r Arbeitseinkommen vor. Dazu geh366ren nach der Legalde-finition des 247 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbez374ge der 16 - 8 - Beamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstl366hne, Ruhegelder und 344hnliche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverh344ltnis gew344hrte fort-laufende Eink374nfte, ferner Hinterbliebenenbez374ge und schlie337lich sonstige Ver-g374tungen f374r Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbst344tigkeit des Schuldners vollst344ndig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Eink374nften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt 247 850 Abs. 2 ZPO den Pf344ndungsschutz auf deren Versorgungsbez374ge und Ruhegelder, die - je nach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pf344ndungs-schutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem fr374heren Dienst- oder Ar-beitsverh344ltnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO 247 850 Rn. 6). Zwar erstreckt 247 850 Abs. 2, letzter Halbsatz ZPO den Pf344ndungsschutz auf gewisse wieder-kehrende Verg374tungen einen selbst344ndigen Beruf aus374bender Personen (vgl. etwa BGHZ 96, 324). Da Selbst344ndige entsprechend ihrem rechtlichen Status weder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenanspr374che erwer-ben k366nnen, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des 247 850 Abs. 2 ZPO f374r einen Pf344ndungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechts-systematisch gerechtfertigt, als "Arbeitseinkommen" im engeren Sinn nur die Eink374nfte der Beamten und Arbeitnehmer zu bezeichnen (Tho-mas/Putzo/H374337tege, aaO 247 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang). bb) In Ankn374pfung an den Schutzzweck des 247 850 Abs. 2 ZPO, der Ver-sorgungsbez374ge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Ar-beitseinkommen zuordnet, gew344hrt 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO abh344ngig Besch344f-tigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge f374r sich oder ihre Ange-h366rigen begr374ndet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Erg344nzung hierzu Versiche-rungsleistungen bezieht, soll - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausf374hrt - 17 - 9 - in gleicher Weise vor dem Gl344ubigerzugriff gesch374tzt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente 374ber ausreichende arbeitsrechtliche Versor-gungsbez374ge verf374gt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeu-tigen Sinnzusammenhang ausschlie337lich solche privaten Renten, die ein Ruhe-gehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des 247 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da 247 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abh344ngigen Besch344ftigungsverh344ltnis sch374tzt, muss es sich im Rahmen des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverh344ltnis begr374ndet werden (Musielak/Becker, aaO; St366ber, aaO; Thomas/Putzo/H374337tege, aaO 247 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO 247 850 Rn. 17; Berner aaO). cc) Vor diesem Hintergrund k366nnen nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmer344hnlichen Besch344fti-gungsverh344ltnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frank-furt VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneink374nfte freiberuflich oder 374ber-haupt nicht berufst344tig gewesener Personen sind demgegen374ber kein Ar-beitseinkommen im Sinne des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig NJW-RR 1998, 1690). Mit der Einf374hrung des nunmehr privaten Altersrenten beruflich selbst344ndiger Personen Pf344ndungsschutz zuerkennenden - vorliegend bereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners unanwendbaren - 247 851c ZPO durch das Gesetz zum Pf344ndungsschutz der Al-tersvorsorge vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Perso-nenkreises nach dem Regelungsinhalt des 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Ar-beitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pf344ndungs- 18 - 10 - schutz genie337en. Die von dem Schuldner als Selbst344ndigem erworbenen Ren-tenanspr374che sind folglich nicht durch 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO gesch374tzt. c) Diese rechtliche W374rdigung steht in Einklang mit dem Gleichheits-grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip. 19 Die mit 247 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von Selbst344ndigen im Verh344ltnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufst344tig gewesenen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten sozialpolitischen Erw344gung, Pf344ndungsschutz nur abh344ngig Besch344ftigten zu gew344hren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammen-hang mit der Einf374hrung des 247 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die 334berlegung, dass Selbst344ndigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine h366here Verantwortlichkeit und M374ndigkeit zukomme, f374r sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtferti-gen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in 334bereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991 - VII R 54/90, NJW 1992, 527) - der sich mit der Pf344ndung einer Kapitallebensversicherung befasst hat - eine Reihe weiterer Gesichtspunkte f374r die Verfassungsm344337igkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung: Einmal erscheinen Selbst344ndige auch heute noch in geringerem Ma337e schutzbed374rftig, weil die mit der Aus374bung ihrer T344tigkeit re-gelm344337ig verkn374pften h366heren Erwerbschancen auch eine weitergehende voll-streckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legen. Zum anderen steht es Selbst344ndigen frei (247 7 SGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversi-cherung mit Pf344ndungsschutz ausgestattete (247 54 Abs. 4 SGB I, 247247 850 ff ZPO) Versorgungsbez374ge (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede 20 - 11 - zul344ssige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungs-rechtlich gleich zu behandeln. 4. Die Streitfrage, ob und inwieweit 247 765a ZPO aufgrund der Verwei-sung des 247 4 InsO im er366ffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. M374nch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92), kann in vorliegender Sache dahingestellt bleiben. Die Anwendung der Vorschrift erm366glicht jedenfalls nicht, der Masse kraft Gesetzes (247247 35, 36 InsO) aus-dr374cklich zugewiesene Verm366genswerte wieder zu entziehen. Der Schuldner hat die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung sei-nes Verm366gens hinzunehmen. Im 334brigen begr374ndet die Pf344ndung von Ein-k374nften, die nicht nach den Bestimmungen der 247247 850 ff ZPO unpf344ndbar sind, 21 - 12 - grunds344tzlich keine sittenwidrige H344rte im Sinne von 247 765a ZPO; dies selbst dann nicht, wenn dies dazu f374hrt, dass der Schuldner Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss (BGHZ 161, 371, 374). Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 19.11.2004 - 2 M 893/04 - LG Traunstein, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 T 4915/04 -
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