BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 34/06 vom 9. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 9. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Be-schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2006 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 35.403,98 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2006, zugestellt am 15. Mai 2006, die Klage des Kl344gers gegen die beklagte Bank abgewie-sen. Am 13. Juni 2006 ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Pro-zessbevollm344chtigten des Kl344gers beim Oberlandesgericht eingegangen. In der Berufungsschrift wurden die Prozessparteien lediglich als "Kl344ger" und "Beklagte" bezeichnet. Einen Zusatz, f374r welche Partei die Berufung eingelegt wird, enthielt der Schriftsatz nicht. Eine Ablichtung des erstin-stanzlichen Urteils war nicht beigef374gt. Die vom Berufungsgericht mit 1 - 3 - Verf374gung vom 21. Juni 2006 beim Landgericht angeforderte Akte ist am 7. Juli 2006 eingegangen. 2 Im Schriftsatz vom 7. August 2006 vertrat der Anwalt des Kl344gers in erster Linie die Ansicht, die Berufungsschrift sei formwirksam. Zugleich stellte er vorsorglich den Antrag, dem Kl344ger gegen die Ver-s344umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Zur Begr374ndung lie337 der Kl344ger vortragen, nach der Unter-zeichnung des Berufungsschriftsatzes habe sein Prozessbevollm344chtig-ter bemerkt, dass die notwendige Bezeichnung des Rechtsmittelf374hrers fehle. Er habe die B374roangestellte P. dar374ber informiert, dass er den Schriftsatz verbessern wolle, und sie gebeten, auf die rechtzeitige Versendung per Fax zu achten. Da Frau P. gerade anderweitig be-sch344ftigt gewesen sei, sei ihre Kollegin M. mit der Aufgabe betraut worden. Danach habe sein Anwalt an einer Besprechung teilgenommen, w344hrend der Frau P. die bereits unterschriebene, aber noch nicht erg344nzte Berufungsschrift von seinem Schreibtisch genommen und per Fax versandt habe. Die von ihrer Kollegin zuvor auf die Au337enseite des Schreibtisches gelegte 374berarbeitete Fassung habe sie 374bersehen. Nach der Besprechung habe sich der Prozessbevollm344chtigte bei Frau P. erkundigt, ob die Berufungsschrift ordnungsgem344337 erg344nzt und ver-schickt worden sei, was sie bejaht habe. Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Die am 13. Juni 2006 eingegangene Berufungsschrift erf374lle nicht die formellen Voraussetzun-gen des 247 519 Abs. 2 ZPO. Sie lasse nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennen, welche Prozesspartei das Urteil des Landgerichts anfechten 3 - 4 - wolle. Daran 344ndere auch die M366glichkeit, unvollst344ndige oder mehrdeu-tige Berufungsschrifts344tze entweder aus sich heraus oder unter Zuhilfe-nahme bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegender Unterlagen aus-zulegen, nichts. Welche Partei der Rechtsanwalt schon im ersten Rechtszug vertreten habe, habe sich mangels anderer Anhaltspunkte ausschlie337lich aus der erst am 7. Juli 2006 beim Oberlandesgericht ein-gegangenen Akte ergeben, so dass eine Identifizierung des Rechtsmittel-f374hrers innerhalb der Berufungsfrist nicht m366glich gewesen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begr374ndet. Die Vers344umung der Berufungsfrist beruhe auf einem Ver-schulden des Prozessbevollm344chtigten, das sich der Kl344ger zuzurechnen habe. Sein Anwalt habe daf374r sorgen m374ssen, dass die formnichtige Be-rufungsschrift nicht versendet werden und unter allgemeinen Rechts-scheingesichtspunkten bestimmte Rechtswirkungen entfalten konnte. Dies h344tte etwa durch Streichen seiner Unterschrift oder durch hand-schriftliche Erg344nzungen geschehen k366nnen. Dass die B374roangestellte M. auf seine Weisung hin die Berufungsschrift im Computer ordnungs-gem344337 erg344nzt habe, aber von ihrer Kollegin aus Versehen die urspr374ng-liche Fassung an das Oberlandesgericht versandt worden sei, entlaste ihn daher nicht. Zudem habe er sofort wissen m374ssen, dass die Neufas-sung nicht unterschrieben worden sei. 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 5 - 5 - II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374s-sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-letzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 7 2. Ein solcher Versto337 gegen Verfahrensgarantien des Grundge-setzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde hat das Berufungsgericht dem Kl344ger den Zugang zur Beru-fungsinstanz nicht auf Grund von 374berspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). 8 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des 247 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO 9 - 6 - nicht gen374gt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Angabe erforderlich, f374r wen und gegen wen das Rechtsmittel einge-legt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, etwa dem beigef374gten erstinstanzlichen Urteil, muss bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-rufungskl344ger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be-schl374sse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom 21. M344rz 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier. Die Berufungsschrift enth344lt keine Angabe, f374r welche der Parteien Berufung eingelegt wird. Au337erdem war dem Schriftsatz das erstinstanz-liche Urteil nicht beigef374gt (siehe f374r einen vergleichbaren Fall Senats-beschluss vom 13. M344rz 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie BAG NJW 1972, 1440). 10 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, l344sst sich auch aus der Reihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schlie337en, dass das Rechtsmittel f374r den Kl344ger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umst344nden auch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs-schrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen erm366glicht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Kl344gers an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgef374hrt und au337erdem erkl344rt wird, es werde namens des Kl344gers Berufung eingelegt (BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde 374bersieht aber, 11 - 7 - dass es hier bereits an einer solchen ausdr374cklichen Erkl344rung namens des Kl344gers fehlt. 12 Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel-f374hrers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des betreffenden Berufungsgerichts allgemein 374blich ist, im Eingang von Schrifts344tzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab-h344ngig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kl344ger stets an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be-schluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573). Daf374r, dass eine derartige einheitliche 334bung im Bezirk des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main besteht, ist im vorliegenden Fall nichts vorge-tragen (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB 33/02, BGHReport 2003, 1372; Senatsbeschluss vom 13. M344rz 2007 aaO, S. 903, 904). Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwer-deverfahren grunds344tzlich nicht zul344ssig (BGHZ 156, 165, 167 f.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Se-natsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 437). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollm344chtig-te des Kl344gers von einer entsprechenden 334bung ausgegangen ist (Se-natsbeschluss vom 13. M344rz 2007 aaO). Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Anwalt des Kl344gers sei in der Vergangenheit bekannterma337en niemals f374r eine Bank, sondern im-mer f374r nat374rliche Personen aufgetreten, greift nicht. Denn abgesehen davon, dass es sich auch hierbei um neues Vorbringen handelt, reicht ein derartiger Umstand f374r sich genommen nicht aus, um die nach 247 519 13 - 8 - Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Gewissheit, f374r welche Partei das Rechts-mittel eingelegt worden ist, zu gewinnen. 14 b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kl344ger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist versagt. aa) F374r eine Wiedereinsetzung fehlt es bereits an der Vers344umung einer gesetzlichen Frist im Sinne des 247 233 ZPO. Die Berufungsschrift des Kl344gers ist vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht ein-gegangen. Dass die Berufung als unzul344ssig verworfen wurde, lag nicht an ihrer versp344teten Einlegung, sondern an inhaltlichen M344ngeln des rechtzeitig eingereichten Schriftsatzes, der den Anforderungen des 247 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gen374gte. In der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung ist anerkannt, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nicht dazu dient, inhaltliche M344ngel einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelschrift zu heilen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684). Nichts anderes kann aber f374r den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Berufungsschrift innerhalb der Frist des 247 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist, jedoch die inhaltlichen Anforderungen des 247 519 ZPO nicht erf374llt. 15 bb) Unabh344ngig davon w344re dem Kl344ger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollm344chtigter die Vers344umung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollm344ch-tigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl der Rechtsmittelf374h-rer nicht genannt war. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten 16 - 9 - versto337en (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. M344rz 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 m.w.Nachw.). 334berdies h344tte er - worauf auch das Beru-fungsgericht hingewiesen hat - die notwendige Erg344nzung des elektro-nisch gespeicherten Schriftsatzes ohne weiteres selbst vornehmen und auch damit die Fristvers344umung vermeiden k366nnen. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beru-fungsgericht sei verpflichtet gewesen, bei dem im Briefkopf bezeichneten Anwalt wegen des Rechtsmittelf374hrers nachzufragen. Zwar ist ein Ge-richt, bei dem das Verfahren anh344ngig gewesen ist, verpflichtet, zeitig eingehende fristgebundene Schrifts344tze f374r das Rechtsmittelverfahren an das zust344ndige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175). Das Berufungsgericht ist aber nicht verpflichtet, eine Partei innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax auf die fehler- 17 - 10 - hafte Einreichung der Berufung hinzuweisen. Damit w374rden die Anforde-rungen an die richterliche F374rsorgepflicht 374berspannt (vgl. BVerfG NJW 2001, 1343). Joeres M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2/7 O 328/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2006 - 9 U 69/06 -
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