BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 34/07 vom 14. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fd Ein Rechtsanwalt gen374gt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle frist-wahrender Schrifts344tze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer 334bermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob die 334bermittlung vollst344ndig und an den richtigen Empf344nger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu 374bermittelnden Seiten mit den laut Sende-protokoll versandten Seiten besonders nachdr374cklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualit344tshandbuchs in die-sem Punkt l374ckenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 ff.). BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - OLG K366ln AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Beschwerdewert: 4.524 200. Gr374nde: I. Durch das am 3. Januar 2007 zugestellte Urteil hat das Amtsgericht die Ab344nderungsklage der Kl344gerin teilweise abgewiesen. Dagegen hat die Kl344ge-rin mit am 8. Februar 2007 bei dem Oberlandesgericht - im Original - eingegan-genem Schriftsatz vom 5. Februar 2007 (Montag) Berufung eingelegt. Bereits am 5. Februar 2007 waren die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift sowie das sechs Seiten umfassende erstinstanzliche Urteil per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Die bei der Fax374bermittlung fehlende Seite 2 der Berufungsschrift enth344lt neben der Angabe der gegnerischen Prozessbe-vollm344chtigten erster Instanz die Mitteilung, dass und gegen welches Urteil Be-rufung eingelegt werden soll, sowie die Unterschrift des Prozessbevollm344chtig- 1 - 3 - ten der Kl344gerin. Die mit "Berufungsschrift" 374berschriebene Seite 1 nennt dem-gegen374ber die Parteien und die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin. 2 Auf telefonischen gerichtlichen Hinweis vom 7. Februar 2007, dass die Seite 2 der Berufungsschrift fehle, hat die Kl344gerin am selben Tag erneut Beru-fung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsge-suchs hat sie ausgef374hrt: Die unterbliebene 334bermittlung der zweiten Seite der Berufungsschrift per Telefax sei auf ein Vers344umnis der Rechtsanwaltsfachangestellten M. zu-r374ckzuf374hren, die den Auftrag gehabt habe, die Berufungsschrift zusammen mit dem angefochtenen Urteil per Telefax an das Berufungsgericht zu senden. Zu den Aufgaben von Frau M. geh366re die Notierung von Fristen und deren 334ber-wachung. Die Kanzlei ihres Prozessbevollm344chtigten sei nach ISO 9001 zertifi-ziert, was es mit sich bringe, dass nahezu s344mtliche Arbeitsvorg344nge, insbe-sondere die der Rechtsanwaltsfachangestellten, in einem Qualit344tshandbuch verzeichnet seien. Die Einhaltung der so vorgegebenen Vorg344nge werde re-gelm344337ig 374berpr374ft. Frau M. sei mit dem Inhalt des Qualit344tshandbuchs gut ver-traut. Sie sei angewiesen, den Zugang der Fristpost durch Telefax besonders zu 374berpr374fen. Diese 334berpr374fung sei durch den Ausdruck eines Sendeberichts erfolgt, den Frau M. auf die Richtigkeit des Adressaten sowie der Fax-Nummer und selbstverst344ndlich auch auf die Anzahl der 374bermittelten Seiten habe 374ber-pr374fen m374ssen. Sie habe an dem betreffenden Tag erstmals vers344umt, die Voll-st344ndigkeit einer Fax374bermittlung zu kontrollieren. Nach Beendigung des Sen-devorgangs habe Frau M. den Sendebericht sowie den Fristenzettel mit dem Vermerk "SB (Sendebericht) in Akte, Frist streichen?" dem Prozessbevollm344ch-tigten vorgelegt, damit dieser die Frist streichen k366nne. Der Anwalt habe den Sendebericht in Bezug auf die korrekte Faxnummer sowie den Erfolg der 334ber- 3 - 4 - tragung kontrolliert, allerdings ebenfalls vers344umt, die Anzahl der versendeten Seiten zu 374berpr374fen. 4 Dieser Vortrag ist von dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin anwalt-lich und von M. an Eides statt versichert worden. Au337erdem ist neben einer Ko-pie des Fristenzettels ein Auszug aus dem Qualit344tshandbuch vorgelegt wor-den. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewie-sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 5 II. Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil der von der Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt (247 574 Abs. 2 ZPO). 6 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen, weil die Vers344umung der Berufungsfrist auf einem der Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beruhe. Dabei k366nne offen bleiben, ob das Versehen der Rechtsanwaltsfach-angestellten M. auf einem B374roorganisationsverschulden des Anwalts beruhe. Denn dieser h344tte bei der der Absendung per Telefax folgenden eigenen Kon-trolle des Sendeberichts jedenfalls noch rechtzeitig erkennen k366nnen, dass eine Seite, bei der es sich um einen Teil der Berufungsschrift habe handeln k366nnen, nicht 374bermittelt worden sei. 334bernehme der Anwalt die Ausgangskontrolle im 7 - 5 - konkreten Fall mit, komme er der damit verbundenen Verpflichtung nur nach, wenn er sich selbst davon 374berzeuge, dass alle abzusendenden Seiten des Schriftsatzes ordnungsgem344337 gesendet worden seien. 8 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 9 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die am 5. Februar 2007 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Zwar k366nnte sich die Erkl344rung der Berufungseinlegung (247 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) m366glicherweise aus der 334berschrift der ersten Seite des Schriftsatzes vom 5. Februar 2007 (Be-rufungsschrift) entnehmen lassen; die angefochtene Entscheidung (247 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) k366nnte aus dem beigef374gten erstinstanzlichen Urteil zu erse-hen sein. In jedem Fall mangelt es dem per Telefax am letzten Tag der Beru-fungsschrift eingegangenen Schriftsatz aber an der Unterschrift des Prozessbe-vollm344chtigten. Diese war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil sich nicht aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umst344nden eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr daf374r ergab, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung f374r den Schriftsatz 374bernommen und diesen willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 3. Der Kl344gerin ist die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt worden, weil nach ihrem Vortrag ein ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausger344umt ist. 10 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gen374gt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer 334bermitt-lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob die 334bermitt- 11 - 6 - lung vollst344ndig und an den richtigen Empf344nger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschl374sse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104, 1105 f.). 12 Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - f374r alle F344lle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zus344tzlich anzu-weisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollst344ndigen 334bermittlung an-hand des Sendeprotokolls zu streichen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723). b) Eine diesen Anforderungen gen374gende Ausgangskontrolle im B374ro des Kl344gervertreters ist nicht dargetan worden. 13 aa) Dass durch allgemeine Kanzleianweisungen vorgeschrieben ist, bei der 334bermittlung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr374ndungsschrift per Telefax nicht nur die Versendung an den richtigen Empf344nger zu pr374fen, son-dern auch die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung einer Kontrolle zu unterziehen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl344gerin nicht. Danach sind zwar nahezu s344mtliche Arbeitsvorg344nge, insbesondere die der Rechtsanwaltsfachangestell-ten, in einem Qualit344tshandbuch niedergeschrieben; die Einhaltung der so vor-gegebenen Vorg344nge wird auch regelm344337ig 374berpr374ft. Der in Kopie vorgelegte Auszug aus dem Qualit344tshandbuch sieht f374r die Ausgangskontrolle der Frist-post durch Telefax allerdings nur vor, dass die Fachsekret344rin einen Sendebe- 14 - 7 - richt ausdrucken l344sst und diesen auf die Richtigkeit des Adressaten und der Faxnummer 374berpr374ft. Der weitere Vortrag, Frau M. sei angewiesen, die 334ber-mittlung der Fristpost durch Fax besonders zu 374berpr374fen, l344sst nicht erkennen, welche konkreten, allgemeing374ltigen Vorgaben insofern gemacht worden sind, insbesondere dass und in welcher Weise diese 374ber die Anweisungen des Qua-lit344tshandbuchs hinausgehen. Solche waren hinsichtlich der 334berpr374fung der 334bermittlung auf Vollst344ndigkeit in besonderer Weise erforderlich, weil die Vor-gaben des Qualit344tshandbuchs in diesem Punkt l374ckenhaft waren, andererseits die Fachangestellten mit diesen Vorgaben aber gut vertraut gewesen sein sol-len. Gerade unter diesen Umst344nden h344tte ausdr374cklich darauf hingewiesen werden m374ssen, dass die Vorgaben des Qualit344tshandbuchs nicht ausreichen, sondern in jedem Fall zus344tzlich die Vollst344ndigkeit des 334bermittlungsvorgangs zu 374berpr374fen ist. Soweit ausgef374hrt wird, die besondere 334berpr374fung sei durch den Ausdruck eines Sendeberichts erfolgt, diesen habe Frau M. auf die Richtig-keit des Adressaten sowie der Faxnummer und selbstverst344ndlich auch auf die Anzahl der 374bermittelten Seiten 374berpr374fen m374ssen, wird hieraus, ebenso we-nig wie aus dem weiteren Vorbringen, erkennbar, dass diesen Anforderungen eine allgemeine Kanzleianweisung zugrunde lag. Das Vorbringen l344sst sich ebenso dahin verstehen, dass es sich auf die stillschweigend erwartete Be-handlung der konkreten Sache bezieht. bb) Eine den genannten Anforderungen gen374gende konkrete Einzelan-weisung ist ebenfalls nicht dargetan. Es ist n344mlich nicht im Einzelnen vorge-tragen, dass Frau M. im vorliegenden Fall der Auftrag erteilt worden sei, die Berufungsschrift nebst dem angefochtenen Urteil per Telefax an das Oberlan-desgericht zu 374bermitteln, anschlie337end einen Sendebericht ausdrucken zu las-sen und diesen sodann auch auf die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung zu pr374fen. 15 - 8 - c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob den Kl344ger-vertreter auch deshalb ein Verschulden an der Fristvers344umung trifft, weil die einzelnen Schritte der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei nicht eindeutig zuge-wiesen waren. Nach dem Vortrag zum Wiedereinsetzungsantrag ist n344mlich davon auszugehen, dass der Anwalt selbst die Streichung einer Frist verf374gt und es hier bei der zu diesem Zweck erfolgten Vorlage des Fristenzettels ver-sehentlich unterlassen hat, die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung zu kontrollieren. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl der Anwalt selbst als auch Frau M. f374r die Fristenkontrolle zust344ndig waren. Die dadurch bedingte 334berschneidung von Kompetenzen er366ffnet aber Fehlerquellen, weil die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verl344sst (vgl. Senatsbe-schluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45). Ob auch insofern ein f374r die Fristvers344umnis urs344chliches Organisationsverschulden vorliegt, kann aber dahinstehen. 16 Hahne Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 21.12.2006 - 23 F 89/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 20.02.2007 - 10 UF 15/07 -
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